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ThürGÖbVI - Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
- Thüringen -
Vom 21. Mai 2024
(GVBl. Nr. 6 vom 07.06.2024 S. 98 i.K.; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)
Archiv 2005
§ 1 Rechtsstellung
(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens werden Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure von der Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bestellt.
(2) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nehmen die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 als Trägerinnen und Träger eines öffentlichen Amtes wahr. Sie üben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.
§ 2 Aufgaben und Befugnisse
(1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt,
Soweit dies zur Durchsetzung ihrer oder seiner Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 erforderlich ist, hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Aufgabe und die Befugnis, die im betreffenden Einzelfall notwendigen Anordnungen zur Duldung des Betretungs- und Befahrrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ThürVermGeoG zu erlassen, diese nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz ( ThürVwZVG) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung wie eine Vollstreckungsbehörde zu vollstrecken und hierfür Verwaltungskosten nach der nach § 20 Nr. 6 zu erlassenden Verwaltungskostenordnung zu erheben. Sofern es zur Durchsetzung des Rechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ThürVermGeoG Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs nach § 51 ThürVwZVG bedarf, leistet die Polizei nach den §§ 48 und 49 des Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung auf Ersuchen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Vollzugshilfe; die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist nicht selbst zur Ausübung des unmittelbaren Zwangs befugt.
(2) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel als Farbdrucksiegel nach Maßgabe der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen vom 11. April 1991 (GVBl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Neben der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure auch andere Aufgaben auf allen Gebieten des Vermessungs- und Geoinformationswesens wahrnehmen, soweit sie aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung sachkundig sind und diese nicht mit ihrer hoheitlichen Tätigkeit unvereinbar sind; das gilt auch für ihr Auftreten als Sachverständige.
(4) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure haben in angemessenem Umfang an der Berufs- und Laufbahnausbildung von Nachwuchskräften im Vermessungs- und Geoinformationswesen nach den hierfür geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuwirken.
§ 3 Allgemeine Amtspflichten
(1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure haben ihr Amt persönlich und selbstständig und ihre Aufgaben und Pflichten getreu ihrem Eid nach § 6 Abs. 1 oder ihrem Gelöbnis nach § 6 Abs. 2 unparteiisch, gewissenhaft und zuverlässig auszuüben. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die ihrem Amt entgegengebracht werden. Sie dürfen keine Bindungen eingehen, die sie in der Erfüllung der ihnen obliegenden Amtspflichten beeinträchtigen könnten.
(Stand: 05.08.2024)
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