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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

ThürGÖbVI - Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
- Thüringen -

Vom 21. Mai 2024
(GVBl. Nr. 6 vom 07.06.2024 S. 98 i.K.; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)



Archiv 2005

§ 1 Rechtsstellung

(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens werden Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure von der Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bestellt.

(2) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nehmen die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 als Trägerinnen und Träger eines öffentlichen Amtes wahr. Sie üben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.

§ 2 Aufgaben und Befugnisse

(1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt,

  1. Vermessungen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu wer den, auszuführen und auszuwerten sowie Abmarkungen durchzuführen,
  2. Tatbestände, die am Grund und Boden durch vermessungsfachliche Ermittlungen festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden,
  3. Bescheinigungen zu Sachverhalten im Zusammenhang mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens auszustellen,
  4. nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung Dritten Einsicht in die Daten des Liegenschaftskatasters zu gewähren sowie Auskünfte und analoge Ausgaben daraus zu erteilen,
  5. weitere Aufgaben wahrzunehmen, soweit sie durch Rechtsvorschrift dazu ermächtigt werden, und
  6. unter Berufung auf ihren Eid nach § 6 Abs. 1 oder ihr Gelöbnis nach § 6 Abs. 2 als Sachverständige für das Vermessungs- und Geoinformationswesen aufzutreten.

Soweit dies zur Durchsetzung ihrer oder seiner Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 erforderlich ist, hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Aufgabe und die Befugnis, die im betreffenden Einzelfall notwendigen Anordnungen zur Duldung des Betretungs- und Befahrrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ThürVermGeoG zu erlassen, diese nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz ( ThürVwZVG) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung wie eine Vollstreckungsbehörde zu vollstrecken und hierfür Verwaltungskosten nach der nach § 20 Nr. 6 zu erlassenden Verwaltungskostenordnung zu erheben. Sofern es zur Durchsetzung des Rechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ThürVermGeoG Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs nach § 51 ThürVwZVG bedarf, leistet die Polizei nach den §§ 48 und 49 des Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung auf Ersuchen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Vollzugshilfe; die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist nicht selbst zur Ausübung des unmittelbaren Zwangs befugt.

(2) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel als Farbdrucksiegel nach Maßgabe der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen vom 11. April 1991 (GVBl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Neben der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure auch andere Aufgaben auf allen Gebieten des Vermessungs- und Geoinformationswesens wahrnehmen, soweit sie aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung sachkundig sind und diese nicht mit ihrer hoheitlichen Tätigkeit unvereinbar sind; das gilt auch für ihr Auftreten als Sachverständige.

(4) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure haben in angemessenem Umfang an der Berufs- und Laufbahnausbildung von Nachwuchskräften im Vermessungs- und Geoinformationswesen nach den hierfür geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuwirken.

§ 3 Allgemeine Amtspflichten

(1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure haben ihr Amt persönlich und selbstständig und ihre Aufgaben und Pflichten getreu ihrem Eid nach § 6 Abs. 1 oder ihrem Gelöbnis nach § 6 Abs. 2 unparteiisch, gewissenhaft und zuverlässig auszuüben. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die ihrem Amt entgegengebracht werden. Sie dürfen keine Bindungen eingehen, die sie in der Erfüllung der ihnen obliegenden Amtspflichten beeinträchtigen könnten.

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