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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Änderung von Rechtsvorschriften im Vermessungs- und Geoinformationswesen
- Thüringen -

Vom 30. Juli 2012
(GVBl. Nr. 9 vom 17.08.2012 S. 355)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes

Das Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Stellen" durch die Worte "Personen oder Stellen" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "15. Februar 2005 (GVBl. S. 32)" durch die Angabe "18. August 2009 (GVBl. S. 699)" ersetzt.

3. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Das amtliche Raumbezugssystem wird durch einen satellitengestützten Positionierungsdienst sowie dauerhaft vermarkte Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkte realisiert. "(2) Das amtliche Raumbezugssystem wird durch einen satellitengestützten Positionierungsdienst, dauerhaft vermarkte Höhen- und Schwerefestpunkte sowie ergänzend durch Lagefestpunkte realisiert."

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Liegenschaften sind alle Flurstücke sowie die Gebäude, die für den Auftrag des amtlichen Vermessungswesens bedeutsam sind. "Liegenschaften sind Flurstücke und Gebäude."

bb) Satz 3

Welche Gebäude für den Auftrag des amtlichen Vermessungswesens bedeutsam sind, wird in einer Rechtsverordnung gemäß § 34 Nr. 2 geregelt.

wird aufgehoben.

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird der abschließende Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. sonstige Angaben aufgrund gesetzlicher Vorschriften."

dd) Nach Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:

"Die Führung der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 und 5 kann entfallen, wenn die jeweils zuständigen Fachbehörden eigene raumbezogene Informationssysteme betreiben, deren Inhalte gemeinsam mit den Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters über öffentliche Telekommunikationsmittel für jedermann zugänglich präsentiert werden können."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Die Flurstücksgrenze zwischen zwei Grenzpunkten kann durch einen oder mehrere Grenzpunkte unterteilt werden.

wird aufgehoben.

bb) In dem neuen Satz 1 werden die Worte "durch Zerlegung" durch die Worte "auf Antrag oder von Amts wegen" ersetzt.

cc) Der neue Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
In beiden Fällen werden die neuen Grenzpunkte im Rahmen eines Grenzfeststellungsverfahrens bestimmt. "Die neuen Grenzpunkte sowie deren geometrische Verbindung werden im Rahmen eines Grenzfeststellungsverfahrens bestimmt."

b) In Absatz 3 Satz 5 wird das Wort "Grenzfeststellung" durch das Wort "Liegenschaftsvermessung" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Können Beteiligte für den Grenzfeststellungstermin nur mit einem unvertretbar hohen Aufwand ermittelt werden, so ist das Ergebnis der Grenzfeststellung durch Offenlegung bekannt zu geben. "Können Beteiligte oder deren Aufenthaltsort für den Grenzfeststellungstermin nur mit einem unvertretbar hohen Aufwand ermittelt werden, so ist die Grenzfeststellung durch Offenlegung bekannt zu geben."

bb) In Satz 6 werden die Worte "Das Ergebnis der" durch das Wort "Die" ersetzt.

cc) Satz 7

Der Grenzfeststellungsbescheid zur Vorbereitung einer Flurstücksveränderung ist rechtsverbindliche Vorgabe für die anschließende Zerlegung.

wird aufgehoben.

d) Nach Absatz 4 wird folgender neue Absatz 5 eingefügt:

"(5) Der Grenzfeststellungsbescheid ist rechtsverbindliche Vorgabe für die anschließende Zerlegung."

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Verweisung "Absätze 2 bis 4" wird durch die Verweisung "Absätze 2 bis 5" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Der Nachweis der Liegenschaften soll sich auf eine örtliche Liegenschaftsvermessung gründen. Von einer örtlichen Liegenschaftsvermessung kann abgesehen werden, wenn
  1. der Nachweis der Flurstücke mit der erforderlichen Genauigkeit nach einer Sonderung oder
  2. die Aktualität des Nachweises der Gebäude nur mit einer anderen geeigneten Liegenschaftsvermessungsmethode gewährleistet werden kann.

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