Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Änderung von Rechtsvorschriften im Vermessungs- und Geoinformationswesen
- Thüringen -
Vom 30. Juli 2012
(GVBl. Nr. 9 vom 17.08.2012 S. 355)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes
Das Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Stellen" durch die Worte "Personen oder Stellen" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "15. Februar 2005 (GVBl. S. 32)" durch die Angabe "18. August 2009 (GVBl. S. 699)" ersetzt.
3. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Das amtliche Raumbezugssystem wird durch einen satellitengestützten Positionierungsdienst sowie dauerhaft vermarkte Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkte realisiert. | "(2) Das amtliche Raumbezugssystem wird durch einen satellitengestützten Positionierungsdienst, dauerhaft vermarkte Höhen- und Schwerefestpunkte sowie ergänzend durch Lagefestpunkte realisiert." |
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Liegenschaften sind alle Flurstücke sowie die Gebäude, die für den Auftrag des amtlichen Vermessungswesens bedeutsam sind. | "Liegenschaften sind Flurstücke und Gebäude." |
bb) Satz 3
Welche Gebäude für den Auftrag des amtlichen Vermessungswesens bedeutsam sind, wird in einer Rechtsverordnung gemäß § 34 Nr. 2 geregelt.
wird aufgehoben.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der abschließende Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. sonstige Angaben aufgrund gesetzlicher Vorschriften."
dd) Nach Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:
"Die Führung der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 und 5 kann entfallen, wenn die jeweils zuständigen Fachbehörden eigene raumbezogene Informationssysteme betreiben, deren Inhalte gemeinsam mit den Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters über öffentliche Telekommunikationsmittel für jedermann zugänglich präsentiert werden können."
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Die Flurstücksgrenze zwischen zwei Grenzpunkten kann durch einen oder mehrere Grenzpunkte unterteilt werden.
wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 1 werden die Worte "durch Zerlegung" durch die Worte "auf Antrag oder von Amts wegen" ersetzt.
cc) Der neue Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
In beiden Fällen werden die neuen Grenzpunkte im Rahmen eines Grenzfeststellungsverfahrens bestimmt. | "Die neuen Grenzpunkte sowie deren geometrische Verbindung werden im Rahmen eines Grenzfeststellungsverfahrens bestimmt." |
b) In Absatz 3 Satz 5 wird das Wort "Grenzfeststellung" durch das Wort "Liegenschaftsvermessung" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Können Beteiligte für den Grenzfeststellungstermin nur mit einem unvertretbar hohen Aufwand ermittelt werden, so ist das Ergebnis der Grenzfeststellung durch Offenlegung bekannt zu geben. | "Können Beteiligte oder deren Aufenthaltsort für den Grenzfeststellungstermin nur mit einem unvertretbar hohen Aufwand ermittelt werden, so ist die Grenzfeststellung durch Offenlegung bekannt zu geben." |
bb) In Satz 6 werden die Worte "Das Ergebnis der" durch das Wort "Die" ersetzt.
cc) Satz 7
Der Grenzfeststellungsbescheid zur Vorbereitung einer Flurstücksveränderung ist rechtsverbindliche Vorgabe für die anschließende Zerlegung.
wird aufgehoben.
d) Nach Absatz 4 wird folgender neue Absatz 5 eingefügt:
"(5) Der Grenzfeststellungsbescheid ist rechtsverbindliche Vorgabe für die anschließende Zerlegung."
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Verweisung "Absätze 2 bis 4" wird durch die Verweisung "Absätze 2 bis 5" ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Nachweis der Liegenschaften soll sich auf eine örtliche Liegenschaftsvermessung gründen. Von einer örtlichen Liegenschaftsvermessung kann abgesehen werden, wenn
|
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion