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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

Vom 26. Oktober 2015
(GVBl. Nr. 9 vom 19.11.2015 S. 176)



Aufgrund des § 23 Nr. 1, 2 und 4 des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2012 (GVBl. S. 355), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 4. August 2005 (GVBl. S. 312), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 544), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "aufgrund der Stellenausschreibung" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Worte "der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde" durch die Worte "den Kataster- und Vermessungsbehörden" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 5 Nr. 3 wird die Verweisung " § 16 Abs. 2 Satz 1 ThürGÖbVI" durch die Verweisung " § 16 Abs. 3 Satz 1 ThürGÖbVI" ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Zahl "500.000" durch die Angabe "2 Millionen" und die Zahl "400.000" durch die Zahl "500.000" ersetzt.

4. In § 6 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "zu beziehen" durch das Wort "vorzuhalten" ersetzt.

5. § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 4

Ihm ist nicht erlaubt, Kopien der Vermessungsschriften oder der ihm zur Verfügung gestellten Vermessungsunterlagen über den für die Bearbeitung eines Vermessungsantrags notwendigen Zeitraum hinaus aufzubewahren. Eine Arbeit ist dann als erledigt anzusehen, wenn
  1. die Vermessungsschriften zu Liegenschaftsvermessungen in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind,
  2. der Antragsteller die Ergebnisse der Arbeit erhalten hat (beispielsweise Amtliche Lagepläne zum Bauantrag) oder
  3. der Antrag durch den Antragsteller zurückgenommen wurde.

Der Verbleib der Unterlagen ist nachzuweisen.

wird aufgehoben.

6. In § 9 Abs. 2 wird die Angabe "18. August 2009 (GVBl. S. 699)" durch die Angabe "1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685)" ersetzt.

7. § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3

Die katasterführende Behörde und die Aufsichtsbehörde sind vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe für die Verzögerung zu unterrichten. Die Aufsichtsbehörde überwacht die weitere Antragserledigung.

wird aufgehoben.

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Örtliche Überprüfungen sind auf den Vermessungsrissen aktenkundig zu machen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Vermessungswesen" die Worte "oder eines vergleichbaren Studiengangs in der Geodäsie" eingefügt.

bbb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. soweit sie nicht die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Vermessungswesen oder die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben haben, mindestens ein Jahr an Liegenschaftsvermessungen teilgenommen und sich hierbei bewährt haben. "2. soweit sie nicht die Befähigung zum höheren oder gehobenen technischen Dienst im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation oder einen vergleichbaren Abschluss erworben haben, mindestens ein Jahr an Liegenschaftsvermessungen teilgenommen und sich hierbei bewährt haben."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Für Vermessungsbefugte, die das Abschlusszeugnis als Vermessungsfacharbeiter oder Vermessungstechniker besitzen, kann bei Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses eine erneute Vermessungsbefugnis unabhängig von den geforderten Qualifikationsvoraussetzungen nach Satz 1 erteilt werden."

c) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Worte "eine Kopie" durch die Worte "eine beglaubigte Kopie" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3

Zur Erledigung umfangreicher Liegenschaftsvermessungen können zusätzlich zeitlich begrenzte und auf das entsprechende Projekt bezogene Vermessungsbefugnisse, jedoch nicht gleichzeitig für mehr als zwei Fachkräfte, erteilt werden. Bei projektbezogenen Vermessungsbefugnissen soll auf die Vorlage von Probearbeiten verzichtet werden.

werden aufgehoben.

e) In Absatz 10 Satz 1 wird nach dem Wort "Aufsichtsbehörde" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

9. § 13 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Unterschrift des Vertreters ist der Zusatz "in Vertretung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs . . . [einsetzen: Name]" anzufügen. "Der Vertreter hat seiner Unterschrift einen die Vertretung kennzeichnenden Zusatz hinzuzufügen."

10.

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