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Zweites Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung
- Thüringen -
Vom 29. Juni 2018
(GVBl. Nr. 8 vom 26.07.2018 S. 297)
Fn *
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Die Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49), geändert durch Gesetz vom 22. März 2016 (GVBl. S. 153), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Satzschlusszeichen durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind und keine Erschließungsfunktion haben."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Nr. 7 Buchst. b erhält folgende Fassung:
alt | neu |
b) im Freien mit Szenenflächen sowie Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen, und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1.000 Besucher fasst, | "b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen," |
b) Absatz 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(10) Bauprodukte sind:
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"(10) Bauprodukte sind
|
3. § 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. (2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. (3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei ihrer Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden; § 17 Abs. 3 und § 21 bleiben unberührt. (4) Für die Beseitigung von Anlagen und für die Änderung ihrer Nutzung gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend. (5) Bauprodukte und Bauarten, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. |
" § 3 Allgemeine Anforderungen
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung." |
4. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
" § 16a Bauarten
(1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind.
(2) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Buchst. a wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie
(Stand: 20.08.2018)
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