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ROG - Raumordnungsgesetz
Vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 65 vom 30.12.2008 S. 2986 *; 28.03.2009 S. 643 09; 29.07.2009 S. 2542 09; 31.07.2009 S. 2585 09a; 31.08.2015 S. 1474 15; 23.05.2017 S. 1245 17; 20.07.2017 S. 2808 17a; 19.06.2020 S. 1328 20; 03.12.2020 S. 2694 20a; 20.07.2022 S. 1353 22; 23.03.2023 Nr. 88 23)
Gl.-Nr.: 2301-2tv08/23
Archiv: 1997 / 2008 bis 28.11.2017
Vom Bundesrecht abw. Länderrecht siehe =>
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung 17
(1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind durch Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind
(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.
(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).
(4) Raumordnung findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone statt.
§ 2 Grundsätze der Raumordnung 17 23
(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.
(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:
(Stand: 18.09.2023)
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