Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a (VOB/A) Abschnitt 1 und Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) - Ausgabe 2012 -
Vom 26. Juni 2012 (Banz. AT B3 vom 13.07.2012)
Der Vorstand des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) hat beschlossen, alle Teile der VOB als Gesamtausgabe unter der Bezeichnung VOB 2012 herauszugeben. Im Einzelnen gehören dazu:
VOB Teil a Abschnitt 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009) geändert durch Berichtigung vom 19. Februar 2010 (BAnz. S. 940) mit nachstehenden Änderungen unter I,
VOB Teil a Abschnitt 2 und 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2011 (BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011) geändert durch Berichtigung vom 24. April 2012 (BAnz AT 07.05.2012 B1),
VOB Teil B in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009) geändert durch Berichtigung vom 19. Februar 2010 (BAnz. S. 940) mit nachstehenden Änderungen unter II sowie
VOB Teil C.
Die Gesamtausgabe der VOB 2012 mit den Teilen A, B und C wird im Auftrag des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) vom Deutschen Institut für Normung e.V. (DIN) voraussichtlich im Oktober 2012 herausgegeben; die VOB/A als DIN 1960 und die VOB/B als DIN 1961.
Einzelheiten zu Änderungen des § 16 der VOB/B ergeben sich aus den Hinweisen ( Anlage).
Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.
Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung fällig.
Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
(2)
Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen.
Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind.
(3)
Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang. Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe hierfür nicht spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhoben, so kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.
Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.
Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.
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