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Regelwerk

ABPVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums
- Baden-Württemberg -

Vom 14.Juli 1978
(GBl. Nr. 17 vom 28.08.1978 S. 417; 28.08.1981 S. 485; 27.10.1981 S. 534; BGBl. I 19.12.1986 S. 2631; 31.07.1991 S. 1751; GBl. 01.06.1992 S. 282; 01.07.2004 S. 469; 25.01.2012 S. 65; 11.02.2020 S. 37 20)
Gl.-Nr.: 7501



Erster Teil
Vorschriften für alle Betriebe

Erster Abschnitt
Sachlicher Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht nach den Berggesetzen, dem Gasspeichergesetz und der Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze unterliegen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

  1. Unternehmer derjenige, in dessen Namen und für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird,
  2. Aufsichtsperson, wer vom Unternehmer nach den berggesetzlichen Vorschriften als verantwortliche Person bestellt wurde,
  3. Weisungsbefugte Person, wer vom Unternehmer oder einer Aufsichtsperson zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung sicherheitlicher und ordnungsgemäßer Verhältnisse in einem begrenzten Betriebsbereich oder zur verantwortlichen Wahrnehmung von Sonderaufgaben insbesondere gegenüber dritten Personen bestimmt wurde,
  4. Sachverständiger jeder, der vom Regierungspräsidium Freiburg für eine bestimmte Sachverständigentätigkeit aus dem Bereich des Bergwesens anerkannt wurde,
  5. Fachkundige Person, wer auf Grund seiner fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Kenntnis einschlägiger Bestimmungen die notwendige Fachkunde hat, die ihm übertragenen Aufgaben auszuführen und mögliche Gefahren zu erkennen,
  6. Unterwiesene Person, wer auf die Durchführung vom Unternehmer übertragener Arbeiten vorbereitet und über mögliche Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet wurde,
  7. Betriebsanweisungen die vom Unternehmer schriftlich festzulegenden allgemeinen sicherheitlichen Regelungen für besondere, in dieser Verordnung näher bezeichnete betriebliche Tätigkeiten,
  8. Dienstanweisungen Betriebsanweisungen, die sich an bestimmte Personen oder Personengruppen richten,
  9. Arbeitsstätten alle Arbeitsräume, Arbeitsplätze und Verkehrswege sowie sonstige Betriebsbereiche, die zum Aufenthalt von Personen bestimmt sind,
  10. Überdruckanlagen alle technischen Arbeitsmittel, die einen Druck erzeugen oder in deren Innerem durch die Betriebsweise ein höherer als der atmosphärische Druck herrscht oder entstehen kann,
  11. Druckgase die Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder deren Dampfdruck bei 50 °C mehr als 3 bar beträgt, sowie Blausäure,
  12. Druckgasbehälter ortsbewegliche verschließbare Behälter, die mit Druckgas gefüllt werden und nicht am Ort ihres Füllens verbleiben mit Ausnahme der Ausrüstungsteile, die deren Sicherheit nicht beeinflussen,
  13. Füllanlagen die Anlagen zum Füllen von Druckgasbehältern mit Ausnahme der ortsfesten Behälter zur Lagerung der Gase, die in Druckgasbehälter abgefüllt werden sollen, sowie ihrer festverlegten Entleerungsleitungen bis zum Hauptabsperrventil der Füllanlage,
  14. Dampfkesselanlagen die Dampfkessel und die sonstigen Einrichtungen, die dem Betrieb der Dampfkesselanlagen dienen, insbesondere
    das Kesselgerüst, die Einmauerung und die Ummantelung,
    die Einrichtung für die Feuerung,
    die Einrichtung innerhalb und außerhalb des Kesselaufstellungsraumes zur Lagerung, Aufbereitung und Zuleitung von Brennstoffen,
    die Luftvorwärmer, soweit sie im Rauchgasstrom der Feuerung angeordnet sind, und die Gebläse für die Feuerung,
    die Einrichtungen zur Rauchgasabführung einschließlich der Saugzuganlagen und des Schornsteins sowie der in der Rauchgasabführung eingebauten Anlagen zur Verminderung von Luftverunreinigungen,
    die Speisewasservorwärmer, soweit sie im Rauchgasstrom der Feuerung angeordnet sind, sowie die Speisevorrichtungen mit den zum Dampfkessel führenden Speiseleitungen,
    die absperrbaren Überhitzer und die Zwischenüberhitzer, soweit sie im Rauchgasstrom der Feuerung angeordnet sind, sowie die im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler,
    die Druckausdehnungsgefäße, soweit sie nicht zum Dampfkessel gehören, sowie die Verbindungsleitungen zwischen Dampfkessel und Druckausdehnungsgefäß,
    der Kesselaufstellungsraum oder der zur Unterbringung des Dampfkessels und der zu seinem Betrieb dienenden Einrichtungen erforderliche Teilraum und die im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampf- und Heißwasserleitungen und deren Armaturen,
  15. Dampfkessel Behälter- oder Rohranordnungen, in denen
    Wasserdampf von höherem Druck als dem atmosphärischen Druck zum Zweck der Verwendung außerhalb dieser Anordnung erzeugt wird (Dampferzeuger) oder
    Heißwasser von höherer Temperatur als der dem atmosphärischen Druck entsprechenden Siedetemperatur zum Zweck der Verwendung außerhalb dieser Anordnung erzeugt wird (Heißwassererzeuger) oder
    Wasserdampf oder Heißwasser durch zwei getrennte, Wasser enthaltende Druckteile erzeugt wird, sofern der Wasserdampf oder Heißwasser abgebende Druckteil eine Einheit mit dem durch Brennstoff oder elektrischem Strom beheizten Druckteil bildet,
    sowie alle mit ihm verbundenen Einrichtungen und Leitungen mit Ausnahme
    der Teile der Eintritts-, Austritts- und Ablaßleitungen, die vom Dampfkessel abgesperrt werden können, und
    der Einrichtungen, in denen der erzeugte Dampf überhitzt oder gekühlt wird und die vom Dampfkessel abgesperrt werden können, es sei denn, daß sie sich in einem Behälter des Dampfkessels befinden, der unter einem höheren als dem atmosphärischen Druck steht,
  16. weggefallen
  17. weggefallen

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