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MZG M-V - Markscheiderzulassungsgesetz
Gesetz über die Zulassung als Markscheider
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 6. Juni 1994
(GVOBl. M-V 1994, S. 655; 22.11.2001 S. 438; 17.12.2009 S. 729 09; 10.12.2012 S. 537 12; 11.07.2016 S. 559 16)
Gl.-Nr.: 219-3
(1) Eine Tätigkeit, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, darf nur ausüben, wer durch das Bergamt Stralsund als Markscheider anerkannt ist.
(2) Eine bestätigte Tätigkeit nach § 6 des Markscheiderzulassungsgesetzes vom 6. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 655), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) geändert worden ist, steht der Anerkennung nach Absatz 1 gleich.
(3) Einer Anerkennung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheider anerkannt ist und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung 09 12 16
(1) Die Anerkennung als Markscheider ist auf Antrag Personen zu erteilen, die die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst im Markscheidefach besitzen, sofern keine Versagensgründe nach Absatz 5 vorliegen. Der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst im Markscheidefach steht eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung gleich, sofern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im Markscheidefach entsprechen und das für Bergbau zuständige Ministerium die Gleichstellung bestätigt. Die Bestätigung kann von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und von der Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden. Das für Bergbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Inhalte der ergänzenden Ausbildung und das Verfahren der Zusatzprüfung zu regeln.
(2) Der Antrag auf Anerkennung als Markscheider ist schriftlich beim Bergamt Stralsund zu stellen. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. § 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes mit dem Eingang des nach Absatz 3 Nummer 4 zu beantragenden Führungszeugnisses beim Bergamt Stralsund beginnt.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
(4) Das Bergamt Stralsund kann den Antragsteller von der Vorlage der in Absatz 3 genannten Unterlagen ganz oder teilweise befreien.
(5) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller nicht die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche und geistige Eignung besitzt.
§ 3 Urkunde über die Anerkennung
Die Anerkennung wird mit der Zustellung der Urkunde über die Anerkennung an den Antragsteller wirksam, soweit sie nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 3 als erteilt gilt.
§ 4 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Tätigkeitsuntersagung 09
(1) Die Anerkennung eines im Land Mecklenburg-Vorpommern anerkannten Markscheiders kann insbesondere beschränkt sowie ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
(2) Einem in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Markscheider kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen, die Tätigkeit im Land Mecklenburg-Vorpommern beschränkt oder verboten werden.
(3) Die Anerkennung als Markscheider erlischt, wenn
Das Bergamt Stralsund führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der im Land Mecklenburg-Vorpommern anerkannten Markscheider.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Tätigkeiten ausführt, die einem anerkannten Markscheider vorbehalten sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bergamt Stralsund.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Abschnitte III und IV der Anordnung über die Tätigkeit, den Einsatz und die Zulassung der Markscheider vom 19. Oktober 1973 (GBl. DDR I S. 512), die nach Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) fortgilt, außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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