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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen auf dem Gebiet des Bergrechts
-Nordrhein-Westfalen-
Vom 2. März 2010
(GV. NRW. Nr. 9 vom 12.03.2010 S. 163; 01.12.2020 S. 1113 20)
Gl.-Nr.: 75
Auf Grund
des § 32 Absatz 3, des § 64 Absatz 3, des § 68 Absatz 1 Satz 2 und des § 142 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 15 a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), und
des § 1 des Lagerstättengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992),
wird verordnet:
§ 1 Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz
(1) Zuständige Behörde für die Ausführung des Bundesberggesetzes und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Bezirksregierung Arnsberg soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.
(2) Zuständige Behörde für
des Bundesberggesetzes ist das für Bergrecht zuständige Ministerium.
(3) Zuständige Behörde für Auskünfte nach § 110 Absatz 6 des Bundesberggesetzes ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließende Genehmigung zuständige Behörde.
§ 2 Ermächtigung zum Erlass von Bergverordnungen
(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Absatz 1 und 2 des Bundesberggesetzes wird auf das für Bergrecht zuständige Ministerium übertragen.
(2) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Bergverordnungen nach § 68 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes wird auf die Bezirksregierung Arnsberg übertragen. Vor dem Erlass von Bergverordnungen, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten betreffen, ist die zuständige Berufsgenossenschaft anzuhören. Die Bergverordnungen sind im Amtsblatt der Bezirksregierung zu verkünden, in deren Bezirk sie gelten sollen.
§ 3 Zuständigkeit nach dem Geologiedatengesetz 20
(1) Der Geologische Dienst NRW - Landesbetrieb - ist zuständige Behörde im Sinne des Geologiedatengesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1387).
(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 39 des Geologiedatengesetzes ist die Bezirksregierung Arnsberg.
§ 4 Zuständigkeit nach dem Markscheidergesetz
Zuständige Behörde nach dem Markscheidergesetz ist die Bezirksregierung Arnsberg.
§ 5 Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
(2) Das für Bergrecht zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit der Verordnung.
ENDE |
(Stand: 28.03.2023)
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