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DirektZahlVerpflV - Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Vom 4. November 2004
(BGBl. I Nr. 58 vom 12.11.2004 S. 2778; 26.05.2006 S. 1252; 04.04.2007 S. 489; 08.05.2008 S. 801; 19.02.2009 S. 395; 29.07.2009 S. 2542 09; 08.02.2010 S. 66; 20.12.2010 eBAnz AT 134 10; 15.04.2011 eBAnz AT 49 11;15.12.2011 eBanz. AT 144 11a ; 23.12.2014 V1 14aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7847-27-1
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, auch in Verbindung mit Abs. 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, die von einem Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes beantragt, einzuhalten sind
(1) Die Landesregierungen haben die Einteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes durch Rechtsverordnung bis zum 30. Juni 2010 vorzunehmen. Der Einteilung nach Satz 1 sind
zugrunde zu legen. In der Rechtsverordnung sind die Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören, zu bezeichnen.
(2) Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser1 im Sinne der Anlage 1 zugehört und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht pflügen. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. Im Falle einer Bewirtschaftung quer zum Hang sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(3) Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser2 im Sinne der Anlage 1 zugehört und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht pflügen. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Vor der Aussaat von Kulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr (Reihenkultur) ist das Pflügen verboten.
(4) Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die der Winderosionsgefährdungsklasse CCWind im Sinne der Anlage 2 zugehört und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, nur bei Aussaat vor dem 1. März pflügen. Abweichend von Satz 1 ist das Pflügen, außer bei Reihenkulturen, ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit
(5) Terrassen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes, die dem Beseitigungsverbot unterliegen, sind von Menschen angelegte, lineare Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall
(7) Die Landesregierungen können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Anforderungen festlegen, soweit dies erforderlich ist, um
Rechnung zu tragen oder
§ 3 Erhalt der organischen Substanz im Boden und Schutz der Bodenstruktur 11
(1) Der Betriebsinhaber hat seine Ackerflächen so zu bewirtschaften, dass die organische Substanz im Boden erhalten bleibt. Dies hat er nachzuweisen durch
Der Nachweis ist erbracht, wenn die in der Anlage 3 jeweils genannten Grenzwerte nicht unterschritten werden. Wird bei der Humusbilanz der Grenzwert in einem Jahr unterschritten, so ist die Verpflichtung dennoch erfüllt, soweit dieser bei einer Mittelwertbildung dieses Jahres mit dem vorangegangenen oder mit den beiden vorangegangenen Jahren eingehalten wird. Die Ergebnisse der Humusbilanz sind mindestens vier Jahre, diejenigen der Bodenhumusuntersuchung mindestens sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung der Unterlagen aufzubewahren. Baut ein Betriebsinhaber auf seinen Ackerflächen in einem Jahr ausschließlich Kulturen nach den Anforderungen der Anlage 4 an, so gilt der Nachweis nach Satz 2 Nummer 1 als erbracht.
(2) Die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch als erfüllt, soweit auf betrieblicher Ebene das anbaujährliche Anbauverhältnis auf Ackerflächen aus mindestens drei Kulturen besteht. Dabei gelten stillgelegte und nicht bewirtschaftete Ackerflächen als eine Kultur. Jede Kultur muss einen Anteil von mindestens 15 vom Hundert der Ackerfläche ausmachen. Weist ein Betrieb mehr als drei Kulturen auf, kann auch durch Zusammenfassung mehrerer Kulturen der Mindestflächenanteil von 15 vom Hundert erreicht werden. Dabei können die Kulturen mit einem Flächenanteil von jeweils weniger als 15 vom Hundert auf andere Kulturen aufgeteilt werden.
(2) Die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch als erfüllt, soweit auf betrieblicher Ebene das anbaujährliche Anbauverhältnis auf Ackerflächen aus mindestens drei Kulturen besteht. Dabei gelten stillgelegte und nicht bewirtschaftete Ackerflächen als eine Kultur. Jede Kultur muss einen Anteil von mindestens 15 vom Hundert der Ackerfläche ausmachen. Weist ein Betrieb mehr als drei Kulturen auf, kann auch durch Zusammenfassung mehrerer Kulturen der Mindestflächenanteil von 15 vom Hundert erreicht werden. Dabei können die Kulturen mit einem Flächenanteil von jeweils weniger als 15 vom Hundert auf andere Kulturen aufgeteilt werden.
(3a) Für die Erstellung der Humusbilanz, für die Berechnung des anbaujährlichen Anbauverhältnisses und für die Beurteilung, ob ausschließlich Kulturen nach den Anforderungen der Anlage 4 angebaut werden, gelten Schläge im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 der InVeKoS-Verordnung,
als einheitlich mit der Hauptkaltur bestellt.
(4) Das Abbrennen von Stoppelfeldern ist verboten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 das Abbrennen von Stoppelfeldern genehmigen, sofern Gründe des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes dies erfordern und schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind.
§ 4 Instandhaltung von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden 09 11a
(1) Eine Ackerfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen.
(2) Auf einer Acker- oder einer Dauergrünlandfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist mindestens einmal jährlich
(3) In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni eines Jahres sind Maßnahmen nach Absatz 2 verboten.
(4) Von Absatz 1 oder Absatz 2 abweichende Vorschriften des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Naturschutzes oder des Wasserhaushaltes bleiben unberührt.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag Abweichungen genehmigen
Im Falle des Satzes 1 gelten Maßnahmen
als genehmigt.
(6) Die Landesregierungen sind befugt, durch Rechtsverordnung von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit dies erforderlich ist, um
Rechnung tragen zu können.
§ 4a Schutz von Dauergrünland 10
Wer in
sind,
soweit die Biotope registriert sind und die Registrierung öffentlich zugänglich ist, oder
eine Dauergrünlandfläche bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands dieser Fläche die in Satz 2 beschriebenen Beschränkungen des Umbruchs von Dauergrünland oder der Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland oder in eine Dauerkulturfläche zu beachten. Beschränkungen im Sinne des Satzes 1 sind in wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Vorschriften festgelegte oder auf Grund solcher Vorschriften angeordnete Verbote, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalte, gesetzliche Bedingungen sowie Nebenbestimmungen, die im Zusammenhang mit der Genehmigung eines Umbruchs oder einer Umwandlung im Einzelfall angeordnet worden sind. Bei einer Kontrolle der Verpflichtung nach Satz 1 hinsichtlich gesetzlicher Bedingungen und Nebenbestimmungen im Sinne des Satzes 2 hat der Betriebsinhaber deren Beachtung insoweit nachzuweisen, wie sie zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein müssen.
§ 5 Landschaftselemente 09 11 11a
(Ergänzung SH)
(1) Landschaftselemente, die im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht beseitigt werden dürfen, sind
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beseitigung eines Landschaftselementes nach Absatz 1 genehmigen, wenn naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Das Beseitigungsverbot für die Landschaftselemente nach Absatz 1 beinhaltet keine Pflegeverpflichtung.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ergänzend zu Absatz 1 weitere Landschaftselemente festlegen, die im Sinne des § 2 Absatz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht beseitigt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.
§ 5a Verwendung von Wasser zur Beregnung oder sonstigen Bewässerung
Wer landwirtschaftliche Flächen beregnet oder sonst bewässert, hat bei einer erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 des Wasserhaushaltsgesetzes im Falle einer Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen zur Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nachzuweisen, dass die Erlaubnis oder Bewilligung vorliegt.
§ 5b Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen 10
Wer landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasserläufen bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anforderungen des § 3 Absatz 6 und 7, jeweils in Verbindung mit Absatz 8, der Düngeverordnung zu beachten, soweit sich die Anforderungen auf Düngemittel mit einem wesentlichen Nährstoffgehalt an Stickstoff beziehen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser | Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3) |
Wassererosionsgefährdungsklasse | ||||
Wassererosionsgefährdungsklasse | Bezeichnung | K * S1 | K * S * R2 | K * S * R * L3 |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
CCWasser1 | Erosionsgefährdung | 0,3 - < 0,55 | 15 - < 27,5 | 30 - < 55 |
CCWasser2 | hohe Erosionsgefährdung | > 0,55 | > 27,5 | > 55 |
1) Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Eros#ionsgefährdung durch Wasser in Anlehnung an DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG, DIN - Deutsches Institut für Normung e. V., Februar 2005). Die DIN-Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.
2) Der Regenerosivitätsfaktor R kann optional verwendet werden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.2 bzw. Tabelle C.1 gebietsspezifisch zu ermitteln und anzuwenden. 3) Der Hanglängenfaktor L kann optional verwendet werden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.5 standortspezifisch zu ermitteln und anzuwenden. |
Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind | Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4) |
Die Erosionsgefährdung durch Wind ist nach DIN 19706, Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, zu ermitteln.
Schema zur Vorgehensweise
bei der Ermittlung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind
Winderosionsgefährdungsklasse |
||
Winderosionsgefährdungsklasse | Bezeichnung | Stufe nach DIN 19706*) |
1 | 2 | 3 |
CCWind | Erosionsgefährdung | Enat5 |
*) Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wind nach Tabelle 3 bzw. Tabelle 8 der DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, DIN - Deutsches Institut für Normung e. V., Mai 2004). Die DIN-Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin. |
Humusbilanz und Bodenhumusuntersuchung | Anlage 3 11 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3) |
1. Grenzwert für die Humusbilanz
Der Humusbilanzsaldo soll im Bereich zwischen - 75 kg C/ha/a und + 125 kg C/ha/a liegen und darf den Wert von - 75 kg C/ha/a nicht unterschreiten.
Berechnungsverfahren:
Bilanzierung des Humusbedarfs der angebauten Fruchtarten und der Humusreproduktion durch Verbleib von Ernteresten und Zufuhr von organischen Düngern auf Betriebsebene innerhalb eines Jahres anhand der Tabellen 1 bis 3.
2. Grenzwerte für den Erhalt der organischen Substanz im Boden bei der Bodenhumusuntersuchung
Ton < 13 %: Humusgehalt > 1 Prozent
Ton > 13 %: Humusgehalt > 1,5 Prozent
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten die Grenzwerte regional anpassen.
Umrechnung von organischem Kohlenstoff in Humus durch Multiplikation mit dem Faktor 1,72.
Tabelle 1
Kennzahlen zur fruchtartspezifischen Veränderung des Humusvorrates (Humusbedarf) des Bodens in Humusäquivalenten (kg Humuskohlenstoff) pro ha und Jahr
Hauptfruchtarten | |
Zucker- und Futterrübe, einschließlich Samenträger | - 760 |
Kartoffeln und 1. Gruppe Gemüse/Gewürz- und Heilpflanzen * | - 760 |
Silomais, Körnermais und 2. Gruppe Gemüse/Gewürz/ Heilpflanzen * | - 560 |
Getreide einschließlich Öl- und Faserpflanzen, Sonnenblumen und Erdbeeren sowie 3. Gruppe Gemüse/Gewürz- und Heilpflanzen * | - 280 |
Körnerleguminosen | 160 |
Bedarfsfaktoren für Zucker- und Futterrüben, Getreide einschließlich Körnermais und Ölfrüchten ohne Koppelprodukte; bei den restlichen Fruchtarten ist die Humusersatzleistung der Koppelprodukte im Humusbedarf berücksichtigt. | |
Mehrjähriges Feldfutter | |
Ackergras, Leguminosen, Leguminosen-Gras-Gemenge, Vermehrung und 4. Gruppe Gemüse/Gewürz/Heilpflanzen * | |
|
600 |
|
400 300 200 100 |
Zwischenfrüchte | |
Winterzwischenfrüchte | 120 |
Stoppelfrüchte | 80 |
Untersaaten | 200 |
Brache | |
Selbstbegrünung | |
|
180 |
|
80 |
Gezielte Begrünung | |
|
700 |
|
400 |
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional anpassen.
Tabelle 2 Kennzahlen zur Humus-Reproduktion organischer Materialien in Humusäquivalenten
(Kilogramm (kg) Humuskohlenstoff (Humus-C) je Tonne (t) Substrat ***
Material | kg Humus-C pro t Substrat | Trockenmasse (%) | |
Pflanzenmaterial | Stroh | 100 | 86 |
Gründüngung, Rübenblatt, Marktabfälle | 8 | 10 | |
Grünschnitt | 16 | 20 | |
Stallmist | frisch | 28 40 |
20 30 |
verrottet (auch Feststoff aus Gülleseparierung) | 40 56 |
25 35 |
|
kompostiert | 62 96 |
35 55 |
|
Gülle | Schwein | 4 8 |
4 8 |
Rind | 6 9 12 |
4 7 10 |
|
Geflügel (Kot) | 12 22 30 38 |
15 25 35 45 |
|
Bioabfall | nicht verrottet | 30 62 |
20 40 |
Frischkompost | 40 66 |
30 50 |
|
Fertigkompost | 46 58 70 |
40 50 60 |
|
Klärschlamm | ausgefault, unbehandelt | 8 12 28 40 52 |
10 15 25 35 45 |
kalkstabilisiert | 16 20 36 46 56 |
20 25 35 45 55 |
|
Gärrückstände | flüssig | 6 9 12 |
4 7 10 |
fest | 36 50 |
25 35 |
|
Kompost | 40 70 |
30 60 |
|
Sonstiges | Rindenkompost | 60 100 |
30 50 |
See- und Teichschlamm | 10 40 |
10 40 |
Tabelle 3 Richtwerte für das Verhältnis von Haupternteprodukt zu Nebenernteprodukt
(Korn : Stroh-Verhältnis, bzw. Wurzel : Laub-Verhältnis *
Braugerste | 0,70 |
Gehaltsrübe | 0,40 |
Hafer | 1,10 |
Körnermais | 1,00 |
Massenrübe | 0,40 |
Öllein | 1,50 |
Sommerfuttergerste | 0,80 |
Sommerraps | 1,70 |
Sonnenblume | 2,00 |
Wintergerste | 0,70 |
Winterraps, Winterrübsen | 1,70 |
Winterroggen | 0,90 |
Wintertriticale | 0,90 |
Winterweizen | 0,80 |
Zuckerrübe | 0,70 |
Beispiel: 10 t Weizenkorn liefern gleichzeitig 8 t Stroh | |
*) Korn bzw. Wurzel gleich 1 |
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional anpassen.
Diese Werte sind als Richtwerte zu verstehen. In begründeten Fällen (z.B. besondere Sortenwahl, nicht aufgeführte Kultur) können andere Werte verwendet werden.
Humusbedarf:
Fruchtfolge | ha | Humuswirkung(kg Humus-C pro ha) | Gesamtbetriebsfläche (kg Humus-C) (ha multipliziert mit Humuswirkung) |
Kartoffel | 10 | - 760 | - 7.600 |
Winterweizen | 30 | - 280 | - 8.400 |
Brache (Selbstbegrünung ab Herbst) |
4 | + 180 | + 720 |
Summe Humusbedarf | 44 | - 15.280 |
Humusreproduktion:
Humuslieferung durch Nebenprodukte, die auf dem Feld bleiben |
Hauptfruchtertrag t pro ha | Hauptfrucht-Nebenprodukt- verhältnis (Tabelle 3) |
Ertrag Rübenblatt/Stroh (t pro ha) |
Umrechnungsfaktor (Tabelle 2 Spalte 2) |
kg Humus-C pro ha (Multiplikation Spalte 4 mit Spalte 5) |
Gesamtbetriebsfläche in kg Humus-C (Spalte 6 multip. mit Anbaufläche) |
Kartoffel | 40 | - | - | - | - | 0 |
Winterweizen | 8,5 | 0,8 | 6,8 | 100 | 680 | + 13.600
(Strohverkauf von 10 ha, deshalb verbleiben nur 20 ha für Reproduktion) |
Summe Humusreproduktion | + 13.600 |
Bilanz | kg Humus-C |
Summe Humusbedarf | - 15.280 |
Summe Humusreproduktion | + 13.600 |
Gesamtbilanz | - 1.680 |
Humusbilanz in kg Humus-C pro Hektar und Jahr (Gesamtbilanz durch Anzahl ha der Betriebsfläche) | - 38 |
Kulturen mit positiver oder neutraler Veränderung des Humusvorrates | Anlage 4 (zu § 3 Abs. 1 Satz 6) |
Fruchtarten
*) Gruppierung von Gemüse-, Duft-, Gewürz- und Heilpflanzen nach ihrer Humusbedürftigkeit:
Gruppe 1 Blumenkohl, Brokkoli, Chinakohl, Fingerhut, Gurke, Knollensellerie, Kürbis, Porree, Rhabarber, Rotkohl, Stabtomate, Stangensellerie, Weißkohl, Wirsingkohl, Zucchini, Zuckermelone;Gruppe 2 Aubergine, Chicoree (Wurzel), Goldlack, Kamille, Knoblauch, Kohlrübe, Malve, Möhre, Meerrettich, Paprika, Pastinake, Ringelblume, Schöllkraut, Schwarzwurzel, Sonnenhut, Zuckermais;
Gruppe 3 Ackerschachtelhalm, Alant, Arzneifenchel, Baldrian, Bergarnika, Bergbohnenkraut, Bibernelle, Blattpetersilie, Bohnenkraut, Borretsch, Brennnessel, Buschbohne, Drachenkopf, Dill, Dost, Eibisch, Eichblattsalat, Eisbergsalat, Endivie, Engelswurz, Estragon, Faserpflanzen, Feldsalat, Fenchel (großfrüchtig), Goldrute, Grünerbse, Grünkohl, Hopfen, Johanniskraut, Kohlrabi, Kopfsalat, Kornblume, Kümmel, Lollo, Liebstöckel, Majoran, Mangold, Mutterkraut, Nachtkerze, Ölfrüchte, Pfefferminze, Radicchio, Radies, Rettich, Romana, Rote Rübe, Salbei, Schafgarbe, Schnittlauch, Spinat, Spitzwegerich, Stangenbohne, Tabak, Thymian, Wurzelpetersilie, Zitronenmelisse, Zwiebel;
Gruppe 4 Bockshornklee, Schabziegerklee, Steinklee.
**) gilt auch für nachfolgende Jahre.
***) Die Humusreproduktion 1 t ROS ("Reproduktionswirksame organische Substanz") entspricht 200 kg Kohlenstoff; die 1 t HE ("Humuseinheit") entspricht 580 kg Kohlenstoff.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional anpassen.
Bei nicht aufgeführten organischen Materialien sind die Kennzahlen der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu verwenden.
ENDE |
(Stand: 28.03.2023)
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