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Regelwerk Boden/Altlasten, Wasser

Berliner Liste 2005 - Bewertungskriterien für die Beurteilung von Grundwasserverunreinigungen in Berlin
- Berlin -

Vom 1. Juli. 2005
(ABl. Nr. 35 vom 22.07.2005 S. 2683)


- Stadt IX C - Telefon: 9025-2070 oder 9025-0, intern 925-2070

Für die Beurteilung stofflicher Belastungen von Grundwasser in Berlin hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die nachfolgenden Bewertungskriterien erarbeitet.

Die Berliner Liste vom 17. Januar 1996 (ABl. S. 957), geändert am 2. August 1996 (ABl. S. 2717), wird hiermit aufgehoben.

1 Allgemeines

Mit Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes ( BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV) im Jahr 1999 wurden die Voraussetzungen für einen wirksamen Bodenschutz und die Sanierung von Altlasten geschaffen. Das BBodSchG ist die Rechtsgrundlage für die Gefahrenermittlung und für die Gefahrenabwehr der durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachten Verunreinigungen von Boden und Gewässern. Die materiellen Anforderungen an die Sanierung von bereits eingetretenen Gewässerschäden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG richten sich jedoch nach dem Wasserrecht.

Die vorliegende Neufassung der Berliner Liste konkretisiert diese materiellen Anforderungen auf der Grundlage der Geringfügigkeitsschwellen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) als erstes Beurteilungskriterium und definiert die Abgrenzung zur schädlichen und sanierungsbedürftigen Grundwasserverunreinigung.

Ergänzend beinhalten die Bewertungskriterien auch Hinweise zu Bodenwerten für das Schutzziel Grundwasser in Ergänzung zur BBodSchV. Die aufgeführten Werte können im Sinne der Beurteilung eines Sanierungserfordernisses als Grundlage für die einzelfallbezogene Entscheidung mit herangezogen werden.

2 Geringfügigkeitsschwellen- und Schadenswerte für das Grundwasser

2.1 Geringfügigkeitsschwellenwerte

In der Tabelle 1 sind die Geringfügigkeitsschwellenwerte ( GFS) der LAWa 1 für das Grundwasser aufgeführt. Bei Überschreitung dieser Werte liegt eine schädliche Grundwasserverunreinigung vor.

Die Geringfügigkeitsschwellenwerte beziehen sich auf die im Anhang dargestellten Bestimmungsmethoden. Für die in der Tabelle 1 nicht aufgeführten Schadstoffe können als Geringfügigkeitsschwellenwerte vergleichbar abgeleitete Qualitätsziele bzw. Werte verwendet werden. Liegt die örtliche geogene Konzentration im Grundwasser über den Geringfügigkeitsschwellenwerten, kann ein individueller Wert errechnet werden, indem zu diesem Hintergrundwert der ökotoxikologisch begründete Wert aus den Datenblättern des GFS-Berichtes addiert wird.

Die Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser nach Anhang 2 Nr. 3 BBodSchV bleiben unberührt.

2.2 Schädliche und sanierungsbedürftige Grundwasserverunreinigung

Bei der Beurteilung, ob eine schädliche und sanierungsbedürftige Grundwasserverunreinigung vorliegt, ist das Gefährdungspotenzial im konkreten Einzelfall an Hand der Schadstoffbelastung sowie nach den örtlichen Verhältnissen abzuschätzen. Hierbei sind neben den Geringfügigkeitsschwellenwerten weitere Stoffeigenschaften - wie die Abbaubarkeit sowie Mobilität der Stoffe - zu berücksichtigen. Die örtlichen Verhältnisse sind vor allem durch die hydrogeologischen Gegebenheiten, die Schutzbedürftigkeit des Grundwassers sowie andere dort möglicherweise bereits vorhandene Belastungen bestimmt.

Für Berlin wird eine Maßnahmeprüfung grundsätzlich erforderlich, wenn für einen Schadstoff die Konzentration das Fünffache des Geringfügigkeitsschwellenwertes nach 2.1 überschreitet.

Dieser in der Tabelle 1 aufgeführte sanierungsbedürftige Schadenswert ( SSW) liegt somit wesentlich über der Geringfügigkeitsschwelle und konkretisiert mit dieser Größenordnung die stattgefundene, das heißt schädliche und sanierungsbedürftige Grundwasserverunreinigung im Sinne von § 23a Abs. 3 BWG. Bei Überschreitung der Schadenswerte muss einzelfallbezogen geprüft werden, ob ein Eingreifen erforderlich und verhältnismäßig ist. Aus diesem Grund wird auf allgemein verbindliche Eingreifwerte verzichtet. In besonderen Einzelfällen können auch Werte unterhalb des Schadenswertes Gefahrenabwehrmaßnahmen begründen.

Ergänzt wird die Tabelle 1 mit den Grenzwerten der Trinkwasserverordnung für die Schadstoffe, für die keine Geringfügigkeitsschwellenwerte vorliegen. Diese Grenzwerte können bei der Gefahrenbeurteilung und Festlegung von Sanierungszielen für Grundwasserschäden in Wasserschutzgebieten bei Bedarf herangezogen werden.

2.3 Sanierungsziel

Im Zusammenhang mit der Festlegung der Geringfügigkeitsschwellenwerte wurden durch die LAWa keine Aussagen zu Sanierungszielen gemacht. Dennoch sollte die dauerhafte Unterschreitung der GFS das grundsätzliche Sanierungsziel von Gefahrenabwehrmaßnahmen sein. Bei der Festlegung von Zielwerten im Rahmen von Altlastensanierungen ist jedoch die Erreichbarkeit der GFS unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall zu prüfen.

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