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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Berliner Bodenschutzgesetzes
- Berlin -
Vom 5. September 2019
(GVBl. Nr. 25 vom 17.09.2019 S. 554)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berliner Bodenschutzgesetzes
Das Berliner Bodenschutzgesetz vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 209) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 1 ein Komma und die Wörter "Bodenschutzkonzeption, Dauerbeobachtungsflächen" angefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Zweck des Gesetzes, Pflichten der Behörden und anderer öffentlicher Planungsträger | " § 1 Zweck des Gesetzes, Pflichten der Behörden und anderer öffentlicher Planungsträger, Bodenschutzkonzeption, Dauerbeobachtungsflächen" |
b) Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Die für den Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung stellt für das Gebiet des Landes Berlin eine Bodenschutzkonzeption auf und schreibt diese soweit erforderlich fort. Darin sollen der Stand und die vorgesehene Weiterentwicklung von Maßnahmen zum Bodenschutz medienübergreifend in den unterschiedlichen Sach- und Rechtsbereichen dargestellt sowie Defizite und Regelungslücken benannt werden. Die Bodenschutzkonzeption besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen; es können auch sachliche und räumliche Teilpläne aufgestellt werden.
(5) Die für den Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung richtet Dauerbeobachtungsflächen ein, um den Zustand und die Veränderung von Böden zu erkennen und zu überwachen. Die Dauerbeobachtungsflächen sind auf Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Bodenbeschaffenheit zu untersuchen."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 191801
ENDE |
(Stand: 28.03.2023)
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