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BodSchG - Bodenschutzgesetz
Gesetz zum Schutz des Bodens
- Baden-Württemberg -
Vom 24.06.1991
(GBl. BW 1991 S.434, geändert GBl. BW 1994 S.653; 1997 S. 278; 2001 S. 605; 14.12.2004 S. 908aufgehoben)
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, den Boden als Naturkörper und Lebensgrundlage für Menschen und Tiere, insbesondere in seinen Funktionen als Lebensraum für Bodenorganismen, als Standort für die natürliche Vegetation und Standort für Kulturpflanzen, als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, als Filter und Puffer für Schadstoffe sowie als landschaftsgeschichtliche Urkunde zu erhalten und vor Belastungen zu schützen, eingetretene Belastungen zu beseitigen und ihre Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt zu verhindern oder zu vermindern.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die oberste überbaute und nicht überbaute Schicht der festen Erdkruste einschließlich des Grundes fließender und stehender Gewässer, soweit sie durch menschliche Aktivitäten beeinflußt werden kann.
(2) Bodenbelastungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens, bei denen die Besorgnis besteht, daß die in § 1 genannten Funktionen aufgehoben oder erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden.
§ 3 Vorrang anderer Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit nicht bundes- oder landesrechtliche Vorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
§ 4 Verpflichtung zum Bodenschutz
(1) Jeder ist verpflichtet, sich so zu verhalten, daß Bodenbelastungen auf das nach den Umständen unvermeidbare Maß beschränkt werden.
(2) Bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen und anderen Veränderungen der Erdoberfläche sind die Belange des Bodenschutzes nach § 1 zu berücksichtigen, insbesondere ist auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten.
§ 5 Aufgaben der Behörden und Planungsträger
(1) Behörden und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Ziele, Aufgaben und Grundsätze des Bodenschutzes zu berücksichtigen. Sie sind verpflichtet, bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben, die wesentliche Belange des Bodenschutzes berühren können, die Bodenschutzbehörden zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
(2) Die Bodenschutzbehörden haben bei ihren Planungen und Maßnahmen alle Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich wesentlich berührt sein kann, so rechtzeitig zu beteiligen, daß diese ihre Belange wirksam vertreten können.
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen den Behörden und den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben ist zulässig.
§ 6 Beteiligung in Gestattungsverfahren
Bedarf ein Vorhaben, das zu Bodenbelastungen führen kann, nach anderen gesetzlichen Vorschriften einer behördlichen Gestattung, ergehen die Entscheidungen der für die Gestattung zuständigen Verwaltungsbehörde im Benehmen mit der gleichgeordneten Bodenschutzbehörde. Die Bodenschutzbehörde ist verpflichtet, ihre Stellungnahme in angemessener Frist, jedenfalls aber innerhalb von sechs Wochen abzugeben. Geht innerhalb der Frist keine Stellungnahme ein, so kann die für die Entscheidung zuständige Verwaltungsbehörde davon ausgehen, daß keine Einwendungen erhoben werden.
§ 7 Mitwirkungspflichten
(1) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, eine Bodenbelastung, bei der Gefahren für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen oder für bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nicht ausgeschlossen werden können, oder den Verdacht auf eine solche Bodenbelastung unverzüglich der Bodenschutzbehörde mitzuteilen. Das gleiche gilt für denjenigen, der die Bodenbelastung verursacht hat (Verursacher).
(2) Der Eigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sowie derjenige, der auf Grund von Tatsachen als Verursacher einer Bodenbelastung in Betracht kommt, haben der Bodenschutzbehörde und der technischen Fachbehörde und deren Beauftragten alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Bodenschutzbehörden, den technischen Fachbehörden und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz den Zutritt zu Grundstücken und die Vornahme von Ermittlungen, insbesondere die Entnahme von Bodenproben zu gestatten. Zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen in Wohnräumen zu gewähren. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Zweiter Abschnitt
Bodenüberwachung, Maßnahmen gegen Bodenbelastungen
§ 8 Bodenüberwachung
(1) Die Bodenschutzbehörden und die technischen Fachbehörden haben darüber zu wachen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden. Sie haben von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, die von Bodenbelastungen ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und von Bodenbelastungen ausgehende Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Aufgaben anderer Behörden zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren bleiben unberührt.
(2) Die Bodenschutzbehörden treffen zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
§ 9 Maßnahmen zum Schutz und zur Sanierung des Bodens
(1) Zum Schutz und zur Sanierung des Bodens kann die Bodenschutzbehörde unter den in § 8 genannten Voraussetzungen insbesondere
(2) Die Bodenschutzbehörde kann zum vorbeugenden Schutz des Bodens und zur Vermeidung zu erwartender Bodenbelastungen immissionsschutzrechtliche Anordnungen bei den zuständigen Behörden veranlassen.
§ 10 Verpflichtete
(1) Zur Duldung oder Erfüllung von Anordnungen nach den §§ 8 und 9 sind verpflichtet
Über die Auswahl bei der Heranziehung von Verpflichteten entscheidet die Bodenschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Heranziehung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, insbesondere sind unbillige Härten zu vermeiden. Die Bodenschutzbehörde kann auch mehrere Verpflichtete heranziehen.
(2) Können die nach Absatz 1 Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden, so kann die Bodenschutzbehörde Untersuchungsmaßnahmen selbst durchführen oder durchführen lassen und die Bodenbelastung selbst beseitigen oder vermindern oder durch einen Beauftragten beseitigen oder vermindern lassen.
(3) Die Kosten von nach den §§ 8 und 9 angeordneten Maßnahmen trägt der Verpflichtete. Darüber hinaus können unter Beachtung der in Absatz 1 genannten Grundsätze die Kosten für Maßnahmen nach Absatz 2 sowie für sonstige Untersuchungen, soweit sie zur Feststellung einer Bodenbelastung geführt haben, dem Verpflichteten auferlegt werden. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(4) Soweit von den Verpflichteten die Erstattung der von ihnen nach Absatz 3 zu tragenden Kosten nicht erlangt werden kann, fallen diese dem Kostenträger der unteren Bodenschutzbehörde zur Last. Die im Einzelfall 5000 Euro übersteigenden Kosten werden dem Kostenträger der unteren Bodenschutzbehörde auf Antrag vom Land erstattet. Der Erstattungsbetrag wird zur Hälfte aus der Finanzausgleichsmasse a (§ 1b Nr. 1 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich) vorweg entnommen.
Dritter Abschnitt
Land- und forstwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung
§ 11 Landwirtschaft
(1) Bei der Landbewirtschaftung sind die Bodenfruchtbarkeit und die Leistungsfähigkeit des Bodens als natürliche Ressource durch standortgerechte Bewirtschaftungsmaßnahmen nachhaltig zu sichern. Hierbei sind
(2) Die Bodenschutzbehörde kann im Einvernehmen mit der technischen Fachbehörde Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen erforderlich sind.
§ 12 Forstwirtschaft
Für die Waldbewirtschaftung gelten die Vorschriften des Landeswaldgesetzes, insbesondere gelten für die Erhaltung und Pflege des Bodens dessen §§ 14 und 30.
Vierter Abschnitt
Bodenbelastungsgebiete
§ 13 Festsetzung von Bodenbelastungsgebieten
(1) Gebiete, in denen erhebliche Bodenbelastungen festgestellt werden, können zur Sanierung des Bodens oder aus Gründen der Vorsorge für die menschliche Gesundheit oder zur Vorsorge gegen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes durch Rechtsverordnung als Bodenbelastungsgebiete festgesetzt werden.
(2) In der Rechtsverordnung sind der Gegenstand, der wesentliche Zweck und die erforderlichen Verbote, Beschränkungen und Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, daß in diesen Gebieten
§ 14 Zuständigkeit und Verfahren
(1) Für den Erlaß der Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 ist die untere Bodenschutzbehörde zuständig. Sie entscheidet mit Zustimmung der höheren Bodenschutzbehörde. Erstreckt sich das Gebiet über den Bezirk einer unteren Bodenschutzbehörde hinaus, so kann die gemeinsame übergeordnete Behörde die zuständige Bodenschutzbehörde bestimmen oder, soweit sie höhere Bodenschutzbehörde ist, die Rechtsverordnung selbst erlassen.
(2) Vor dem Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 ist der Entwurf den berührten Gemeinden zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist innerhalb von sechs Wochen gegenüber der Bodenschutzbehörde abzugeben.
(3) Die untere Bodenschutzbehörde hat den Entwurf der Rechtsverordnung, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, auf die Dauer eines Monats zur Einsicht während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für Verordnungen der unteren Bodenschutzbehörden bestimmten Form der Verkündung bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß Bedenken und Anregungen bei der unteren Bodenschutzbehörde während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
(4) Die für den Erlaß der Rechtsverordnung zuständige Bodenschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt den Betreffenden das Ergebnis mit.
(5) Soll das Gebiet über den im Entwurf der Rechtsverordnung vorgesehenen Umfang räumlich erweitert oder sollen die Schutzbestimmungen nicht unerheblich geändert werden, so ist das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 zu wiederholen.
(6) Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung einzusehen.
Fuenfter Abschnitt
Erfassung und Überwachung der Bodenbeschaffenheit
§ 15 Bodenzustandskataster
(1) Bei der Landesanstalt für Umweltschutz wird ein Bodenzustandskataster geführt. Das Bodenzustandskataster beschreibt die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens, die Bodennutzung sowie Nutzungseinschränkungen auf Grund von Anordnungen nach §§ 8, 9 und 11 sowie Festsetzungen in Bodenbelastungsgebieten. In Verbindung damit können Angaben zu den Grundstücken über Lage, Größe, kartographische Darstellung und Eigentumsverhältnisse aufgenommen werden. Zum Bodenzustandskataster gehören auch Unterlagen, die für die Beurteilung des Bodenzustands und seiner Veränderungen von dauernder Bedeutung sind.
(2) Zur Mitteilung an das Bodenzustandskataster verpflichtet sind die Bodenschutzbehörden für die von ihnen getroffenen Anordnungen über Nutzungsbeschränkungen und die Ausweisung von Bodenbelastungsgebieten einschließlich der dort getroffenen Festsetzungen, und Angaben sowie die technischen Fachbehörden (§ 20 Abs. 4).
§ 16 Dauerbeobachtungsflächen
Um den Zustand und die Veränderung der Beschaffenheit von Böden, die für die Gebiete des Landes typisch sind, zu erkennen und zu überwachen, wird ein Netz von Dauerbeobachtungsflächen durch die Landesanstalt für Umweltschutz eingerichtet und betreut. Die Dauerbeobachtungsflächen sind in Abständen von mehreren Jahren auf Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Bodenbeschaffenheit zu untersuchen. In bezug auf die Dauerbeobachtungsflächen werden neben Angaben zur Bodenbeschaffenheit, Lage, Größe, Nutzung und Eigentumsverhältnisse festgehalten.
§ 17 Bodenprobenbank
Zur Sicherung von Feststellungen über den Zustand des Bodens und zur Beurteilung von Veränderungen des Bodens kann Material von ausgewählten Bodenproben durch die Landesanstalt für Umweltschutz oder Beauftragte der Bodenschutzbehörden untersucht und unter Bezeichnung von Ort, Zeitpunkt und Verfahren der Probenentnahme in einer bei der Landesanstalt für Umweltschutz geführten Bodenprobenbank eingelagert werden.
§ 18 Bodendatenbank
(1) Bei der Landesanstalt für Umweltschutz wird eine Bodendatenbank geführt. Bestandteile der Bodendatenbank sind die Daten aus dem Bodenzustandskataster, die auf Grund von Dauerbeobachtungsflächen gewonnenen Daten sowie Daten aus Untersuchungen von Proben aus der Bodenprobenbank. Die Bodendatenbank dient der staatlichen und kommunalen Planung, der Erfüllung der Aufgaben nach dem Bodenschutzgesetz und ist Grundlage für bodenbezogene Informationssysteme.
(2) Jeder erhält auf Antrag Auskunft über Daten zur Bodenbeschaffenheit und zu Bodenbelastungen, die in der Bodendatenbank geführt werden. Auskünfte über Rechtsverhältnisse an Grundstücken werden nicht erteilt. Eine Prüfung und Bewertung der Daten erfolgt bei der Auskunftserteilung nicht. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn durch die Bekanntgabe eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu besorgen wäre oder wenn der Antrag zu allgemein formuliert oder offensichtlich mißbräuchlich ist.
(3) Für die Erteilung der Auskunft wird eine Gebühr nach dem Landesgebührengesetz erhoben.
Sechster Abschnitt
Zuständigkeit, Ordnungswidrigkeiten, Schlußbestimmungen
§ 19 Verwaltungsvorschriften
Das Ministerium für Umwelt und Verkehr und das Ministerium Ländlicher Raum erlassen nach Anhörung der Bodenschutzkommission zur Durchführung dieses Gesetzes im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verwaltungsvorschriften, insbesondere über
§ 20 Zuständigkeit
(1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt den Bodenschutzbehörden.
(2) Bodenschutzbehörden sind
(3) Die untere Bodenschutzbehörde ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist; ihre Aufgaben werden von der höheren Bodenschutzbehörde wahrgenommen, wenn die Gebietskörperschaft für deren Bezirk die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, selbst beteiligt ist.
(4) Die fachtechnischen Aufgaben werden von der unteren Bodenschutzbehörde wahrgenommen. Technische Fachbehörden für die Aufgaben nach §§ 11 und 12 sind die Ämter für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur und die Forstämter.
§ 21 Bodenschutzkommission
Beim Ministerium für Umwelt und Verkehr wird eine Bodenschutzkommission eingerichtet. Die Kommission berät die obersten Bodenschutzbehörden in grundsätzlichen Fragen des Bodenschutzes.
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz die Bodenschutzbehörde.
§ 23 Änderung von Gesetzen
§ 24 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1991 in Kraft. § 23 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 28.08.2023)
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