Änderungstext:Einfügungen ,Streichungen
Gesetz zur Änderung des Hessischen Altlastengesetzes (1)
Vom 31. Oktober 1998
(GVBl. I 1998 S. 413)
Artikel 1
Das Hessische Altlastengesetz vom 20. Dezember 1994 (GVBl. I S. 764), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), wird wie folgt geändert:
alt | neu |
(1) Die Gemeinden, die für Immissionsschutz und Arbeitssicherheit zuständigen Behörden und die kommunalen Entsorgungspflichtigen sind verpflichtet,. die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über Altflächen der Hessischen Landesanstalt für Umwelt mitzuteilen. Diese Pflicht der Gemeinden entfällt, wenn die Daten durch den Landkreis oder den Umlandverband Frankfurt entsprechend verarbeitet werden. Die verfügbaren Daten sind unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, zu erheben oder bereits erhobene Daten fortzuschreiben und der Hessischen Landesanstalt für Umwelt so zu übermitteln, daß sie in einer von ihr zu führenden Altflächendatei erfaßt werden können. Die Hessische Landesanstalt für Umwelt hat die Daten der Altflächendatei an die zuständigen Behörden auf Anfrage zu übermitteln. | "(1) Die Gemeinden, die für Immissionsschutz und Arbeitssicherheit zuständigen Behörden und die kommunalen Entsorgungspflichtigen sind verpflichtet, die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über Altflächen unverzüglich der Hessischen Landesanstalt für Umwelt mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind verfügbare Daten zu erheben oder bereits erhobene Daten fortzuschreiben und so der Hessischen Landesanstalt für Umwelt zu übermitteln, daß sie in einer bei ihr einzurichtenden Altflächendatei erfaßt werden können. Diese Pflicht der Gemeinden entfällt, wenn die Daten durch den Landkreis oder den Umlandverband Frankfurt entsprechend verarbeitet wurden. Die Altflächendatei wird von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt geführt. Sie hat die Daten der Altflächendatei an die in Satz 1 genannten Stellen sowie an die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 21 zuständigen Behörden auf Anfrage zu übermitteln. Während eines Altlastenverfahrens ist für die Änderung der Daten die Behörde ausschließlich zuständig, die das Verfahren betreibt, soweit die in der Altflächendatei geführten Daten dieses Verfahren betreffen. Für die Dauer dieses Verfahrens können die Daten von der zuständigen Behörde zusätzlich in einer eigenständigen Altflächendatei im Sinne dieses Gesetzes (Sekundärdatei) verarbeitet werden." |
(4) Die für die Altlastensanierung zuständige Ministerin oder der für die Altlastensanierung zuständige Minister kann im Einvernehmen mit der Ministerin des Innern oder dem Minister des Innern Näheres zur Altflächendatei, insbesondere zum Inhalt, zur Nutzung, Einsicht und zur Weitergabe von Erkenntnissen aus ihr sowie den Umfang und die zeitliche Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1 durch Rechtsverordnung bestimmen. | (4) An die in Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen sowie an die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 21 zuständigen Behörden und an das Hessische Landesamt für Bodenforschung können Daten auch durch automatisierte Abrufverfahren gegeben werden. Die für die Altlastensanierung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann Näheres zu den Altflächendateien, insbesondere zum Inhalt, zur Änderung, Führung und Nutzung, Einsicht und Weitergabe von Erkenntnissen aus ihr auch im automatisierten Abrufverfahren sowie den Umfang und die zeitliche Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1 durch Rechtsverordnung bestimmen." |
(Stand: 28.03.2023)
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