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Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz
- Hessen -
Vom 9. November 2000
(GVBl. I S. 508; 29.11.2005 S. 769 05; 28.09.2007 S. 652 07aufgehoben)
Gl.-Nr.: 89-28
Die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Regierungspräsidien, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die für Bodenschutz zuständige Ministerin oder der für Bodenschutz zuständige Minister wird ermächtigt, die zuständigen Behörden durch Rechtsverordnung abweichend von § 1 zu bestimmen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten abweichend von § 1 auf die Landkreise und kreisfreien Städte zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen.
In diesen Fällen sollen sich die Weisungen auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. Soweit ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst Verpflichtete im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind und unmittelbar Betroffene einer Anordnung sein können, nimmt das Regierungspräsidium die Aufgaben wahr; das Gleiche gilt, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt an einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit mehrheitlich beteiligt ist.
(Stand: 28.03.2023)
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