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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes
- Hamburg -

Vom 11. Oktober 2024
(HmbGVBl. Nr. 29 vom 22.10.2024 S. 510)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Hamburgische Bodenschutzgesetz vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 525), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle "Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502)" durch die Textstelle "Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306, 308), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

1.2 In Absatz 3 wird die Textstelle "25. August 1998 (BGBl. I S. 2432, 2445)," durch die Textstelle "14. März 2023 (BGBl. I Nr. 73 S. 1, 8), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In § 3 Satz 2 wird die Textstelle " § 6 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554)," durch die Textstelle " § 16 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598, 2716)" ersetzt.

3. § 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Auf das Bodeninformationssystem und die mit ihm verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten findet, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 30. Januar 2001 (HmbGVBl. S. 9), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. "(2) Auf das Bodeninformationssystem und die mit ihm verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten finden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) und das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145), geändert am 24. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 67), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle "personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes" durch die Textstelle "personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.

4.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die weitere Verarbeitung zu anderen Zwecken ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung anderer in der Zuständigkeit der Behörde nach Absatz 1 liegender Aufgaben erforderlich ist, die Daten zu diesem Zweck erhoben werden dürften, die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

5.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 durch die für das Bodeninformationssystem zuständige Behörde entfällt, wenn die zuständige Behörde von folgenden Behörden oder öffentlichen Stellen um Übermittlung von Daten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ersucht wird:
  1. die für den technischen Umweltschutz zuständigen Fachämter der Bezirksämter,
  2. Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung,
  3. Bauaufsichtsbehörden,
  4. planende und bauende öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte,
  5. Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und ihre Geschäftsstellen,
  6. mit der Wertermittlung nach § 64 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung beauftragte Stellen,
  7. Vollzugspolizei,
  8. Stellen der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung,
  9. andere berechtigte öffentliche Stellen, soweit von diesen auf Grund einer Rechtsvorschrift Daten erhoben werden dürfen.
"(2) Soweit die zuständige Behörde von
  1. den für den technischen Umweltschutz zuständigen Fachämtern der Bezirksämter,
  2. dem Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung,
  3. den Bauaufsichtsbehörden,
  4. den planenden und bauenden öffentliche Stellen sowie deren Beauftragten,
  5. den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte und ihren Geschäftsstellen,
  6. einer mit der Wertermittlung nach § 64 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 16. Juli 2024 (HmbGVBl. S. 166, 170), in der jeweils geltenden Fassung beauftragten Stelle,
  7. der Vollzugspolizei,
  8. Stellen der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung oder
  9. anderen berechtigten öffentlichen Stellen, soweit von diesen auf Grund einer Rechtsvorschrift Daten erhoben werden dürfen,

um Übermittlung von Daten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ersucht wird, hat die ersuchende Behörde oder öffentliche Stelle die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 zu prüfen."

5.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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