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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten *
Vom 29. April 2010
(GVBl. Nr. 11 vom 05.05.2010 S. 183)
Aufgrund
des § 3 Abs. 1 und des § 10 Abs. 7 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes (NBodSchG) vom 17. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), und
des § 3 Abs. 2 NBodSchG wird verordnet:
Die Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten vom 17. März 2005 (Nds. GVBl. S. 86) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl "1" gestrichen.
2. § 4 Abs. 2 bis 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Zur fachlichen Bewertung der Sachkunde holt die zuständige Stelle die Stellungnahme eines Fachgremiums ein, das bei einer Handelskammer oder Industrie- und Handelskammer in Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen oder Schleswig-Holstein eingerichtet wird.
(3) Die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern, die Ingenieurkammer Niedersachsen, die Landwirtschaftskammern sowie die Landesverwaltung schlagen der Handelskammer oder Industrie- und Handelskammer, bei der das Fachgremium eingerichtet wird, geeignete Personen aus ihren Reihen zur Berufung vor. Geeignete Personen aus der Landes- oder Kommunalverwaltung werden von dem für Umwelt zuständigen Ministerium vorgeschlagen. (4) Die Bewertung der Sachkunde erfolgt aufgrund der eingereichten Gutachten und Arbeitsproben sowie einer fachlichen Überprüfung der Antragstellenden. Die zuständige Stelle kann neben der Stellungnahme des Fachgremiums zusätzlich Referenzen und Stellungnahmen fachkundiger Dritter einholen sowie weitere Überprüfungen vornehmen. |
"(2) Der Antrag ist unzulässig, wenn für dasselbe Sachgebiet bereits ein entsprechender Antrag bei einer anderen Behörde im Inland anhängig ist.
(3) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. (4) Der Antrag ist unverzüglich zu bearbeiten. Ist über den Antrag nicht innerhalb von 18 Monaten entschieden worden, so gilt die Anerkennung als erteilt. Wenn bei der Antragstellung eine beschleunigte Bearbeitung verlangt wird, beträgt die Frist nach Satz 2 elf Monate. "Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Die Sätze 2 bis 4 gelten nur für Anträge von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, und für Anträge von Staatsangehörigen von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind." |
3. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt:
" § 4a Bewertung der Sachkunde
(1) Zur fachlichen Bewertung der Sachkunde holt die zuständige Stelle die Stellungnahme eines Fachgremiums ein, das bei einer Handelskammer oder Industrie- und Handelskammer in Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen oder Schleswig-Holstein eingerichtet wird. Wenn es für eine beschleunigte Bearbeitung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 erforderlich ist, kann die Stellungnahme bei einem Fachgremium eingeholt werden, das bei einer anderen deutschen Industrie- und Handelskammer eingerichtet ist.
(2) Die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern, die Ingenieurkammer Niedersachsen, die Landwirtschaftskammer Niedersachsen Sowie die Landesverwaltung schlagen der Handelskammer oder Industrie- und Handelskammer, bei der das Fachgremium eingerichtet wird, geeignete Personen aus ihren Reihen zur Berufung vor. Geeignete Personen aus der Landes- oder Kommunalverwaltung werden von dem für Umwelt zuständigen Ministerium vorgeschlagen.
(3) Die Bewertung der Sachkunde erfolgt aufgrund der eingereichten Gutachten und Arbeitsproben sowie einer fachlichen Überprüfung der antragstellenden Person. Die zuständige Stelle kann neben der Stellungnahme des Fachgremiums zusätzlich Referenzen und Stellungnahmen fachkundiger Dritter einholen sowie weitere Überprüfungen vornehmen. Sie kann verlangen, dass die antragstellende Person zur Durchführung der Bewertung persönlich erscheint."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 4 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. | " § 4a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend." |
b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Für das Verfahren gilt im Übrigen § 4 Abs. 2 bis 5 entsprechend. Die Frist nach § 4 Abs. 4 Satz 2 beträgt in den Fällen des Absatzes 1 sieben Monate und in den Fällen des Absatzes 2 fünf Monate."
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
(Stand: 28.03.2023)
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