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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des
Bundes-Bodenschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen

Vom 9. Mai 2000
(GV. NRW. 2000 S. 439)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen 

Artikel 1
Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
LbodSchG - Landesbodenschutzgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Landesabfallgesetzes

Das Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1998 (GV. NRW. S. 666) , wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift zum Siebten Teil wird das Wort "Altlasten" durch die Angabe "(aufgehoben) " ersetzt.

b) Die §§ 28 bis 33 werden gestrichen.

2. Die §§ 28 bis 33 werden aufgehoben:

§ 28 Begriffsbestimmungen und sachlicher Geltungsbereich

(1) Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, von denen nach den Erkenntnissen einer im einzelnen Fall vorausgegangenen Untersuchung und einer darauf beruhenden Beurteilung durch die zuständige Behörde Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen.

(2) Altlast-Verdachtsflächen sind Altablagerungen und Altstandorte, soweit ein hinreichender Verdacht besteht, daß von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht oder künftig ausgehen kann.

(3) Altablagerungen sind

  1. Anlagen zum Ablagern von Abfällen,
  2. Grundstücke, auf denen vor dem 11. Juni 1972 Abfälle abgelagert worden sind,
  3. sonstige stillgelegte Aufhaldungen und Verfüllungen mit sonstigen Stoffen.

(4) Altstandorte sind

  1. Grundstücke stillgelegter Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, soweit es sich um Anlagen der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen gehandelt hat, ausgenommen der Umgang mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes,
  2. Grundstücke, auf denen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen sonst mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen der Umgang mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes, das Aufbringen von Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien oder ähnlichen Stoffen und von festen Stoffen, die aus oberirdischen Gewässern entnommen worden sind, sowie das Aufbringen und Anwenden von Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln.

(5) Die Vorschriften des Siebten Teils dieses Gesetzes dienen nicht dem Aufsuchen und Bergen von Kampfmitteln.

§ 29 Erhebungen über Altlast-Verdachtsflächen98

(1) Die zuständigen Behörden führen Erhebungen über Altlast-Verdachtsflächen durch. Die Erhebungen können, soweit dies zur Klärung der Voraussetzung nach § 28 Abs. 2 erforderlich ist, auf sonstige Altablagerungen und Altstandorte erstreckt werden.

(2) Haben andere Behörden Altlast-Verdachtsflächen zu überwachen, unterstützen diese die nach Absatz 1 zuständigen Behörden bei den Erhebungen nach Absatz 1. Bei Erhebungen nach Absatz 1 sind die für die Erforschung und Abwehr von Gefahren und die für die Feststellung der Ordnungspflichtigen benötigten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu sammeln und aufzubereiten, die bei Behörden und Einrichtungen des Landes, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie dem Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband vorhanden sind oder über die Dritte nach diesem Gesetz oder nach anderen Gesetzen Auskunft zu geben haben; die Erhebungen können sich auch auf sonstige Angaben Dritter erstrecken, sofern diese dem Zweck der Erhebungen dienen. Die Erhebungen nach Absatz 1 umfassen Daten, Tatsachen und Erkenntnisse über

  1. Lage, Größe und Zustand der Altlast-Verdachtsflächen,
  2. den früheren Betrieb und die stillgelegten Anlagen und Einrichtungen,
  3. Art, Menge und Beschaffenheit der Abfälle und Stoffe, die abgelagert worden sein können oder mit denen umgegangen worden sein kann,
  4. Umwelteinwirkungen einschließlich möglicher Gefährdungen der Gesundheit, die von den Altlast-Verdachtsflächen ausgehen oder zu besorgen sind,
  5. frühere, bestehende und geplante Nutzungen der Altlast-Verdachtsflächen und ihrer Umgebung,
  6. Eigentümer und Nutzungsberechtigte, frühere Eigentümer und Nutzungsberechtigte, Inhaber stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen oder sonstiger stillgelegter Anlagen sowie
  7. die sonstigen für die Erforschung und Abwehr von Gefahren und die Feststellung der Ordnungspflichtigen bedeutsamen Sachverhalte und Rechtsverhältnisse.

(3) Die Behörden und Einrichtungen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband teilen den nach Absatz 1 zuständigen Behörden die ihnen vorliegenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse über Altlast-Verdachtsflächen mit.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Ablagerungen von Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG oder durch solche Abfälle hervorgerufene schädliche Bodenveränderungen auf ihren Grundstücken unverzüglich der nach Absatz 1 zuständigen Behörde anzuzeigen.

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