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SU-BodAV NRW - Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 23. Juni 2002
(GV.NRW. Nr. 21 vom 31.07.2002 S. 361; 30.03.2005 S. 448 05; 11.12.2007 S. 662 07; 14.12.2009 S. 872 09; 19.10.2015 S. 728; 01.02.2022 S. 122 22)
Gl.-Nr.: 2129
Auf Grund des § 17 Abs. 2 bis 4 des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) wird verordnet:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
(1) Diese Verordnung regelt
beinhaltet Bestimmungen über Art und Umfang der von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nummer 1 wahrzunehmenden Aufgaben.
(2) Die Anforderungen an Untersuchungsstellen zur Durchführung von erforderlichen Bodenuntersuchungen nach der Bioabfallverordnung, der Klärschlammverordnung und der Düngeverordnung richten sich nach den jeweils hierauf gestützten Regelungen und sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.
Zweiter Teil
Regelungen für Sachverständige
Erster Abschnitt
Verfahrensregelungen
(1) Als Sachverständige nach § 18 Satz 1 BBodSchG und § 17 Abs. 1 LBodSchG werden nur natürliche Personen zugelassen, die nach den Anforderungen dieser Verordnung die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, die erforderliche Sachkunde für mindestens eines der Sachgebiete 2.1 bis 2.6 der Anlage 1 dieser Verordnung und Zuverlässigkeit besitzen und über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Zulassung erfolgt im Umfang der festgestellten Sachkunde.
(2) Die Zulassung erfolgt durch die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen nach § 36 Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (RGBl. S. 245) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2002 (BGBl I S. 1406, 1410), wenn
Das Verfahren auf Zulassung kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die nach Absatz 3 zuständige Stelle innerhalb einer Frist von zwölf Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die nach Absatz 3 zuständige Stelle mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Die nach Absatz 3 zuständige Stelle kann von einem Sachverständigen, der sich auf eine außerhalb Nordrhein-Westfalens erteilte Zulassung beruft, die Vorlage der Zulassungsurkunde verlangen. Nachweise über die Erfüllung von Zulassungsanforderungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, stehen inländischen Nachweisen gleich, soweit sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind.
(3) Zuständige Stelle für die Zulassung ist die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer oder die Ingenieurkammer-Bau NRW für die Sachgebiete 2.1 bis 2.6 der Anlage 1 dieser Verordnung sowie die Landwirtschaftskammer Rheinland oder Westfalen-Lippe für die Sachgebiete 2.3 und 2.6 der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
Abweichend hiervon kann bei Sachverständigen, die von einer der genannten Kammern im Sinne des Satzes 1 überprüft wurden oder werden, von dieser Kammer eine Zulassung auch für andere Sachgebiete erfolgen.
(4) Für in anderen Bundesländern zugelassene Sachverständige im Sinne des § 18 BBodSchG kann unbeschadet § 17 Abs. 4 Satz 1 LBodSchG auf Antrag vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz die Gleichwertigkeit der Zulassung bestätigt werden, soweit die Zulassungsüberprüfungen der dort zuständigen Stelle den nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen genügen. Die Bestätigung erfolgt durch eine Bekanntgabe nach § 4.
(Stand: 06.09.2023)
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