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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes, des Landesabfallgesetzes, des Landesbodenschutzgesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 20. Mai 2008
(GV. NRW vom 12.06.2008 S. 460)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Gesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen (Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz - AAVG -) vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 488), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

alt neu
(2) Grundlage für die Finanzierung seiner Verbandstätigkeit ist die "Vereinbarung zur Finanzierung von Maßnahmen der Altlastensanierung durch den AAV" (Kooperationsvereinbarung) vom 14.11.2002 (MBl. NRW. S. 1190), geändert durch die "Änderung und Fortschreibung der Vereinbarung zur Finanzierung von Maßnahmen der Altlastensanierung durch den Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband vom 14.11.2002" vom 01.04.2005 (MBl. NRW. S. 469). "(2) Grundlage für die Finanzierung seiner Verbandstätigkeit ist die Vereinbarung zur Finanzierung von Maßnahmen der Altlastensanierung durch den Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband (AAV) - Kooperationsvereinbarung (Altlastensanierungsallianz NRW) vom 24. April 2008 (MBl. NRW. S. 262)."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "sowie" durch die Wörter "einschließlich der im Zusammenhang damit auszuführenden Maßnahmen," ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "stehen" der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt und folgende Nummer 3 neu angefügt:

"3. zur Entwicklung und Erprobung neuer Technologien und innovativer Verfahren zur Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen und zur Förderung des Flächenrecyclings."

b) In Absatz 2 wird in Nummer 5 nach den Wörtern "auf Grundstücken, bei denen" der Text wie folgt neu gefasst:

alt neu
die Ordnungspflicht im Wege des Erwerbs auf die Gemeinde oder den Kreis übergegangen ist. "eine Ordnungspflicht von Gemeinden oder Gemeindeverbänden besteht."

und folgender Satz 2 neu angefügt:

"Einzubeziehen sind auch Grundstücke bei denen eine Ordnungspflicht von juristischen Personen des privaten Rechts, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind sowie von kommunalen Anstalten nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung und von gemeinsamen Kommunalunternehmen nach §§ 27 und 28 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung besteht."

c) In Absatz 3 wird das Wort "allgemeinen" gestrichen.

d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 neu angefügt:

"(4) Der Verband unterstützt die Tätigkeit der im Rahmen des "Dialogs Wirtschaft und Umwelt Nordrhein-Westfalen" eingerichteten Clearingstelle mit sachlichen und personellen Mitteln. Er trägt die Kosten der Clearingstelle mit Ausnahme der Kosten für Fremdleistungen.

(5) Der Verband unterstützt die "Allianz für die Fläche NRW" in allen Fragen der Flächenaufbereitung und Wiedernutzbarmachung ehemals genutzter Flächen."

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Behörde" ein Komma und die Wörter "die Gemeinde oder der Kreis" eingefügt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 neu eingefügt:

"Die Delegiertenversammlung kann im Rahmen der Entscheidung über den Maßnahmenplan nach § 12 in Bezug auf konkrete Maßnahmen für finanzschwache Gemeinden oder Kreise einen niedrigeren Anteil festlegen."

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

d) Im Satz 4 (neu) wird das Wort "Verband" durch das Wort "Vorstand" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl "100.000" durch die Zahl "25.000" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "Mitgliedsgruppen" durch das Wort "Mitglieder" ersetzt.

5. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Einzahlungen" und das Wort "Ausgaben" durch das Wort "Auszahlungen" ersetzt.

b) In Absatz 4 Nr. 3 wird das Wort "Ausgaben" durch das Wort "Auszahlungen" und das Wort "Mehreinnahmen" durch das Wort "Mehreinzahlungen" ersetzt.

6. § 19 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(2) Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung, den Jahresabschluss, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang sind §§ 19, 21, 22 Abs.1 und 3, 23, 24 und 25 der Eigenbetriebsverordnung entsprechend anzuwenden.

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