Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
AAVG - Gesetz zur Änderung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes
und zur Änderung wasserverbandlicher Vorschriften
Vom 21. März 2013
(GVBl. Nr.9 vom 02.04.2013 S.148)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes - AAVG und zur Änderung wasserverbandlicher Vorschriften
Artikel 1
Änderung des Altlastensanierungs- und Aufbereitungsverbandsgesetzes
Das Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 460), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Verband zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen (Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband - AAV)" durch die Wörter "AAV Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Grundlage für die Finanzierung seiner Verbandstätigkeit ist die Vereinbarung zur Finanzierung von Maßnahmen der Altlastensanierung durch den Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband (AAV) - Kooperationsvereinbarung (Altlastensanierungsallianz NRW) vom 24. April 2008 (MBl. NRW. S. 262). | "(2) Der Verband erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben im Sinne von § 2 Beiträge und zweckgebundene Mittel seiner Mitglieder." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Verband hat, unbeschadet der Verantwortlichkeit nach § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) und der bodenschutzrechtlichen Befugnisse der zuständigen Behörden, Maßnahmen zu erfüllen
|
"(1) Aufgaben des Verbandes sind - unbeschadet der Verantwortlichkeit nach § 4 Bundes Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung und der bodenschutzrechtlichen Befugnisse der zuständigen Behörden:
|
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. über deren Durchführung mit dem Pflichtigen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen ist, der den Anforderungen des § 55 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) und des § 58 Abs. 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) entspricht, oder | "2. über deren Durchführung mit dem Sanierungspflichtigen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen ist, der den Anforderungen des § 55 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und wirtschaftlich ist, oder". |
bb) In Nummer 3 wird das Wort "Pflichtigen" durch das Wort "Sanierungspflichtigen" ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird das Wort "Pflichtiger" durch das Wort "Sanierungspflichtiger" ersetzt.
dd) In Nummer 5 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort "Ordnungspflicht" durch das Wort "Sanierungspflicht" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) In Fragen der Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen berät der Verband seine Mitglieder. | "(3) Bei Maßnahmen des Flächenrecyclings nach Absatz 1 Nummer 2 soll der AAV mit den Beteiligten einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen, der insbesondere Regelungen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 5 enthält." |
(Stand: 28.03.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion