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Regelwerk

Änderungstext

AAVG - Gesetz zur Änderung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes
und zur Änderung wasserverbandlicher Vorschriften

Vom 21. März 2013
(GVBl. Nr.9 vom 02.04.2013 S.148)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes - AAVG und zur Änderung wasserverbandlicher Vorschriften

Artikel 1
Änderung des Altlastensanierungs- und Aufbereitungsverbandsgesetzes

Das Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 460), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Verband zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen (Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband - AAV)" durch die Wörter "AAV Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Grundlage für die Finanzierung seiner Verbandstätigkeit ist die Vereinbarung zur Finanzierung von Maßnahmen der Altlastensanierung durch den Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband (AAV) - Kooperationsvereinbarung (Altlastensanierungsallianz NRW) vom 24. April 2008 (MBl. NRW. S. 262). "(2) Der Verband erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben im Sinne von § 2 Beiträge und zweckgebundene Mittel seiner Mitglieder."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Der Verband hat, unbeschadet der Verantwortlichkeit nach § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) und der bodenschutzrechtlichen Befugnisse der zuständigen Behörden, Maßnahmen zu erfüllen
  1. zur Sanierungsuntersuchung, -planung und Sanierung von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen nach den Vorschriften des BBodSchG einschließlich der im Zusammenhang damit auszuführenden Maßnahmen,
  2. zur weitergehenden Sanierung von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen, um Grundstücke für eine konkret angestrebte Nutzung aufzubereiten, soweit die dafür entstehenden Aufwendungen und die angestrebte Nutzung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen sowie
  3. zur Entwicklung und Erprobung neuer Technologien und innovativer Verfahren zur Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen und zur Förderung des Flächenrecyclings.
"(1) Aufgaben des Verbandes sind - unbeschadet der Verantwortlichkeit nach § 4 Bundes Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung und der bodenschutzrechtlichen Befugnisse der zuständigen Behörden:
  1. Sanierungsuntersuchung, -planung und Sanierung von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen nach den Vorschriften des BBodSchG einschließlich der im Zusammenhang damit auszuführenden Maßnahmen;
  2. Flächenrecycling, um Brachflächen und Altlastengrundstücke für eine neue Nutzung zu reaktivieren und damit den Flächenverbrauch naturnaher und landwirtschaftlich genutzter Flächen zu reduzieren;
  3. Entwicklung und Erprobung neuer Technologien und innovativer Verfahren zur Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen, zur Förderung des Flächenrecyclings sowie des Gewässerschutzes."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. über deren Durchführung mit dem Pflichtigen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen ist, der den Anforderungen des § 55 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) und des § 58 Abs. 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) entspricht, oder "2. über deren Durchführung mit dem Sanierungspflichtigen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen ist, der den Anforderungen des § 55 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und wirtschaftlich ist, oder".

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Pflichtigen" durch das Wort "Sanierungspflichtigen" ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird das Wort "Pflichtiger" durch das Wort "Sanierungspflichtiger" ersetzt.

dd) In Nummer 5 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort "Ordnungspflicht" durch das Wort "Sanierungspflicht" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) In Fragen der Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen berät der Verband seine Mitglieder. "(3) Bei Maßnahmen des Flächenrecyclings nach Absatz 1 Nummer 2 soll der AAV mit den Beteiligten einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen, der insbesondere Regelungen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 5 enthält."

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