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Änderungstext
Gesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen
(Altlastensanierungs- und Aufbereitungsgesetz - AAVG -)
Vom 3. Mai 2005
(GV. von 2005 S. 488)
Das Gesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen (Altlastensanierungs- und Aufbereitungsgesetz - AAVG -) vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Rechtsform und Sitz 03
(1) Auf der Grundlage der Vereinbarung zur Finanzierung von Maßnahmen der Altlastensanierung durch den AAV" (Kooperationsvereinbarung) vom 14.11.2002 (MBl. NRW. S. 1190) wird für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen- Verband zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen (Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband - AAV)" gegründet. Der Verband ist keine Gebietskörperschaft. Er dient dem Wohl der Allgemeinheit. (2) Aufnahmeanträge nach § 6 Abs. 3 AAVG sind schriftlich beim Vorstand des Verbandes zu stellen. Durch die Aufnahme werden natürliche Personen verpflichtet, einen in ihrem Ermessen liegenden Betrag, mindestens jedoch 2.500,-- Euro jährlich an den Verband zu entrichten. Körperschaften des öffentlichen Rechts oder sonstige juristische Personen, die nicht Mitglieder einer Vereinigung nach § 6 Abs. 1 AAVG werden können, zahlen einen in ihrem Ermessen liegenden Betrag, mindestens jedoch 10.000,-- Euro jährlich an den Verband. Aufnahmeanträge von juristischen Personen, die Mitglied einer Vereinigung von juristischen Personen nach § 6 Abs. 1 AAVG waren oder werden können, kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung der Vereinigung nach § 6 Abs. 1 AAVG ohne Angabe von Gründen ablehnen. Mit der Aufnahme als förderndes Mitglied ist ein Stimmrecht nicht verbunden. |
" § 1 Rechtsform und Sitz
(1) Der Verband zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen (Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband - AAV) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Verband ist keine Gebietskörperschaft. Er dient dem Wohl der Allgemeinheit. (2) Grundlage für die Finanzierung seiner Verbandstätigkeit ist die "Vereinbarung zur Finanzierung von Maßnahmen der Altlastensanierung durch den AAV" (Kooperationsvereinbarung) vom 14.11.2002 (MBl. NRW. S. 1190), geändert durch die "Änderung und Fortschreibung der Vereinbarung zur Finanzierung von Maßnahmen der Altlastensanierung durch den Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband vom 14.11.2002" vom 01.04.2005 (MBl. NRW. S. 469). (3) Der Sitz des Verbandes ist Hattingen." |
2. In § 6 Abs. 1 wird die Angabe "vom 14.11.2002" durch die Wörter "gemäß § 1 Abs. 2" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 28.03.2023)
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