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Regelwerk

SachvV - Landesverordnung zur Anerkennung von Sachverständigen für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 BBodSchG
- Schleswig-Holstein -

Vom 23. September 2003
(GVOBl. Nr. 13 vom 30.10.2003 S. 519)
Gl.-Nr. B 2129-3-1


zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60) sowie des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft:

§ 1 Anerkennung von Sachverständigen durch die Industrie- und Handelskammern

Natürliche Personen werden auf Antrag von der Industrie- und Handelskammer, in deren, Bezirk der oder die Sachverständige seine bzw. ihre Hauptniederlassung hat, als Sachverständige nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG) vom 17: März 1998 (BGBl. I S. 502) für eines oder mehrere der folgenden, Sachgebiete anerkannt:

  1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/ historische Erkundung,
  2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Gewässer,
  3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien,
  4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Mensch,
  5. Sanierung,
  6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Als Sachverständige werden natürliche Personen anerkannt, die die erforderliche Sachkunde besitzen, über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen und gegen deren Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Die erforderliche Sachkunde besitzen Personen, die den allgemeinen und den sachgebietsspezifischen Anforderungen für mindestens ein Sachgebiet nach der Anlage zu dieser Verordnung genügen. Die gerätetechnische Ausstattung muss die in der Anlage genannten Anforderungen für das jeweilige Sachgebiet erfüllen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit haben Personen, die gewissenhaft, unabhängig und unparteilich sind.

§ 3 Pflichten von anerkannten Sachverständigen

(1) Anerkannte Sachverständige müssen die Gewähr für die Erfüllung der in § 2 genannten Anforderungen bieten.

(2) Anerkannte Sachverständige haben dafür Sorge zu tragen, dass sie über den erforderlichen aktuellen Wissensstand in den Sachgebieten verfügen, für die sie anerkannt sind. Hierzu haben sie sich in geeigneter Weise fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Die Fortbildung ist der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer auf Verlangen, spätestens mit einem Antrag auf Verlängerung der Anerkennung nachzuweisen.

(3) Anerkannte Sachverständige müssen eigenverantwortlich eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und während der Zeit der Anerkennung aufrechterhalten. Sie müssen sie in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit prüfen.

(4) Anerkannte Sachverständige sind verpflichtet, der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber unaufgefördert und unverzüglich Auskünfte über alle Umstände zu geben, die geeignet sind, Zweifel an ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu wecken.

(5) Gemeinschaftsgutachten mit anderen Sachverständigen müssen zweifelsfrei erkennen lassen, wer für welche Teile verantwortlich ist. Übernehmen Sachverständige Leistungen Dritter, müssen sie darauf hinweisen.

(6) Anerkannte Sachverständige haben bei der Erstellung von Gutachten insbesondere darzustellen:

  1. Anlass und Zweck des Gutachtens,
  2. die zu berücksichtigenden Informationen und Randbedingungen,
  3. das Ergebnis in schlüssiger und nachvollziehbarer Form und
  4. eine für die Betroffenen im Sinne des § 12 BBodSchG nachvollziehbare Begründung.

§ 4 Anerkennungsverfahren

(1) Antragsteller und Antragstellerinnen haben das Sachgebiet, für das sie anerkannt werden wollen, entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung zu bezeichnen und die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung nachzuweisen. Dem Antrag sind mindestens drei selbstverfasste Gutachten oder gleichwertige Arbeitsproben mit entsprechendem Eigenanteil aus dem jeweiligen Sachgebiet beizufügen. Die Gutachten oder Arbeitsproben sollen nicht älter als zwei Jahre sein. Sie können hinsichtlich des Auftraggebers und der Ortsbezeichnung anonymisiert werden. Die Industrie- und Handelskammer kann die Vorlage weiterer Unterlagen fordern.

(2) Zur Überprüfung der erforderlichen Sachkunde bedient sich die zuständige Industrie- und Handelskammer eines Fachgremiums. Das Fachgremium, das seinen Sitz auch in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern oder Niedersachen haben kann, arbeitet auf der Grundlage einer Geschäfts- und Verfahrensordnung. Die Industrie- und Handelskammer, bei der das Fachgremium seinen Sitz hat, beruft geeignete Personen in das Fachgremium, die ihr benannt werden von

(3) Die Überprüfung der Sachkunde erfolgt auf Grund der eingereichten Gutachten oder Arbeitsproben sowie einer Überprüfung der Antragsteller und Antragstellerinnen. Das Fachgremium gibt hinsichtlich der erforderlichen Sachkunde gegenüber der zuständigen Industrie- und Handelskammer ein Votum

(4) Über die Anerkennung entscheidet die zuständige Industrie- und Handelskammer, sie kann dazu zusätzlich Referenzen einholen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen und weitere Erkenntnisquellen nutzen.

(5) Die Anerkennung erfolgt durch Aushändigung der Anerkennungsurkunde, in der die Sachgebiete bezeichnet werden, die Gegenstand der Anerkennung sind.

§ 5 Befristung der Anerkennung

(1) Die Anerkennung nach § 1 und deren Verlängerung wird jeweils auf fünf Jahre befristet erteilt. Bei einer Erstanerkennung kann die Frist von fünf Jahren unterschritten werden.

(2) Die Verlängerung der Anerkennung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 6.

§ 6 Vereinfachtes Verfahren

(1) Personen, die bereits von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Institution in Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als Sachverständige im Bereich Bodenschutz überprüft und anerkannt oder öffentlich bestellt und vereidigt sind oder waren, können auf Antrag im vereinfachten Verfahren als Sachverständige im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden. Sie müssen dazu nachweisen, dass sie die wesentlichen Anforderungen nach § 2 bereits aufgrund der Anerkennung oder der öffentlichen Bestellung und Vereidigung nach Satz 1 erfüllen. Sie müssen zusätzlich die Erfüllung solcher Anforderungen nachweisen, die nicht bereits im anderen Verfahren nachgewiesen worden sind oder aufgrund des Zeitablaufs eines neuerlichen Nachweises bedürfen.

(2) Anerkennungen nach § 1 können auf Antrag verlängert werden. Dabei ist die Einhaltung der Pflichten nach § 3 besonders zu prüfen. Auf Verlangen der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer sind Gutachten oder Arbeitsproben aus den letzten fünf Jahren vorzulegen.

§ 7 Bekanntgabe

Die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer macht die Anerkennung der Sachverständigen in ihrem Mitteilungsorgan bekannt. Name, Adresse, Telekommunikationsdaten und Sachgebietsbezeichnung der Sachverständigen können durch die Industrie- und Handelskammer oder durch einen von ihr beauftragten Dritten gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. Eine Bekanntmachung im Internet ist nur zulässig, wenn die Sachverständigen zugestimmt haben.

§ 8 Erlöschen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt

  1. mit Ablauf der nach § 5 Abs. 1 festgelegten Frist,
  2. durch Widerruf oder
  3. wenn die Sachverständigen auf die Anerkennung verzichten oder das 68. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer kann die Anerkennung widerrufen, wenn die Sachverständigen gegen ihre Pflichten nach § 3 verstoßen.

(3) Die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer gibt das Erlöschen der Anerkennung in ihrem Mitteilungsblatt bekannt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

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Anforderungen an die erforderliche Sachkunde von Sachverständigen  Anlage zu §§ 2, 4

Die Sachverständigentätigkeit nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz erfordert ein weitgefächertes Spektrum natur- und ingenieurwissenschaftlicher Kenntnisse und Erfahrungen. Erforderlich ist im besonderen Maße ein fach- und medienübergreifendes Verständnis sowie in der Regel interdisziplinäres Arbeiten.

Sachverständige müssen die allgemeinen Anforderungen nach Ziffer 1 und die besonderen Anforderungen nach Ziffer 2 für das jeweilige Sachgebiet, für das die Zulassung beantragt wird, erfüllen.

Sachverständige für Bodenschutz/Altlasten müssen im besonderen Maße befähigt sein:

1 Allgemeine Anforderungen

Im Einzelnen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.1 Vor- und Fortbildung

1.2 Allgemeine fachliche Kenntnisse

1.3 Allgemeine rechtliche und verwaltungsorganisatorische Kenntnisse

2 Sachgebietsspezifische Anforderungen

2.1 Sachgebiet Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/Historische, Erkundung

Fachrichtung

Besondere fachliche Kenntnisse

Der Sachverständige muss in der Lage sein, die für die Erhebungen über altlastverdächtige Flächen (standortbezogen oder flächenhaft) bedeutsamen Verfahren der Archivrecherche und Schriftgutauswertung, der multitemporalen Karten- und Luftbildauswertung, der Zeitzeugenbefragung sowie Geländebegehungen sachgerecht auszuwählen und durchzuführen. Dazu muss er über die erforderliche Geräteausstattung verfügen. Er muss weiterhin die gewonnenen Tatsachen und Erkenntnisse auswerten und so darstellen können, dass eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung über weitere Schritte und für deren Planung vorliegt. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über:

Der Sachverständige muss mindestens über folgende gerätetechnische Ausstattung verfügen können:

2.2 Sachgebiet Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer

Fachrichtung

Besondere fachliche Kenntnisse

Der Sachverständige muss in der Lage sein, alle Untersuchungen von Gewässergefährdungen und -schäden im Zusammenhang mit Altlasten und flächenhaften Bodenbelastungen zu planen, die Ergebnisse zu beurteilen und die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere folgende Kenntnisse:

2.3 Sachgebiet Gefährdungsabschätzung für den. Wirkungspfad Boden-Pflanze/Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien

Fachrichtung

Besondere fachliche Kenntnisse

Der Sachverständige muss in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen von Kulturböden und Pflanzen im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie der Begrenzung von Stoffeinträgen, insbesondere beim Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden durchzuführen und die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere folgende Kenntnisse:

2.4 Sachgebiet Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch

Sachverständige für die Sachgebiete 2.2 oder 2.3, die neben Fragen ihres Sachgebietes in dafür geeigneten Fällen auch den Wirkungspfad Boden-Mensch anhand verbindlicher oder amtlich empfohlener Prüf- oder Maßnahmenwerte beurteilen wollen, müssen erkennbar und begründet darlegen können, welche Fragestellungen der Beurteilung durch einen auf dem Gebiet Altlasten erfahrenen Fachmann mit abgeschlossenen Studium geeigneter Fachrichtung und abgeschlossener Weiterbildung in Hygiene und Umweltmedizin oder Pharmakologie und Toxikologie oder dem öffentlichen Gesundheitswesen bedürfen. Sachverständige nach Satz 1 müssen zusätzlich auf Grund ihrer Aus- und Weiterbildung sowie praktischen Erfahrung über folgende Kenntnisse verfügen:

2.5 Sachgebiet Sanierung

Fachrichtung

Besondere fachliche Kenntnisse

Der Sachverständige muss in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen zur Auswahl von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen (Sanierungsuntersuchungen), ein Sanierungskonzept und einen Sanierungsplan zu erarbeiten, die Planung und Vergabe von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen und die Ausführung fachlich zu begleiten sowie deren Wirksamkeit zu überwachen. Hierzu gehören insbesondere folgende Kenntnisse:

2.6 Sachgebiet Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser

Fachrichtung

Besondere fachliche Kenntnisse

Der Sachverständige muss in der Lage sein, alle Untersuchungen von Böden im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser durchzuführen, Maßnahmen zur Begrenzung der Bodenerosion durch Wasser zu planen und die Ergebnisse solcher Untersuchungen und Planungen zu beurteilen sowie die Vergabe von gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere folgende Kenntnisse:

ENDE

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