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Regelwerk, Boden/Altlasten

ThürBodSchG - Thüringer Bodenschutzgesetz
- Thüringen -

Vom 16. Dezember 2003
(GVBl. Nr. 15 vom 30.12.2003 S. 511; 20.12.2007 S. 267 07; 18.12.2018 S. 731 18; 28.05.2019 S. 74 19)


§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist es, in Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes ( BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern und wiederherzustellen.

§ 2 Mitteilungs- und Auskunftspflichten 18 19

(1) Die Verursacher schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten sowie deren Gesamtrechtsnachfolger, die Grundstückseigentümer, die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sowie die Gemeinden und die mit öffentlichen Planungen beauftragten Stellen sind verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung unverzüglich dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt im übertragenen Wirkungskreis zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz mitzuteilen. Konkrete Anhaltspunkte bestehen insbesondere, wenn

  1. Untersuchungen die Überschreitung von Prüfwerten ergeben,
  2. bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage erhebliche Einträge von Schadstoffen, insbesondere wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung, in den Boden erfolgten oder vermutet werden,
  3. konkrete Hinweise auf den Eintrag von Schadstoffen durch Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen, Abwässern oder wassergefährdenden Stoffen auf Böden vorliegen oder
  4. konkrete Hinweise auf erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort vorliegen.

Die Informationspflicht besteht nicht, soweit Altlasten oder altlastenverdächtige Flächen bereits im Altlasteninformationssystem nach § 7 erfasst sind.

(2) Die zuständige Behörde prüft die Mitteilungen nach Absatz 1 und führt eine Bewertung der Anhaltspunkte durch.

(3) Die nach § 4 Abs. 3 und 6 BBodSchG Verpflichteten haben der zuständigen Bodenschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, soweit sich die verpflichtete Person selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 3 Duldungspflichten, Betretungsrecht, Schadensausgleich

(1) Die Eigentümer und die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, Gebäude oder eine Anlage und die Betroffenen nach § 12 BBodSchG haben zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen das Betreten von Grundstücken, Anlagen sowie Geschäfts- und Betriebsräumen während der Geschäfts- oder Betriebszeiten, die Erhebung von Bodendaten, die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Pflanzenproben, die Untersuchung von Material und die Entnahme von Materialproben sowie die Einrichtung und den Betrieb von Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen einschließlich Messstellen durch die zuständige Bodenschutzbehörde oder deren Beauftragte zu dulden. Zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind auch der Zutritt zu Geschäfts- und Betriebsräumen außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten sowie der Zutritt zu Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen Räumen zu gewähren. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Erhebung von Daten zu Zwecken des Bodeninformationssystems nach § 6.

(2) Soweit es zur Untersuchung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG sowie zur Sanierung einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung sowie einer von einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung verursachten Gewässerverunreinigung erforderlich ist, haben die Grundstückseigentümer, die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sowie die Betroffenen nach § 12 BBodSchG auf Anordnung der zuständigen Bodenschutzbehörde zu dulden, dass der Untersuchungspflichtige, der Sanierungspflichtige oder ein von diesen Beauftragter die in der Anordnung näher zu bezeichnenden Handlungen vornimmt, insbesondere dass er nach vorheriger Ankündigung das Grundstück betritt, befährt, Proben entnimmt oder Bohrungen niederbringt. Zum Schadensausgleich sowie für Erstattungs- und Ersatzansprüche gelten entsprechend die §§ 68 bis 74 des Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Ergänzende Bestimmungen bei schädlichen Bodenveränderungen

Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann

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