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ÄnderungstextEinfügungLöschung

Erste Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung*)

Vom 26. November 1999
(BGBl. I 1999 S. 2372)



Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1632) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

Artikel 1

Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. ist Lieferant der Hersteller oder, wenn dieser nicht in den Europäischen Gemeinschaften ansässig ist, dessen zugelassener Vertreter in den Europäischen Gemeinschaften oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, derjenige, der das Haushaltsgerät in den Europäischen Gemeinschaften vermarktet; "1. ist Lieferant der Hersteller oder, wenn dieser nicht in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, dessen Bevollmächtigter im Europäischen Wirtschaftsraum; sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, ist Lieferant derjenige, der das Haushaltsgerät im Europäischen Wirtschaftsraum vermarktet;".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

(1) Lieferanten, die nach den Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 der Kennzeichnungspflicht unterliegende Haushaltsgeräte vertreiben, haben den Händlern Etiketten und Datenblätterin deutscher Sprache unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen dabei nur zur Verfügung stellen

  1. Etiketten, die den in den Ziffern 3, 4 und 7 der Anlage 1 festgelegten Anforderungen entsprechen,
  2. Datenblätter, die den in den Ziffern 3, 5 und 7 der Anlage 1 festgelegten Anforderungen entsprechen.

(2) Werden in Absatz 1 Satz 1 genannte Haushaltsgeräte ausgestellt, so haben die Händler

  1. die Gerätezuvor außen an der Vorder- oder Oberseite mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Etiketten deutlich sichtbar und nicht verdeckt zu versehen, 
  2. die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endverbraucher bereitzuhalten.

Abweichend von Satz 1

  1. haben bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1) die Lieferanten vor der Auslieferung an die Händler die Etiketten nach Maßgabe des Satzes 3 auf der Außenseite der Einzelverpackung jeder Lampe anzubringen oder einzudrucken oder der Verpackung beizufügen,
  2. dürfen die Händler Lampen nur ausstellen, wenn diese von den Lieferanten mit den erforderlichen Etiketten nach Nummer 1 versehen sind.

Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden.

(3) Die Lieferanten können ihr eigenes Verfahren für die Lieferung der erforderlichen Etiketten wählen. Insbesondere können sie das Etikett auch geteilt in ein Grundetikett, das nicht gerätespezifische Angaben enthält, und einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist, liefern. Sie müssen jedoch sicherstellen, daß jedem Händler die Etiketten auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1).

(4) Die Datenblätter sind in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Gerätemodell aufgeführt wird. Soweit die Lieferanten keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie Datenblätter mit anderen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den Geräten mitliefern.Satz 2 gilt nicht bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1).

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird die Angabe " § 2" durch die Angabe " § 2 Abs. 1" ersetzt.

b) In Nummer 1: entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2Nr. 1 oder 2 ein Etikett oder ein Datenblatt zur Verfügung stellt,

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ein Haushaltsgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mit einem Etikett versieht oder ein Datenblatt nicht bereithält, "2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Nr. 1 ein Gerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mit einem Etikett versieht, ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält oder ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eindruckt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig der Verpackung beifügt,".

d) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Lampe ausstellt,".

e) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Vor Ziffer 1 werden am Ende des siebten Anstrichs der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Anstriche eingefügt:

" - Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen (ABl. EG Nr. L 71 S. 1), nachfolgend RL 98/11/EG;

- Richtlinie 1999/9/EG der Kommission vom 26. Februar 1999 zur Änderung der Richtlinie 97/17/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler (ABl. EG Nr. L 56 S. 46)."

b) Ziffer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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