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BiomasseV - Biomasseverordnung
Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse
Vom 21. Juni 2001
(BGBl. I Nr. 29 vom 27.06.2001 S. 1234; 09.08.2005 S. 2419 05; 28.07.2011 S. 1634 11; 24.02.2012 S. 212 12; 21.07.2014 S. 1066 14; 13.10.2016 S. 2258 16)
Gl.-Nr.: 754-15-1
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Technologie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Diese Verordnung regelt für den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und welche Umweltanforderungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind.
(1) Biomasse im Sinne dieser Verordnung sind Energieträger aus Phyto- und Zoomasse. Hierzu gehören auch aus Phyto- und Zoomasse resultierende Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus Phyto- und Zoomasse stammt.
(2) Biomasse im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:
(3) Unbeschadet von Absatz 1 gelten als Biomasse im Sinne dieser Verordnung:
(4) Stoffe, aus denen in Altanlagen im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Strom vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der am 31. Juli 2004 geltenden Fassung erzeugt und vor dem 1. April 2000 bereits als Strom aus Biomasse vergütet worden ist, gelten in diesen Anlagen weiterhin als Biomasse. Dies gilt nicht für Stoffe nach § 3 Nr. 4.
§ 3 Nicht als Biomasse anerkannte Stoffe 05 11a 12 16
Nicht als Biomasse im Sinne dieser Verordnung gelten:
(Stand: 30.07.2021)
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