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Modellgebäudeverfahren für nicht gekühlte Wohngebäude
Anwendung von § 3 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung (EnEV)
Vom 21. Oktober 2016
(BAnz AT 08.11.2016 B1)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit machen gemeinsam Ausstattungsvarianten und Voraussetzungen für die Anwendung des Modellgebäudeverfahrens nach § 3 Absatz 5 EnEV sowie die in Energiebedarfsausweisen zu verwendenden Kennwerte nach § 18 Absatz 1 Satz 3 EnEV bekannt.
1 Einleitung
Diese Bekanntmachung eröffnet die Möglichkeit, für zu errichtende Wohngebäude, die nicht gekühlt werden, die Einhaltung der in § 3 Absatz 1, 2 und 4 EnEV festgelegten Anforderungen im Wege des Modellgebäudeverfahrens nach § 3 Absatz 5 EnEV nachzuweisen. Dazu werden für Gruppen von Wohngebäuden in Abschnitt 5 und in den Anlagen 1 und 2 Ausstattungsvarianten beschrieben, die unter den in Abschnitt 4 definierten Anwendungsvoraussetzungen die Anforderungen nach § 3 Absatz 1, 2 und 4 EnEV generell erfüllen.
Wird das Modellgebäudeverfahren angewandt, sind in dem nach § 16 Absatz 1 Satz 1 EnEV für das fertiggestellte Gebäude auszustellenden Energiebedarfsausweis die Kennwerte zu verwenden, die der zutreffenden Ausstattungsvariante in Anlage 1 zugewiesen sind ( § 18 Absatz 1 Satz 3 EnEV). Im Energieausweis ist kenntlich zu machen, dass das Modellgebäudeverfahren angewandt wurde.
Dieser Bekanntmachung liegt die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundesanzeiger geltende Fassung der EnEV zugrunde.
An neue Gebäude werden auch Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes ( EEWärmeG) gestellt. Dieses Gesetz lässt nur bei bestimmten Erfüllungsoptionen einen Verzicht auf rechnerische Nachweise zu. Daher kann das Modellgebäudeverfahren nur bei zu errichtenden Wohngebäuden angewandt werden, deren anlagentechnische Ausstattungen auch das EEWärmeG ohne besondere rechnerische Nachweise erfüllen. Dies ist der Fall für alle in Anlage 1 beschriebenen anlagentechnischen Ausstattungsvarianten.
2 Vermutungswirkung
Die Einhaltung der in § 3 Absatz 1, 2 und 4 EnEV festgelegten Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude wird vermutet, wenn ein nicht gekühltes Wohngebäude die in Nummer 4 definierten Anwendungsvoraussetzungen erfüllt und gemäß einer in Nummer 5 sowie in Anlage 1 beschriebenen anlagentechnischen Ausstattungsvariante und in Anlage 2 beschriebenen Wärmeschutzvariante errichtet wird; Berechnungen nach § 3 Absatz 3 EnEV sind nicht erforderlich 1. Die beschriebenen Ausstattungsvarianten beziehen sich ausschließlich auf das energetische Anforderungsniveau, das für zu errichtende Wohngebäude seit dem 1. Januar 2016 gilt. Für Wohngebäude, die mit dem bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Anforderungsniveau errichtet werden oder bereits errichtet wurden, kann das Modellgebäudeverfahren nicht angewandt werden.
3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Bekanntmachung ist
4 Anwendungsvoraussetzungen
Das Modellgebäudeverfahren nach § 3 Absatz 5 EnEV kann für zu errichtende Wohngebäude nur angewendet werden, wenn sämtliche Voraussetzungen der Nummern 4.1 und 4.2
(Stand: 26.05.2021)
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