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EnWG - Energiewirtschaftsgesetz
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Fassung vom 24. April 1998
(BGBl. I 1998 S. 730, S. 2521, 2000 S. 305; 27.07.2001 S. 1950; 29.10.2001 S. 2785 Art. 153, S. 2992 Art. 29; 20.05.2003 S. 686 03; 25.11.2003 S. 2304; 05.07.2005 S. 1970 05aufgehoben)
Gl.-Nr.: 752-2
BR-Drs Nr. 613/04 (Erläuterung/Begründung)
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas im Interesse der Allgemeinheit.
(1) Energie sind Elektrizität und Gas, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden.
(2) Energieanlagen sind Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen.
(3) Zu den Gasversorgungsnetzen zählen Fernleitungs- und Verteilernetze, Direktleitungen, Anlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG-Anlagen) und alle sonstigen Anlagen, die für die Fernleitung und Verteilung erforderlich sind, einschließlich der Anlagen für Wärmeausgleich und Mischung. Ferner zählen hierzu Anlagen zur Speicherung, soweit sie in technischer Hinsicht für den wirksamen Netzzugang erforderlich sind. Ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden. Vorgelagerte Rohrnetze sind Rohrleitungen, die dazu verwendet werden, Erdgas aus Öl- oder Gasgewinnungsvorhaben zu einer Übergabestation zu leiten, in der die Übergabe in das Fernleitungs- oder Verteilnetz erfolgt. Speicheranlage ist eine Anlage zur Speicherung von Erdgas, die einem Gasversorgungsunternehmen gehört oder von ihm oder für ihn betrieben wird, ausgenommen der Teil der Anlage, der für die Gewinnung genutzt wird.
(4) Energieversorgungsunternehmen sind alle Unternehmen und Betriebe, die andere mit Energie versorgen oder ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben.
(5) Umweltverträglichkeit bedeutet, daß die Energieversorgung den Erfordernissen eines rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird. Der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu.
(6) Die Abnahme- und Vergütungspflicht für die Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien in das Netz für die allgemeine Versorgung richtet sich nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien.
§ 3 Genehmigung der Energieversorgung
(1) Die Aufnahme der Energieversorgung anderer bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Der Genehmigungspflicht unterliegen nicht
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
§ 4 Betrieb des Elektrizitätsversorgungsnetzes
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind zu einem Betrieb ihres Versorgungsnetzes verpflichtet, der eine Versorgung entsprechend den Zielen des § 1 sicherstellt.
(2) Die Betreiber des Übertragungsnetzes für Elektrizität sind verpflichtet, technische Mindestanforderungen für den Anschluß an dieses Netz festzulegen und zu veröffentlichen. Die Anforderungen sind der Behörde sowie der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(3) Die Betreiber des Übertragungsnetzes für Elektrizität sind verpflichtet, objektive Kriterien für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen und die Benutzung von Verbindungsleitungen festzulegen und diskriminierungsfrei anzuwenden. Die Kriterien sind zu veröffentlichen.
(4) Das Übertragungsnetz ist als eigene Betriebsabteilung, getrennt von Erzeugung und Verteilung sowie von den übrigen Tätigkeiten, die nicht mit ihm zusammenhängen, zu führen.
§ 4a Betrieb der Gasversorgungsnetze 03
(1) Gasversorgungsunternehmen sind zu einem Betrieb ihres Versorgungsnetzes verpflichtet, der eine Versorgung entsprechend den Zielen des § 1 sicherstellt.
(2) Die Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, für den Anschluss anderer Gasversorgungsnetze an ihr Netz technische Vorschriften mit Mindestanforderungen zur Auslegung und zum Betrieb sowie zur Interoperabilität festzulegen und zu veröffentlichen. Zur Interoperabilität gehören insbesondere technische Anschlussbedingungen und die Bedingungen für netzkompatible Gasbeschaffenheiten unter Einschluss von Gas aus Biomasse. Diese Vorschriften müssen objektiv und nichtdiskriminierend sein. Die Mindestanforderungen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mindestanforderungen nach Absatz 2 festlegen.
§ 5 Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz
Der Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz erfolgt, vorbehaltlich des § 7, nach dem System des verhandelten Netzzugangs.
§ 6 Verhandelter Netzzugang 03
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben anderen Unternehmen das Versorgungsnetz für Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die guter fachlicher Praxis entsprechen und nicht ungünstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber nachweist, daß ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Die Bedingungen guter fachlicher Praxis im Sinne des Satzes 1 dienen der Erreichung der Ziele des § 1 und der Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs. Bei Einhaltung der Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten für elektrische Energie und über Prinzipien der Netznutzung vom 13. Dezember 2001 (BAnz. Nr. 85b vom 8. Mai 2002) wird bis zum 31. Dezember 2003 die Erfüllung der Bedingungen guter fachlicher Praxis vermutet, es sei denn, dass die Anwendung der Vereinbarung insgesamt oder die Anwendung einzelner Regelungen der Vereinbarung nicht geeignet ist, wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten. § 19 Abs. 4 und § 20 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann, soweit dies zur Erreichung der Ziele des § 1 und zur Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Verträge nach Absatz 1 regeln und Kriterien zur Bestimmung von Durchleitungsentgelten festlegen.
(3) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nach Absatz 1 Satz 2 ist besonders zu berücksichtigen, inwieweit dadurch Elektrizität aus fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien verdrängt und ein wirtschaftlicher Betrieb dieser Anlagen verhindert würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser Elektrizität an Dritte zu nutzen sind.
(4) Die Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes veröffentlichen jährlich, erstmals im Jahr 2000, Richtwerte zur Spanne der Durchleitungsentgelte. In den folgenden Jahren sollen die Angaben auf dem Durchschnitt der in den vergangenen zwölf Monaten ausgehandelten Entgelte beruhen.
§ 6a Zugang zu den Gasversorgungsnetzen 03
(1) Der Zugang zu den Gasversorgungsnetzen erfolgt nach dem System des verhandelten Netzzugangs.
(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben anderen Unternehmen das Versorgungsnetz für Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die guter fachlicher Praxis entsprechen und nicht ungünstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber nachweist, dass ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Die Bedingungen guter fachlicher Praxis im Sinne des Satzes 1 dienen der Erreichung der Ziele des § 1 und der Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs. Bei Einhaltung der Verbändevereinbarung zum Netzzugang bei Erdgas vom 3. Mai 2002 (BAnz. Nr. 87b vom 14. Mai 2002) wird bis zum 31. Dezember 2003 die Erfüllung der Bedingungen guter fachlicher Praxis vermutet, es sei denn, dass die Anwendung der Vereinbarung insgesamt oder die Anwendung einzelner Regelungen der Vereinbarung nicht geeignet ist, wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten. § 19 Abs. 4 und § 20 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. Zur Klärung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Netzzugangsverhandlungen und Zugangsverweigerungen wird eine Streitschlichtungsstelle bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichtet.
(3) Die Gewährung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen gemäß Absatz 2 ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn einem Gasversorgungsunternehmen wegen seiner im Rahmen von Gaslieferverträgen eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten entstehen würden. Auf Antrag entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen des Satzes 1 bezüglich der Verträge mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vorliegen. Prüfung und Verfahren richten sich nach Artikel 25 der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt ABl. EG Nr. L 204 S. 1; Gasrichtlinie).
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die bei der Prüfung nach Artikel 25 der Gasrichtlinie anzuwendenden Verfahrensregeln festzulegen. Es wird weiterhin ermächtigt, die Prüfung der Zumutbarkeit nach Absatz 3 Satz 1 auf das Bundeskartellamt zu übertragen, soweit die wettbewerblichen Prüfkriterien des Artikels 25 der Gasrichtlinie betroffen sind.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten für das vorgelagerte Rohrnetz entsprechend. Die Zulässigkeit der Verweigerung des Netzzugangs nach Absatz 2 zu vorgelagerten Netzen richtet sich nach den in Artikel 23 Abs. 2 Satz 3 Buchstabe a bis d der Gasrichtlinie genannten Gründen.
(6) Die Betreiber der Gasversorgungsnetze sind verpflichtet, ihre geltenden wesentlichen Geschäftsbedingungen für den Netzzugang zu veröffentlichen. Dies betrifft insbesondere die Entgelte für den Netzzugang und die verfahrensmäßige Behandlung von Netzzugangsanfragen. Auf Anfrage sind Angaben über die für die Dauer des begehrten Netzzugangs nutzbaren Kapazitäten und absehbaren Engpässe zu machen sowie ausreichende Informationen zu erteilen, um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und leistungsfähigen Betrieb des Netzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann.
(7) Betreibern von Gasversorgungsnetzen ist es untersagt, wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung eines Netzzugangs oder in Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Gas durch sie selbst oder gemäß § 271 Abs. 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs verbundene oder assoziierte Unternehmen zu missbrauchen.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann, soweit dies zur Erreichung der Ziele nach § 1 und zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die inhaltliche Gestaltung der Verträge für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen sowie den Zugang zu den Speichern regeln. Es kann weiterhin Vorschriften zur Regelung von Kapazitätsengpässen sowie zum Inhalt und zur Veröffentlichung der wesentlichen geschäftlichen Bedingungen für den Netzzugang erlassen. Die Errichtung einer Regulierungsbehörde für Gas bedarf einer gesonderten gesetzlichen Grundlage.
§ 7 Netzzugangsalternative
(1) Die Behörde erteilt Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die Versorgung von Letztverbrauchern eine Bewilligung, durch die die Anwendung des § 5 ausgeschlossen wird. Die Bewilligung setzt voraus, daß der Netzzugang nach den Absätzen 2 bis 5 erfolgt und zu erwarten ist, daß dieser Netzzugang zu gleichwertigen wirtschaftlichen Ergebnissen und daher zu einer direkt vergleichbaren Marktöffnung sowie einem direkt vergleichbaren Zugang zu den Elektrizitätsmärkten führt. Die Bewilligung darf nur einheitlich für das gesamte Gebiet, in dem das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die allgemeine Versorgung durchführt, oder für alle von ihm versorgten Gebiete einer Gemeinde erteilt werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, die Elektrizität abzunehmen, die ein Letztverbraucher, der im Gebiet, auf das sich die Bewilligung nach Absatz 1 bezieht, ansässig ist, bei einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gekauft hat. § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Vergütung für nach Absatz 2 abzunehmende Elektrizität muß mindestens dem vom Letztverbraucher an das versorgende Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu zahlenden Preis, vermindert um den Tarif für die Nutzung des Versorgungsnetzes, entsprechen. § 6 Abs. 1 Satz 1 gilt dabei entsprechend. Dieser Tarif bedarf der Genehmigung durch die Behörde und ist durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen öffentlich bekanntzumachen.
(4) Die Tätigkeiten des Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach den Absätzen 2 und 3 sind getrennt von der Erzeugungs- und Verteilungstätigkeit zu verwalten. Es dürfen keine Informationen zwischen den Tätigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 und den Erzeugungs- und Verteilungsaktivitäten vermittelt werden, es sei denn, daß diese Informationen für die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich sind.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann, soweit dies zur Erreichung der Ziele des § 1 und zur Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist, materiellrechtliche Einzelheiten zu den in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festlegen.
§ 8 Überprüfung der Netzzugangsregelung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat dem Deutschen Bundestag im Jahr 2003 über die Erfahrungen mit den Wettbewerbswirkungen der Regelungen zum verhandelten Netzzugang und zur Netzzugangsalternative zu berichten. Nach Auswertung dieser Erfahrungen und der einschlägigen Rechtsprechung soll darüber entschieden werden, ob zur Erreichung der Ziele des § 1 und zur Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs Änderungen der Regelung des Netzzugangs erforderlich sind, damit gleichwertige wirtschaftliche Ergebnisse, insbesondere eine direkt vergleichbare Marktöffnung sowie ein direkt vergleichbarer Zugang zu den Elektrizitätsmärkten erreicht werden. Sofern im Rahmen dieser Überprüfungen keine andere Regelung getroffen wird, treten die Bewilligungen nach § 7 Abs. 1 spätestens am 31. Dezember 2005 außer Kraft.
§ 9 Rechnungslegung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung haben, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, einen Jahresabschluß nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten und Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen und prüfen zu lassen. Soweit eine Verpflichtung zur Offenlegung nach den §§ 325 bis 329 des Handelsgesetzbuchs nicht besteht, ist eine Ausfertigung des Jahresabschlusses in der Hauptverwaltung zur Einsicht bereitzuhalten.
(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung haben in ihrer Buchführung getrennte Konten für die Bereiche Erzeugung, Übertragung und Verteilung sowie für Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs zu führen. Sie haben für jede Aktivität und die zusammengefaßten Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung in den Anhang ihres Jahresabschlusses aufzunehmen. Soweit dabei eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Aktivitäten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung der Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muß, zu erfolgen.
(3) Im Anhang zum Jahresabschluß sind die Regeln anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den Konten nach Absatz 2 zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln in Ausnahmefällen sind zu erläutern und zu begründen.
(4) Im Anhang zum Jahresabschluß sind die Geschäfte größeren Umfangs, die mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen oder mit Unternehmen derselben Aktionäre getätigt worden sind, gesondert darzustellen.
§ 9a Rechnungslegung der Gasversorgungsunternehmen 03
(1) Gasversorgungsunternehmen haben, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, einen Jahresabschluss nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten und Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs aufzustellen und prüfen zu lassen. Soweit eine Verpflichtung zur Offenlegung nach den §§ 325 bis 329 des Handelsgesetzbuchs nicht besteht, ist eine Ausfertigung des Jahresabschlusses in der Hauptverwaltung zur Einsicht bereitzuhalten.
(2) Integrierte Gasversorgungsunternehmen haben in ihrer internen Buchführung jeweils ein von den Gashandels- und -vertriebsaktivitäten getrenntes Konto für die Bereiche Fernleitung, Verteilung, Speicherung sowie gegebenenfalls ein konsolidiertes Konto für Aktivitäten außerhalb des Erdgassektors zu führen. Sie haben intern für jeden Bereich und für die zusammengefassten Aktivitäten außerhalb des Erdgassektors eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Soweit dabei eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Bereichen und Aktivitäten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung der Konten zu erfolgen, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss.
(3) Zu der internen Buchführung gehören die Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, nach denen die Aktiva und Passiva sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Absatz 2 separat geführten Konten zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig und zu begründen.
(4) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs, die mit den gemäß § 271 Abs. 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs verbundenen oder assoziierten Unternehmen getätigt worden sind, gesondert aufzuführen.
§ 10 Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht 03
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Gemeindegebiete, in denen sie die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarife für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekanntzugeben und zu diesen Bedingungen und Tarifen jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Anschluß oder die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Unterschiedliche Allgemeine Tarife für verschiedene Gemeindegebiete sind nicht zulässig, es sei denn, daß hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird, dadurch für keinen Kunden eine Preiserhöhung entsteht und die Preisunterschiede für alle Kunden zumutbar sind.
(2) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Energie betreibt oder sich von einem Dritten versorgen läßt, kann sich nicht auf die allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 berufen. Er kann aber Anschluß und Versorgung im Umfang und zu Bedingungen verlangen, die für das Energieversorgungsunternehmen wirtschaftlich zumutbar sind. Satz 1 gilt nicht für die Deckung des Eigenbedarfs von Tarifabnehmern aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates regeln, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen Anschluß und Versorgung nach Absatz 2 Satz 2 wirtschaftlich zumutbar sind. Dabei sind die Interessen der Energieversorgungsunternehmen und der Abnehmer unter Beachtung des Ziels einer möglichst sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen Energieversorgung angemessen zu berücksichtigen.
§ 11 Allgemeine Tarife und Versorgungsbedingungen 03
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Tarife der Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes regeln und diese Tarife von einer Genehmigung abhängig machen. Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Tarife treffen sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ihrer Abnehmer regeln. Es kann bestimmen, daß bei der Genehmigung der Tarife Aufwendungen eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens für Maßnahmen zur sparsamen und rationellen Verwendung von Elektrizität bei den Abnehmern bei der Feststellung der Kosten- und Erlöslage des Unternehmens anerkannt werden, sofern diese Maßnahmen elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung entsprechen und den Wettbewerb nicht verzerren.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Kunden und die Allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Tarifabnehmern mit Energie angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Dem Interesse des Anschlußnehmers an kostengünstigen Lösungen ist dabei besonderes Gewicht beizumessen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
§ 11a Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen 01a
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung folgender Energieanlagen
bedürfen der Planfeststellung, soweit dafür nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Andernfalls bedürfen sie der Plangenehmigung. Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn die Voraussetzungen des § 74 Abs. 7 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt sind. Bei der Planfeststellung und der Plangenehmigung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Das Vorhaben muss insbesondere den Zielen des § 1 dieses Gesetzes entsprechen.
(2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass die Anhörungsbehörde die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen hat.
(3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung.
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorrübergehenden Anbringung von Markierungszeichen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von Ihm Beauftragte zu dulden.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen" ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den träger des Vorhabens bekannt zu geben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Vorhabenträger eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die zuständige Behörde auf Antrag des Vorhabenträgers oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten ein Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung
erforderlich ist,.
(2) Über die Zulässigkeit der Enteignung, wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung entschieden; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die zuständige Behörde fest.
(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.
(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. § 6 Abs. 3 gilt für Elektrizitätsversorgungsleitungen bis zum Ablauf der Frist gemäß § 8 entsprechend. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluß von Verträgen ablehnen, solange das Energiesversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 14 Abs. 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.
(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur Durchführung der allgemeinen Versorgung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 im Gemeindegebiet dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist das bisher versorgende Unternehmen verpflichtet, seine für die allgemeine Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen.
(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende in geeigneter Form bekannt. Sofern sich mehrere Unternehmen bewerben, macht die Gemeinde bei Neuabschluß oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.
(4) Die Absätze 2 und 3 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechend Anwendung.
(5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(1) Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie mittels Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen entrichten. Eine Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne dieser Vorschrift liegt auch vor, wenn ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswege mit Elektrizität oder Gas beliefert wird, der diese Energien ohne Benutzung solcher Verkehrswege an Letztverbraucher weiterleitet.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zulässigkeit und Bemessung der Konzessionsabgaben regeln. Es kann dabei jeweils für Elektrizität oder Gas, für verschiedene Kundengruppen und Verwendungszwecke und gestaffelt nach der Einwohnerzahl der Gemeinden unterschiedliche Höchstsätze in Pfennigen je gelieferter Kilowattstunde festsetzen.
(3) Konzessionsabgaben sind in der vertraglich vereinbarten Höhe von dem Energieversorgungsunternehmen, dem das Wegerecht nach § 13 eingeräumt wurde, auch für Energie zu zahlen, die mittels Durchleitung an Letztverbraucher im Gemeindegebiet geliefert wird.
(4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Konzessionsabgaben besteht auch nach Ablauf des Konzessionsvertrages für ein Jahr fort, es sei denn, daß zwischenzeitlich eine anderweitige Regelung getroffen wird.
§ 15 Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung
Für die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung gilt § 14 entsprechend.
§ 16 Anforderungen an Energieanlagen
(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe
eingehalten worden sind.
(3) Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die Anforderungen nach Absatz 1 an die Beschaffenheit der Anlagen erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der Behörde nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen erlassen.
§ 17 Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, zur Sicherung der Energieversorgung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§ 18 Aufsichtsmaßnahmen, Auskunftspflicht, Betretungsrecht
(1) Die Behörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Sie kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Gesetzes anordnen.
(2) Die Energieversorgungsunternehmen haben auf Verlangen der Behörde Auskünfte über technische und wirtschaftliche Verhältnisse zu geben, die zur Überwachung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erforderlich sind. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Die von der Behörde mit der Aufsicht beauftragten Personen sind berechtigt, Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen der Energieversorgungsunternehmen zu betreten, dort Prüfungen vorzunehmen sowie die geschäftlichen und betrieblichen Unterlagen der Energieversorgungsunternehmen einzusehen, soweit dies zur Überwachung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 19 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Soweit in Bußgeldvorschriften, die nach dem Energiewirtschaftsgesetz in der bisher geltenden Fassung erlassen sind, auf § 15
(Stand: 04.09.2023)
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