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GasSpFüllstV - Gasspeicherfüllstandsverordnung
Verordnung zur Anpassung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen
Vom 27. Juli 2022
(BANz. AT 28.07.2022 V1)
Auf Grund des § 35b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
§ 1 Füllstandsvorgaben, Stichtage
(1) Abweichend von § 35b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sind in jeder Gasspeicheranlage die nachfolgend angegebenen Füllstände als prozentualer Anteil am Arbeitsgasvolumen der Gasspeicheranlagen zu den genannten Stichtagen vorzuhalten (Füllstandsvorgaben):
(2) Um die Einhaltung der Füllstandsvorgaben des Absatzes 1 zu gewährleisten, hat der Betreiber einer Gasspeicheranlage abweichend von § 35b Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sowohl am 1. August als auch am 1. September eines Kalenderjahres jeweils zu diesen Stichtagen einen Füllstand nachzuweisen, der die Erreichung der Füllstandsvorgaben des Absatzes 1 nicht gefährdet. Wenn zum 1. September die jeweilige Gasspeicheranlage einen Füllstand von mindestens 75 Prozent aufweist, wird vermutet, dass die Erreichung der Füllstandsvorgaben des Absatzes 1 in dieser Gasspeicheranlage nicht gefährdet ist.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
Berlin, den 27. Juli 2022
ENDE |
(Stand: 01.08.2022)
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