Auslegungen der PG GEG zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Vom 6. September 2021 Beschluss der Fachkommission Bautechnik
Auslegung zu § 2 Absatz 1 GEG 2020 (Anwendung des GEG auf Tiefkühlhäuser und ähnliche Gebäude für industrielle oder gewerbliche Prozesszwecke)
Frage:
Wie werden Tiefkühlhäuser bei den Berechnungen nach dem GEG behandelt?
Leitsatz:
Konditionierungsvorgänge in Gebäuden, die ausschließlich der Aufrechterhaltung eines industriellen oder gewerblichen Prozesses dienen, sind nicht Gegenstand des Gesetzes. Demzufolge sind Zonen, die von Tiefkühlkammern eingenommen werden, einschließlich ihrer spezifischen Anlagentechnik nicht Gegenstand des Gesetzes. Vergleichbares gilt für Zonen in Rechenzentren, die ausschließlich der Aufstellung von Servern dienen, sowie auf die Wärme, Staub- und Schadstoffabfuhr aus Maschinen, soweit dies die ausschließliche oder deutlich überwiegende energetisch relevante Konditionierungsaufgabe für die betroffene Zone ist.
Antwort:
Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GEG 2020 ist das Gesetz anzuwenden auf Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.
Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 GEG 2020 ist der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden nicht Gegenstand dieses Gesetzes. Ausweislich der Begründung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 29. April 2009 stellt der Gesetzgeber mit § 2 Absatz 1 Satz 2 GEG 2020 klar, dass (im Einklang mit der Europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) der Energieeinsatz für Heizung und Kühlung dann nicht Gegenstand des Gesetzes ist, wenn damit nicht die Konditionierung des Raumklimas bezweckt wird. Die Gebäude an sich sind in diesen Fällen jedoch nicht aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen.
Tiefkühlhäuser bestehen u. a. aus Tiefkühlkammern; diese sind in der Regel Bestandteil der Kühlkette für verderbliche Lebensmittel. Sie dienen der Lagerung und gegebenenfalls auch der Herstellung der erforderlichen Temperaturzustände dieser Waren in diesem speziellen Prozess. Je nach Warenart kann dabei die Soll-Temperatur differieren; auch bei gleicher Soll-Temperatur kann darüber hinaus (je nach umgesetzter Warenmenge, spezifischer Wärmekapazität der Waren, Art und Anzahl der Lagervorgänge) der für den Kühlprozess erforderliche Energieeinsatz unterschiedlich sein. Die wärmetechnische Qualität des Gebäudes hat hierauf nur bedingt Einfluss. Es handelt sich um Energieeinsatz für Produktionsprozesse im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 GEG 2020.
In vielen Fällen sind die Tiefkühlkammern überdies nicht direkt als Bestandteil des sie umgebenden Gebäudes anzusehen, sondern als gesondert entworfene und produzierte Einbauten in diese Gebäude. Die bei der Herstellung dieser Kammern anzuwendenden physikalisch-technischen Regeln und damit auch die Konstruktionsweise ihrer Dämmung sind schon allein wegen des erheblichen Temperaturgefälles von außen nach innen von denen der Bautechnik verschieden.
Aus den vorgenannten Gründen zählen die Flächen von Tiefkühlkammern nicht zu den konditionierten Flächen und fallen damit - ebenso wie die für sie vorgesehene Anlagentechnik - nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes.
Soweit in Gebäuden mit Tiefkühlkammern andere, thermisch konditionierte Bereiche enthalten sind, die dem Gesetz unterliegen, sind die erforderlichen Berechnungen für diese Bereiche unter Ausschluss der Tiefkühlkammern zu führen.
Neben Gebäuden- und Gebäudeteilen für Tiefkühlung werden auch andere Gebäude ausschließlich zur Aufrechterhaltung dort ablaufender Prozesse konditioniert. Hierzu zählen die Zonen in Rechenzentren, die ausschließlich der Aufstellung von Servern dienen und wo die Kühlung der Funktionserhaltung dieser elektronischen Geräte dient. Analog gilt dies auch für die Wärmeabfuhr aus Einrichtungen der Energieversorgung und für die Abfuhr von belasteter Luft aus Maschinen (z.B. zur Holzverarbeitung, Lackierung oder Küchen). Wird die Zone ausschließlich mit diesen, dem Prozess zugehörigen Funktionen konditioniert (bzgl. Erwärmung, Belüftung, Kühlung), so darf diese Zone als nicht konditioniert im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Die Gebäudeteile, in denen die Produktionswärme (oder -kälte) benötigt wird, und die nicht zusätzlich auch noch im Sinne des GEG 2020 beheizt oder gekühlt werden, sind im Sinne des GEG unbeheizt und nicht gekühlt. Für die genannten Gebäudezonen gelten die Nummern 5 und 6 dieser Auslegung entsprechend.
Auslegung zu § 14 GEG 2020 (Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz) sowie zu § 11 GEG 2020 (Mindestwärmeschutz)
Leitsatz:
Bei Berechnungen zur Bemessung des sommerlichen Wärmeschutzes ist zu beachten, dass die in § 14 GEG 2020 in Bezug genommene Norm DIN 4108-2: 2013-02 den Geltungsbereich der dort gestellten Anforderungen im Wege einer engeren Begriffsbestimmung für "beheizte Räume" eingrenzt und somit - wie früher in diesem Kontext - faktisch nur bei "Aufenthaltsräumen" Anforderungen gestellt werden. Vergleichbares gilt auch für den Mindestwärmeschutz nach § 11 GEG 2020.
Frage:
Für welche Räume sind die Festlegungen in DIN 4108-2: 2013-02 für die Bemessung des sommerlichen Wärmeschutzes und des Mindestwärmeschutzes relevant?