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Bekanntmachung der Muster von Energieausweisen nach dem Gebäudeenergiegesetz
Vom 8. Oktober 2020
(BAnz. AT vom 03.12.2020 B1; 11.12.2023 B1, aufgehoben)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat machen gemeinsam nach § 85 Absatz 8 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) die Muster zu den Energiebedarfs- und den Energieverbrauchsausweisen, nach denen Energieausweise auszustellen sind, sowie die Muster für den Aushang von Energieausweisen nach § 80 Absatz 6 und 7 GEG bekannt.
1 Allgemeiner Hinweis
Wenn in dieser Bekanntmachung auf Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes ( GEG) verwiesen wird, ist damit das jeweils geltende GEG gemeint, es sei denn, es wird ausdrücklich eine andere Fassung des GEG zitiert.
2 Anwendungsbereich
Die Bekanntmachung enthält nach § 85 Absatz 8 GEG die Muster zu den Energiebedarfs- und den Energieverbrauchsausweisen, nach denen Energieausweise auszustellen sind, sowie die Muster für den Aushang von Energieausweisen nach § 80 Absatz 6 und 7 GEG.
Nach § 79 Absatz 1 GEG dienen Energieausweise ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 GEG auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.
Ein Energieausweis wird nach § 79 Absatz 2 Satz 1 GEG für ein Gebäude ausgestellt. Er ist nach § 79 Absatz 2 Satz 2 GEG für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 GEG getrennt zu behandeln sind.
Ein Energieausweis ist nach § 79 Absatz 3 GEG grundsätzlich für zehn Jahre gültig.
Teil eines Energieausweises sind auch die Modernisierungsempfehlungen nach § 84 GEG.
Die einzelnen Regelungen zu den Energieausweisen ergeben sich aus den §§ 79 ff. GEG.
3 Muster zu dem Energieausweis für Wohngebäude
ENDE |
(Stand: 13.12.2023)
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