Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk Energie |
EEWärmeG-DG Bln - Gesetz zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin
- Berlin -
Vom 21. Juni 2011
(GVBl. Nr. 16 vom 30.06.2011 S. 303; 15.10.2014 S. 362 14)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Die für Umwelt zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes ( EEWärmeG) zu regeln. In der Rechtsverordnung können in Ergänzung und Abweichung vom EEWärmeG folgende Regelungen vorgesehen werden:
(2) Zur Erfüllung der Vorbildfunktion im Sinne des § 1a EEWärmeG kann der Senat nach Vorlage durch die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung für Fälle der grundlegenden Renovierung öffentlicher Gebäude nach § 3 Absatz 2 EEWärmeG durch Verwaltungsvorschrift den Anteil Erneuerbarer Energien beim Wärme- und Kälteenergiebedarf nach Maßgabe der §§ 5a und 6 Absatz 2 EEWärmeG sowie die Ersatzmaßnahmen nach § 7 EEWärmeG abweichend festlegen. Die Verwaltungsvorschrift soll spätestens nach fünf Jahren fortgeschrieben werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion