Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Benutzungsordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle
- Berlin -
Vom 30. November 2004
(ABl. Nr. 59 vom 17.12.2004 S. 4766)
1 Rechtsgrundlagen
1.1 Die Hahn-Meitner-Institut Berlin GmbH (HMI) betreibt für das Land Berlin gemäß Vertrag eine Zentralstelle zur Behandlung und Beseitigung radioaktiven Abfalls des Landes Berlin (ZRA) als Sammelstelle im Sinne § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes (AtG) 1.
Die Landessammelstelle trägt den Namen "Zentralstelle für radioaktive Abfälle, ZRA". Im Folgenden werden sowohl die Landessammelstelle als auch deren Rechtsträger, das HMI, einheitlich mit "ZRA" bezeichnet.
1.2 Die ZRa übernimmt die im Land Berlin entstandenen radioaktiven Abfälle, die von Ablieferungspflichtigen nach § 76 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) 2 an die Landessammelstelle abzuliefern sind oder deren Ablieferung an die Landessammelstelle die zuständige Behörde gemäß § 76 Abs. 5 StrlSchV zugestimmt hat.
Die von der ZRa übernommenen radioaktiven Abfälle werden nach Vorbehandlung und Zwischenlagerung an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung abgeführt.
2 Allgemeine Bestimmungen
2.1 Im Folgenden werden sowohl radioaktive Reststoffe als auch radioaktive Stoffe enthaltende Abfälle als "radioaktive Stoffe" bezeichnet.
Die von der ZRa übernommenen radioaktiven Stoffe werden auf die Möglichkeit zur schadlosen Wiederverwertung geprüft.
Ergibt sich hieraus, dass nach dem Stand von Wissenschaft und Technik eine Wiederverwertung möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, werden die radioaktiven Stoffe als Reststoffe weiterbehandelt.
2.2 Die Art, Vorbehandlung und Verpackung der radioaktiven Stoffe muss bei Annahme durch die ZRa den in dieser Benutzungsordnung festgelegten Bedingungen entsprechen.
Hiervon abweichende Bedingungen können im Einzelfall mit der ZRa vereinbart werden.
2.3 Die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung werden Bestandteil des zwischen dem Ablieferer und der ZRa zustande kommenden Vertrages.
Leistungsbedingungen des Ablieferers sind gegenstandslos.
2.4 Der Ablieferer erklärt sich damit einverstanden, dass alle von ihm in der Begleitliste aufgeführten Daten maschinell gespeichert werden und an die zuständigen Aufsichtsbehörden weitergegeben werden können.
2.5 Die ZRa steht in allen Fragen der Entsorgung radioaktiver Stoffe beratend zur Verfügung und übernimmt im Rahmen ihrer Aufgabenstellung auch Arbeiten im Zusammenhang mit der Dekontamination, Vorbehandlung, Verpackung, Transportdurchführung und Messung radioaktiver Stoffe.
3 Entgeltregelungen
3.1 Preisliste
Für Verpackungen, Transport, Übernahme, Verarbeitung und Zwischenlagerung der radioaktiven Stoffe sowie für sonstige Leistungen haben die Ablieferer Entgelte zu entrichten, die von der ZRa auf der Grundlage § 21a AtG erhoben werden.
In den Entgelten sind Kosten und Gebühren für eine Abgabe von radioaktiven Stoffen an Anlagen des Bundes enthalten.
Die Entgelte werden nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung erhoben.
Die Entgeltregelung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle Berlin ist in der jeweils gültigen Fassung der ZRA-Preisliste Bestandteil dieser Benutzungsordnung.
Die Kosten für sonstige, nicht in der Preisliste aufgeführten Leistungen werden entsprechend dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und dem Ablieferungspflichtigen auf Anfrage mitgeteilt.
Ein nicht vorhersehbarer Mehraufwand bei Übernahme und Entsorgung der radioaktiven Stoffe wird nach tatsächlicher Leistung und Zeitaufwand berechnet.
3.2 Zahlungsbedingungen
Sofern nicht andere Kostenregelungen schriftlich vereinbart wurden, gelten die in der jeweils gültigen Fassung der Preisliste genannten Entgelte.
Die Entgelte sind Netto-Entgelte und werden in den Rechnungen mit dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz beaufschlagt.
Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.
Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
4 Aufwands- und Schadenersatz
Für Aufwendungen oder Schäden, die der ZRa oder ihrem Personal dadurch entstehen, dass die abgelieferten Stoffe nicht den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung entsprechen oder der Ablieferer besondere mit der ZRa getroffene Vereinbarungen nicht einhält, haftet der Ablieferer auch ohne Verschulden. Alle hieraus resultierenden Aufwendungen sind zu ersetzen.
Wird die ZRa durch die Verletzung der Verpflichtungen eines Ablieferers Dritten gegenüber ersatzpflichtig, so hat der Ablieferer die ZRa von allen hieraus entstehenden Schadenersatzverpflichtungen freizustellen.
5 Regelung für die Ablieferung radioaktiver Stoffe
5.1 Anmeldung
Die beabsichtigte Ablieferung radioaktiver Stoffe ist der ZRa unter Zusendung eines komplett ausgefüllten und vom Ablieferer unterschriebenen Begleitlisten-Formularsatzes anzumelden.
Bei Anmeldung mehrerer Behälter mit gleichartigem Inhalt ist die Verwendung einer Begleitliste als Sammelliste zulässig.
Durch die zusätzlich erforderliche Erteilung eines schriftlichen Auftrages werden alle Regelungen dieser Benutzungsordnung durch den Auftraggeber anerkannt.
Mit Zustimmung der ZRa kann mit dem Ablieferer ein vereinfachtes Anmeldeverfahren vereinbart werden.
Nach Erhalt und Prüfung der Anmeldung und des Auftrages vereinbart die ZRa mit dem Ablieferer einen Termin zur Übernahme der radioaktiven Stoffe.
Die Begleitliste ist Grundlage für die Verarbeitung der radioaktiven Stoffe und die Transportdurchführung durch den ZRA-Transportdienst.
(Stand: 27.11.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion