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Regelwerk
Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Berliner Energiewendegesetzes
- Berlin -

Vom 26. Oktober 2017
(GVBl. Nr. 29 vom 07.11.2017 S. 548)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berliner Energiewendegesetzes

Das Berliner Energiewendegesetz vom 22. März 2016 (GVBl. S. 122) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "wobei die Gebäudehülle die integrierten Komponenten eines Gebäudes bezeichnet, die dessen Innenbereich von der Außenumgebung trennen." am Ende von § 2 werden gestrichen.

b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
8. ist eine größere Renovierung die Renovierung eines Gebäudes, bei der
  1. die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 Prozent des Gebäudewerts - den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet - übersteigen oder
  2. mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden,
"8. ist eine größere Renovierung die Renovierung eines Gebäudes, bei der
  1. die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 Prozent des Gebäudewerts - den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet - übersteigen oder
  2. mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden,

wobei die Gebäudehülle die integrierten Komponenten eines Gebäudes bezeichnet, die dessen Innenbereich von der Außenumgebung trennen,"

c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. ist Nah-/Fernwärme oder Nah-/Fernkälte die Wärme oder Kälte, die in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten durch ein Wärme- oder Kältenetz verteilt wird."

2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "erheblich" durch das Wort "vergleichbar" ersetzt.

3. § 5 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "den Senat" werden durch die Wörter "das Abgeordnetenhaus" ersetzt.

b) Die Wörter " § 4 Absatz 1 und 2" werden durch die Wörter " § 4 Absatz 1, 2 und 3" ersetzt.

4. In § 15 Absatz 1 werden nach dem Wort "beruht" die Wörter "und wird darauf hinwirken, dass im Land Berlin die Energieerzeugung aus Braunkohle bis zum 31. Dezember 2017 und aus Steinkohle spätestens bis zum 31. Dezember 2030 beendet wird" eingefügt.

5. Nach § 17 wird folgender neuer § 18 eingefügt:

" § 18 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes den Anschluss an eine Einrichtung zur Versorgung mit Nah- und Fernwärme oder Nah- und Fernkälte (Anschlusszwang) und deren Benutzung (Benutzungszwang) vorzuschreiben.

(2) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Absatz 1 soll sich in der Rechtsverordnung auf Neubebauung beschränken. Die Rechtsverordnung soll Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang vorsehen, insbesondere bei Grundstücken oder Gebäuden mit Wärme- oder Kälteversorgungsanlagen, die dauerhaft einen erheblich niedrigeren CO2-Ausstoß haben als die nach Absatz 1 vorgesehene Einrichtung. Bei Erstreckung des Anschluss- und Benutzungszwangs auf Grundstücke mit bestehenden anderen Heiz- oder Kälteversorgungseinrichtungen soll die Rechtsverordnung zum Ausgleich sozialer oder wirtschaftlicher Härten angemessene Übergangsregelungen vorsehen. Die Rechtsverordnung kann den Anschluss- und Benutzungszwang auf bestimmte Gruppen von Personen, Betrieben, Gewerbetreibenden oder Grundstücken beschränken.

(3) In der Rechtsverordnung können Vorgaben hinsichtlich des technologischen Standards oder des CO2-Faktors der Nah- und Fernwärmeversorgung oder Nah- und Fernkälteversorgung festgelegt werden. Bei entsprechenden Vorgaben soll jeweils der Stand der Technik (beste verfügbare Technologie) zu Grunde gelegt werden.

(4) Die Einspeisung von Wärme aus Erneuerbaren Energien durch Dritte innerhalb des Gebietes soll ermöglicht werden.

(5) Die Anschluss- und Benutzungsbestimmungen müssen zur Sicherung der wirtschaftlichen und sozialen Vertretbarkeit mit Vorgaben zur Höhe, Bildung, Transparenz und Kontrolle der Entgelte verbunden werden."

6. Der bisherige § 18 wird § 19.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 171792

ENDE

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