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NiSGZuVO - NiSG-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Umweltministeriums und des Sozialministeriums über Zuständigkeiten für Angelegenheiten des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
- Baden-Württemberg -
Vom 31. Juli 2013
(GBl. Nr. 12 vom 06.09.2013 S. 263)
Auf Grund von § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314) wird verordnet:
§ 1 Grundsatzzuständigkeit
Der Vollzug des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen ( NiSG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 734, 745), und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung obliegt in den Landkreisen den Landratsämtern und in den Stadtkreisen den Gemeinden als unteren Verwaltungsbehörden, sofern nachstehend nichts anderes geregelt ist.
§ 2 Zuständigkeiten für den Schutz in der Medizin
Für den Vollzug der Regelungen des § 2 in Verbindung mit § 6 NiSG und der Regelungen einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 NiSG sind die Regierungspräsidien zuständig.
§ 3 Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a NiSG
Für die Bekanntgabe von Stellen nach § 6a Absätze 1 und 3 NiSG oder die Entscheidung darüber, ob eine Stelle in gleicher Weise geeignet ist, eine Überprüfung gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 NiSG durchzuführen, ist das Umweltministerium zuständig.
§ 4 Evaluation
Der mit dem Vollzug dieser Verordnung verbundene Aufwand bei den unteren Verwaltungsbehörden ist fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung zu evaluieren.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 19.08.2020)
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