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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg

Vom 12. Oktober 2021
GBl. Nr. 31 vom 12.10.2021 S. 837)



Der Landtag hat am 6. Oktober 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 229), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 937) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 und 2 werden nach dem Wort "Treibhausgasemissionen" jeweils die Wörter "hin zu Netto-Treibhausgasneutralität" eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a und 4b eingefügt:

"(4a) Außenflächen eines Gebäudes im Sinne dieses Gesetzes sind alle Bestandteile der Gebäudehülle, die sich an den Außenseiten des Gebäudes befinden, mit Ausnahme der Dachfläche.

4b) Unmittelbare räumliche Umgebung eines Gebäudes oder eines Parkplatzes im Sinne dieses Gesetzes ist gegeben, wenn eine Photovoltaik- oder solarthermische Anlage auf demselben oder einem unmittelbar angrenzenden Grundstück oder auf demselben Betriebsgelände installiert wird."

b) In Absatz 8 Satz 1 wird die Zahl "2050" durch die Zahl "2040" ersetzt.

c) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

"(10) Netto-Treibhausgasneutralität im Sinne dieses Gesetzes ist das Gleichgewicht zwischen anthropogenen Treibhausgasemissionen aus Quellen und dem Abbau von Treibhausgasen durch Senken."

3. In § 4 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Unter Berücksichtigung der internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzziele und -maßnahmen soll die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 bis zum Jahr 2020 um mindestens 25 Prozent und bis zum Jahr 2030 um mindestens 42 Prozent verringert werden. Bis zum Jahr 2050 wird eine Minderung um 90 Prozent angestrebt im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990. "Unter Berücksichtigung der internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzziele und -maßnahmen wird die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 schrittweise verringert. Bis zum Jahr 2030 erfolgt eine Minderung mindestens über den Zielwert 65 Prozent nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes hinaus."

4. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:

" § 4b Landesflächenziel; Grundsatz der Raumordnung

Um die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien zu schaffen, sollen in den Regionalplänen Gebiete in einer Größenordnung von mindestens 2 Prozent der jeweiligen Regionsfläche für die Nutzung von Windenergie und Photovoltaik auf Freiflächen zur Erreichung des Klimaschutzziels für das Jahr 2040 nach § 4 Satz 1 rechtzeitig festgelegt werden. Das für die jeweiligen Flächen geltende Fachrecht bleibt unberührt."

5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Zahl "2040" durch die Zahl "2030" und die Wörter "weitgehend klimaneutral" durch das Wort "nettotreibhausgasneutral" ersetzt.

b) In Satz 5 werden die Wörter "weitgehende Klimaneutralität" durch das Wort "Netto-Treibhausgasneutralität" ersetzt.

6. § 7c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Zahl "2050" durch die Zahl "2040" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Zahl "2050" durch die Zahl "2040" ersetzt.

7. In § 7d wird in Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 die Zahl "2050" durch die Zahl "2040" ersetzt.

8. § 8a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Beim Neubau von Nichtwohngebäuden ist auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung zu installieren, wenn der Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2022 bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde eingeht oder ab diesem Zeitpunkt im Kenntnisgabeverfahren die vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde eingehen. Ausgenommen von dieser Pflicht sind abweichend von § 3 Absatz 4 dieses Gesetzes Gebäude, bei denen der Wohnanteil 5 Prozent der Geschossfläche überschreitet. Als Nachweis der Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ist der zuständigen unteren Baurechtsbehörde eine schriftliche Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister im Sinne des § 8 Absatz 4 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, vorzulegen.

(2) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 kann eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung ersatzweise auch auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in dessen unmittelbarer räumlichen Umgebung installiert und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden.

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(Stand: 02.11.2021)

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