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Regelwerk; Strahlenschutz

StrVGZuVO - Strahlenschutzvorsorgegesetz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Umweltministeriums, des Innenministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Sozialministeriumsüber Zuständigkeiten nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz

- Baden-Württemberg -

Vom 25. September 1991
(GBl. Nr. 25 vom 30.10.1991 S. 616; 13.06.2000 S. 521; 01.07.2004 S. 469, 568; 25.01.2012 S. 65; 12.11.2019 S. 486aufgehoben)
Gl.-Nr.: 751



Zur Nachfolgeregelung

Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101) wird verordnet:

§ 1

Zuständig für die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes (StrVG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch das Gesetz zum Einigungsvertrag vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885), sind

  1. die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Stuttgart und Freiburg für die Ermittlung der Radioaktivität in Lebensmitteln, in Tabakerzeugnissen, in Bedarfsgegenständen, in Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen, in Futtermitteln, im Trinkwasser, im Boden (Labormessungen) sowie in Düngemitteln,
  2. die Landesanstalt für Umweltschutz für die Ermittlung der Radioaktivität im Grundwasser, in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen, in Abwässern, im Klärschlamm, in Reststoffen, in Abfällen, im Boden (In-situ-Gammaspektrometrie), in Pflanzen und im Rohtabak,

§ 2

Zuständig für Probenahmen nach § 12 StrVG sind

  1. die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Stuttgart und Freiburg für Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände sowie Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe,
  2. die amtlichen Tierärzte für Fleischproben, soweit diese im Zusammenhang mit amtlichen Untersuchungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht entnommen werden,
  3. die Landwirtschaftsämter für Futtermittel einschließlich Futterpflanzen und Düngemittel,
  4. die unteren Verwaltungsbehörden für Boden,
  5. im übrigen die Landesanstalt für Umweltschutz.

§ 3

(1) Zuständig für die Ausführung der auf § 7 StrVG gestützten Rechtsverordnungen, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, sind

  1. die Lebensmittelüberwachungsbehörden für Lebensmittel, Tabakerzeugnisse und Bedarfsgegenstände,
  2. die Arzneimittelüberwachungsbehörden für Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe,
  3. die Regierungspräsidien für Futter- und Düngemittel,
  4. die Gewerbeaufsichtsämter für Gegenstände, Reststoffe oder sonstige Stoffe nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 StrVG sowie für Abfälle nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 StrVG.

(2) Zuständig für die im Zusammenhang mit § 7 StrVG erforderlichen Messungen sind die in § 1 genannten Behörden.

§ 4

Zuständig für die Übermittlung der Daten an die Zentralstelle des Bundes nach § 3 Abs. 2 StrVG und für den Empfang und Abruf der Daten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 StrVG und § 4 Abs. 3 StrVG ist die Landesanstalt für Umweltschutz.

§ 5

Zuständig für die weitergehenden Ermittlungen der Radioaktivität nach § 2 Abs. 2 StrVG in Luft, Niederschlägen und Bundeswasserstraßen und für die Ermittlung der Gamma-Ortsdosisleistung sowie der Gamma-Ortsdosis ist die Landesanstalt für Umweltschutz.

§ 6

Zuständige Behörden nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StrVG sind die Regierungspräsidien.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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