Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Strahlenschutz |
StrVGZuVO - Strahlenschutzvorsorgegesetz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Umweltministeriums, des Innenministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Sozialministeriumsüber Zuständigkeiten nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 25. September 1991
(GBl. Nr. 25 vom 30.10.1991 S. 616; 13.06.2000 S. 521; 01.07.2004 S. 469, 568; 25.01.2012 S. 65; 12.11.2019 S. 486aufgehoben)
Gl.-Nr.: 751
Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101) wird verordnet:
Zuständig für die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes (StrVG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch das Gesetz zum Einigungsvertrag vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885), sind
Zuständig für Probenahmen nach § 12 StrVG sind
(1) Zuständig für die Ausführung der auf § 7 StrVG gestützten Rechtsverordnungen, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, sind
(2) Zuständig für die im Zusammenhang mit § 7 StrVG erforderlichen Messungen sind die in § 1 genannten Behörden.
Zuständig für die Übermittlung der Daten an die Zentralstelle des Bundes nach § 3 Abs. 2 StrVG und für den Empfang und Abruf der Daten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 StrVG und § 4 Abs. 3 StrVG ist die Landesanstalt für Umweltschutz.
Zuständig für die weitergehenden Ermittlungen der Radioaktivität nach § 2 Abs. 2 StrVG in Luft, Niederschlägen und Bundeswasserstraßen und für die Ermittlung der Gamma-Ortsdosisleistung sowie der Gamma-Ortsdosis ist die Landesanstalt für Umweltschutz.
Zuständige Behörden nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StrVG sind die Regierungspräsidien.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 24.11.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion