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Zuständige Stellen zum Vollzug des Gesetzes zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (StrVG - Strahlenschutzvorsorgegesetz))
- Bayern -
Vom 6. September 2006
(AllMBl. Nr. 9 vom 25.09.2006 S. 331)
Gl.-Nr.: 7511-UG
An das Landesamt für Umwelt
das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
das Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz die Regierungen
die Kreisverwaltungsbehörden
Zum Vollzug des Gesetzes zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz - StrVG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl I S. 2610) zuletzt geändert durch Art. 43 der Achten Zuständigkeitsänderungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2304) in der jeweils geltenden Fassung wird in Bayern Folgendes bestimmt:
I. Zuständige Stellen
1 Überwachung der Umweltradioaktivität; Messungen und Probenahmen
1.1 Bei der Ermittlung der Radioaktivität nach § 3 Abs. 1 StrVG sind zuständig für die Bereiche
1.1.1 Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände, Futtermittel und Trinkwasser:
die Kreisverwaltungsbehörden für die Probenahme, das Landesamt für Umwelt für die Messung
1.1.2 Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe:
die Regierungen für die Probenahme, wenn nicht gemäß der Verordnung zum Vollzug arzneimittel-, betäubungsmittel-, apotheken- und transfusionsrechtlicher Vorschriften (VVABATV) die Kreisverwaltungsbehörden die zuständigen Behörden sind,
das Landesamt für Umwelt für die Messung
1.1.3 Grundwasser und oberirdische Gewässer außer Bundeswasserstraßen einschließlich der damit zusammenhängenden Probematerialien, Abwasser und Klärschlamm, Reststoffe und Abfälle, Boden und Indikatorpflanzen:
das Landesamt für Umwelt für die Probenahme und für die Messung.
1.2 Für weitergehende Ermittlungen der Radioaktivität nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 StrVG ist zuständig:
das Landesamt für Umwelt für die Probenahme und für die Messung.
1.3 Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz kann von den Nrn. 1.1.3 und 1.2 im Einzelfall abweichende Zuständigkeiten festlegen und bei Bedarf zur Unterstützung der in den Nrn. 1.1.3 und 1.2 genannten zuständigen Stellen weitere Stellen mit der Ermittlung der Radioaktivität beauftragen. Die nach den Nrn. 1.1.3 und 1.2 zuständigen Stellen können die Beprobung an andere qualifizierte Stellen mit deren Zustimmung übertragen.
1.4 Beprobungspläne werden vom Landesamt für Umwelt erstellt. Für die Nrn. 1.1.1 und 1.1.2 werden die Detailausführung der Beprobungspläne und die lebensmittel- und arzneimittelrechtliche Bewertung der Messergebnisse von Proben vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wahrgenommen, im Übrigen vom Landesamt für Umwelt.
1.5 Zuständig für die Herstellung des nach § 2 Abs. 3 StrVG erforderlichen Benehmens zur Festlegung von Messstellen des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 StrVG ist das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz.
1.6 Das Landesamt für Umwelt ist zentrale Stelle für die Sammlung und Auswertung von Mess- und Beobachtungsdaten (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 StrVG). Dorthin werden sämtliche Messergebnisse übermittelt. Das Landesamt für Umwelt ist zuständig für die Übermittlung der gemäß § 3 Abs. 1 StrVG gewonnenen Daten an die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 StrVG). Für den direkten Zugriff auf die im Informationssystem des Bundes erfassten Daten nach § 4 Abs. 3 StrVG ist ebenfalls das, Landesamt für Umwelt zuständig, das seinerseits Daten an die Staatsministerien für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, des Innern oder an die von diesen bestimmten Stellen für deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich weitergibt.
2 Kontrollmaßnahmen im grenzüberschreitenden Verkehr
Für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach § 8 Abs. 1 StrVG ist die Landespolizei (Art. 4 Abs. 3 POG) zuständig. Ihr stehen die in § 8 Abs. 1 StrVG genannten Befugnisse zu; sie wird dabei insbesondere hinsichtlich der Durchführung erforderlicher Radioaktivitätsmessungen unterstützt durch im Strahlenschutz ausgebildete Fachkräfte der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes.
Die Polizei veranlasst die erforderlichen Maßnahmen zur Dekontamination von Fahrzeugen oder Sachen (§ 8 Abs. 1 StrVG) bei der zuständigen Stelle.
3 Empfehlungen an die Bevölkerung
Zuständige oberste Landesbehörde zur Herstellung des nach § 9 Abs. 1 StrVG erforderlichen Benehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Abgabe von Empfehlungen an die Bevölkerung bei Ereignissen mit ausschließlich örtlichen Auswirkungen nach § 9
(Stand: 23.01.2019)
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