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Regelwerk, Energienutzung, Strahlenschutz

AVEn - Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften
- Bayern -

Vom 22. Januar 2002
(GVBl. Nr. 3 vom 31.01.2002 S. 18; 12.02.2008 S. 43 08; 19.01.2011 S. 42 11; 06.09.2016 S. 278 16; 07.03.2017 S. 31 17; 04.06.2019 S. 314 19; 26.05.2020 S. 290 20; 23.12.2020 S. 663 20a; 11.02.2021 S. 50 21; 13.04.2021 S. 205 21; 13.12.2022 S. 729 22)
Gl.-Nr.: 754-4-1-W



Es erlassen auf Grund von

1. § 7 Abs. 2 und 4 des Gesetzes zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz - EnEG) vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701),
2. Art. 4 des Gesetzes über Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 530, BayRS 700-2-W)
die Bayerische Staatsregierung
3. Art. 19 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung ( BayBO)
das Bayerische Staatsministerium des Innern

folgende Verordnung:

Teil 1 16
Erneuerbare-Energien-Gesetz

§ 1 Solaranlagen 17 19 20 21

Abweichend von § 37c Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) können auch Gebote für neue Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h und i EEG 2023 bezuschlagt werden, höchstens jedoch 200 pro Kalenderjahr. Ausgenommen sind Gebote für Anlagen auf Flächen, die als Natura 2000-Gebiet festgesetzt oder Teil eines gesetzlich geschützten Biotops sind.

Teil 2 16 21
Gebäudeenergiegesetz

§ 2 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse 08 16 21

(1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind für die Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Für Vorhaben im Sinn des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind die Regierungen zuständig; Art. 73 BayBO ist mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 sowie Satz 3 und 4 anzuwenden.

(2) Art. 54 Abs. 2 BayBO ist entsprechend anzuwenden.

§ 3 Sachverständige 08 11  11 16 21

(1) Sachverständige im Sinn dieser Verordnung sind:

    1. Architekten und Architektinnen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 des Baukammerngesetzes (Bau-KaG) und
    2. im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BauKaG im Bauwesen tätige Ingenieure und Ingenieurinnen im Sinn des Ingenieurgesetzes mit mindestens drei Jahren zusammenhängender Berufserfahrung in der Erstellung oder Prüfung von Nachweisen des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes (Bilanzverfahren) oder
  1. Ingenieure und Ingenieurinnen im Sinn der Nr. 1 Buchst. b mit mindestens drei Jahren zusammenhängender Berufserfahrung in der energetischen Planung oder Bewertung von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung,

die in einer von der Bayerischen Architektenkammer oder von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführten Liste eingetragen sind. Die Eintragung nach Satz 1 erfolgt auf Antrag. Haben die Bayerische Architektenkammer oder die Bayerische Ingenieurekammer-Bau über den Antrag auf Eintragung nicht innerhalb der in Art. 42a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes festgelegten Frist entschieden, gilt der Antrag als genehmigt. Vergleichbare Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern; eine weitere Eintragung in die von der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführten Listen erfolgt nicht. Ergibt sich bei der Tätigkeit von Sachverständigen, dass der Auftrag ganz oder teilweise einem der anderen Fachgebiete nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 zuzuordnen ist, auf dem sie nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung haben, sind sie verpflichtet, dies dem Auftraggeber anzuzeigen. Für die Rechtswirkungen von Bescheinigungen der Sachverständigen nach Satz 1 gilt Art. 62 Abs. 1 Satz 4 BayBO entsprechend.

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