Bekanntmachung über die nach der Röntgenverordnung zuständigen Behörden - Bremen -
Vom 20. Dezember 2005 (ABl. Nr. 133 vom 29.12.2005 S. 1058; 24.01.2012 S. 24 ; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 ; 28.09.2021 S. 1019 aufgehoben )
Zur Nachfolgeregelung
Der Senat bestimmt:
§ 1
(1) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz ist, soweit sich nicht aus Absatz 3 etwas anderes ergibt, zuständig für
die Bestimmung von Sachverständigen (§ 4a Abs. 1 der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604)),
die Anerkennung von Kursen zur Erlangung der Fachkunde (§ 18a Abs. 1 Satz 1 der Röntgenverordnung),
die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde (§ 18a Abs. 2 Satz 1 der Röntgenverordnung),
die Bestimmung von Messstellen (§ 35 Abs. 4 Satz 2 der Röntgenverordnung),
das Verlangen auf Vorlage von Gesundheitsakten und Bestimmung der Hinterlegungsstelle (§ 41 Abs. 4 der Röntgenverordnung).
(2) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz ist zuständig für
die Bestimmung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle (§ 17a Abs. 1 Satz 1 der Röntgenverordnung),
die Festlegung in welcher Weise die Prüfungen durchzuführen sind (§ 17a Abs. 1 Satz 2 der Röntgenverordnung),
die Zulassung von freiwilligen Röntgenreihenuntersuchungen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 der Röntgenverordnung),
das Verlangen auf Hinterlegung und Bestimmung der Hinterlegungsstelle (§ 28 Abs. 3 der Röntgenverordnung),
das Verlangen auf Vorlage von Unterlagen (§ 28c Abs. 5 der Röntgenverordnung).
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist auch in Verbindung mit § 18a Abs. 3 Satz 2 der Röntgenverordnung
für den Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlen in der Heilkunde am Menschen die Ärztekammer Bremen,
für den Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlen in der Heilkunde am Tier die Tierärztekammer Bremen,
für den Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlen in der Zahnmedizin die Zahnärztekammer Bremen
zuständig.
§ 2
(1) Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt, zuständig für
die Erteilung von Genehmigungen zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen (§ 3 der Röntgenverordnung),
die Erteilung von Genehmigungen zum Betrieb von Störstrahlern (§ 5 Abs. 1 der Röntgenverordnung),
die Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde (§ 18a Abs. 1 Satz 3 der Röntgenverordnung),
die Vorlage des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde (§ 18a Abs. 2 Satz 2 und 3 der Röntgenverordnung),
die Entziehung der Fachkunde (§ 18a Abs. 2 Satz 4 der Röntgenverordnung),
die Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde (§ 18a Abs. 2 Satz 5 der Röntgenverordnung).
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 ist auch in Verbindung mit § 18a Abs. 3 Satz 2 der Röntgenverordnung
für den Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlen in der Heilkunde am Menschen die Ärztekammer Bremen,
für den Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlen in der Heilkunde am Tier die Tierärztekammer Bremen,
für den Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlen in der Zahnmedizin die Zahnärztekammer Bremen
zuständig.
§ 3
Die Ärztekammer Bremen ist zuständig für die Ermächtigung von Ärzten (§ 41 Abs. 1 der Röntgenverordnung).
§ 4
Zuständige Behörde für
das Verlangen auf Vorlage von Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 4 Satz 3 der Röntgenverordnung ist im Bereich der Heilkunde die vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bestimmte ärztliche Stelle und im Bereich der Zahnheilkunde die von der
Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz bestimmte zahnärztliche Stelle,
das Verlangen auf Vorlage von Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 der Röntgenverordnung die von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
§ 5
Für alle sonstigen behördlichen Aufgaben und Befugnisse auf Grund der Röntgenverordnung ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen zuständig.
§ 6
Die Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach der Röntgenverordnung zuständigen Behörden vom 2. März 2004 (Brem.ABl. S. 196 - 7103-e-2) außer Kraft.
ENDE
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