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Anordnung über Zuständigkeiten zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
- Hamburg -
Vom 7. Februar 2012
(Amtl.Anz. Nr. 13 vom 14.02.2012 S. 245; 06.10.2020 S. 2089 20; 28.06.2022 S. 961 aufgehoben)
I.
Zuständig für die Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen ( NiSG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), geändert am 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163, 1165), und der UV-Schutz-Verordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1412) in der jeweils geltenden Fassung sind, mit Ausnahme des § 2 NiSG, des § 3 NiSG, soweit er sich nicht auf die UV-Schutz-Verordnung bezieht, und der auf Grund des § 5 Absatz 1 NiSG erlassenen Rechtsverordnungen und soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksämter.
II. 20
Zuständige Behörde für die Bekanntgabe von Prüfstellen gemäß § 6a Absätze 1 bis 3 NiSG ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
III. 20
Fachbehörde nach § 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 403, 433), in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
IV.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung über Zuständigkeiten zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 3. August 2010 (Amtl. Anz. S. 1333) in der geltenden Fassung außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 14.07.2022)
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