Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Energienutzung

AG-GEG LSa - Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gebäudeenergiegesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 21. November 2023
(GVBl. LSa Nr. 24 vom 29.11.2023 S. 605)
Gl.-Nr.: 754.8



§ 1 Zuständigkeiten, Sachverständige

(1) Zuständig für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), geändert durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1321), in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesverwaltungsamt zuständig

  1. als Kontrollstelle für Stichprobenkontrollen nach § 99 Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes, soweit nicht das Deutsche Institut für Bautechnik nach § 114 Satz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes zuständig ist, sowie für die Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten nicht personenbezogenen Daten nach § 100 des Gebäudeenergiegesetzes,
  2. für die nach § 2 Abs. 2 durchzuführenden Stichprobenkontrollen von Erfüllungserklärungen nach § 92 des Gebäudeenergiegesetzes.

(3) Die zuständigen Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes berechtigten Personen als Sachverständige heranziehen, es sei denn, die Person war bereits mit der Erstellung des zu prüfenden Energieausweises oder der zu prüfenden Erfüllungserklärung befasst.

§ 2 Erfüllungserklärung

(1) Erfüllungserklärungen nach § 92 des Gebäudeenergiegesetzes sind von den nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes berechtigten Personen auszustellen.

(2) Erfüllungserklärungen nach § 92 des Gebäudeenergiegesetzes sind stichprobenartig zu kontrollieren. Die Stichprobenkontrollen sollen in einem Umfang erfolgen, der einem statistisch signifikanten Prozentanteil von mindestens 1 v. H. aller in einem Kalenderjahr abgegebenen Erfüllungserklärungen für neu errichtete Gebäude sowie für Bestandsgebäude entspricht.

§ 3 Ausgleich für Mehrkosten

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sowie kreisangehörigen Gemeinden, denen die Aufgabe einer unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen ist, erhalten für die durch die Wahrnehmung der ihnen mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben entstehenden Mehrkosten einen Betrag von insgesamt 206.291 Euro für das Kalenderjahr 2023. Der Zuweisungsbetrag nach Satz 1 für das Jahr 2023 setzt sich

  1. für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes aus dem Anteil des Zuweisungsbetrages nach § 5 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes geltenden Fassung, der auf den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes entfällt, und
  2. für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes aus dem Anteil des Zuweisungsbetrages nach Satz 1, der auf den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes bis zum 31. Dezember 2023 entfällt,

zusammen.

(2) Die Verteilung der Zuweisungen nach Absatz 1 auf die dort angegebenen Gebietskörperschaften für ihren Zuständigkeitsbereich erfolgt nach der Einwohnerzahl. Die Auszahlung erfolgt am 10. April eines jeden Kalenderjahres; abweichend davon wird der Zuweisungsbetrag für das Jahr 2023 unter Anrechnung des Betrages, der am 10. April 2023 nach § 5 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes geltenden Fassung ausgezahlt wurde, am 10. des Monats ausgezahlt, der auf den Monat des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes folgt. Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer jeweils aktuellen all gemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Zahl. Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres.

(3) Ab dem Haushaltsjahr 2024 erfolgt der Ausgleich der Mehrkosten im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs.

(4) Das für Energieeinsparung zuständige Ministerium evaluiert die durch die Wahrnehmung der mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben entstehenden Mehrkosten vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und erstattet dem Landtag von Sachsen-Anhalt Bericht über das Ergebnis der Evaluierung.

§ 4 Verordnungsermächtigung

Das für Energieeinsparung zuständige Ministerium wird nach § 94 Satz 3 des Gebäudeenergiegesetzes ermächtigt, durch Verordnung die Ermächtigungen nach § 94 Satz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes wahrzunehmen, soweit dieses Gesetz keine Regelungen trifft.


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.12.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion