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Zuständigkeit für die Umsetzung der §§ 43 bis 44b des Energiewirtschaftsgesetzes
- Sachsen-Anhalt -
Vom 25 April 2013
(MBl. LSa Nr. 17 vom 27.05.2013 S. 255)
Gl.-Nr.: 43-32340/01
Erlass
1. Zur sachlich und örtlich zuständigen Behörde für die Umsetzung der sich aus den §§ 43 bis 44b des Energiewirtschaftsgesetzes vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.02.2013 (BGBl. I. S. 346), ergebenden Aufgaben wird aufgrund Nummer 3 des Beschlusses der Landesregierung über die Organisation der öffentlichen Verwaltung des Landes Sachsen-Anhalt vom 02.11.1990 (MBl. LSa 1991 S. 2) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 03.05.2011 (MBl. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18.09.2012 (MBl. LSa S. 535), das Landesverwaltungsamt bestimmt.
2. Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 23.06.2022)
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