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Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 16. Juli 2013
(GVBl. Nr. 12 vom 26.07.2013 S. 460; 09.04.2020 S. 166 20, 10.02.2021 S. 90aufgehoben)
Gl.-Nr.: 200-6-66
Aufgrund des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 634), das durch das Gesetz vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 404) geändert worden ist, und des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 6 und 6a des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 734, 745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
(1) Zuständige Behörden nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen sind
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen.
(3) Die in Absatz 1 Nummer 2 benannten kommunalen Körperschaften nehmen ihre Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(1) Das Land gleicht die finanziellen Mehrbelastungen aus, die den jeweiligen kommunalen Körperschaften durch die Erfüllung der ihnen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 übertragenen Aufgaben entstehen werden. Dieser Ausgleich nach Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern erfolgt ausschließlich nach den Regelungen dieser Verordnung.
(2) Das Land zahlt den kommunalen Körperschaften für die Erfüllung der ihnen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 übertragenen Aufgaben einen jährlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von 43.750 Euro. Der Verteilerschlüssel bemisst sich nach dem Anteil der Einwohnerzahl bezogen auf die Zahl der Einwohner in Mecklenburg-Vorpommern. Es gelten die vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen. Die Auszahlung der Zuweisungen erfolgt in monatlichen Teilbeträgen zur Mitte des Monats.
(3) Abweichend von Absatz 2 wird im Jahr 2013 ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 21.875 Euro nach Maßgabe des Absatzes 2 gewährt. Die Verteilung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 bis 4.
(4) Der Ausgleichsbetrag nach Absatz 2 ist spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Entwicklung des Verwaltungsaufwandes anzupassen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 01.03.2021)
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