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Messung der Personendosis mit elektronischen Personendosimetern in gepulsten Feldern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 14. Oktober 2008
(ABl. Nr. 45 vom 27.10.2008 S. 977aufgehoben)
Gemäß § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004 (GVOBl. M-V S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 527), wird Folgendes bekannt gegeben:
1. Das Ministerium für Soziales und Gesundheit weist darauf hin, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand elektronische Personendosimeter für die Anwendung in gepulsten Feldern nicht geeignet sind.
2. Bis auf Weiteres ergeht zum Schutz der betroffenen Personen folgende Anordnung nach § 33 Abs. 2 der Röntgenverordnung (RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604):
2.1 Nach derzeitigem Kenntnisstand können zur Erfüllung der unter Abschnitt 3.1 bis 3.4 genannten Pflichten direkt ablesbare oder auswertbare Dosimeter (geeignete Radiophotolumineszenzdosimeter (Flachglasdosimeter) und Thermolumineszenzdosimeter) und entsprechende passive elektronische Dosimeter (mit direkter Ionenspeicherung) verwendet werden. Außer zur Erfüllung der unter Abschnitt 3.2 genannten Pflichten können ebenfalls Stabdosimeter verwendet werden. Bei der Verwendung von Stabdosimetern ist im Falle eines ungewöhnlichen Messwertes des Stabdosimeters oder bei Hinweisen auf außergewöhnliche Expositionen während der Tragezeit des Stabdosimeters das amtliche passive Dosimeter unverzüglich auszuwerten und die jeweilige Dosis zu ermitteln.
2.2 Soweit zur Erfüllung der unter Abschnitt 3.1 bis 3.4 genannten Pflichten keine direkt ablesbaren oder auswertbaren Radiophotolumineszenzdosimeter (Flachglasdosimeter), Thermolumineszenzdosimeter, passive elektronische Dosimeter oder Stabdosimeter zum Einsatz kommen, ist sicherzustellen, dass Personen unter 18 Jahren beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen kein Zutritt zu Kontrollbereichen gestattet wird.
2.3 Soweit zur Erfüllung der unter Abschnitt 3.1 bis 3.4 genannten Pflichten keine direkt ablesbaren oder auswertbaren Radiophotolumineszenzdosimeter (Flachglasdosimeter), Thermolumineszenzdosimeter oder passive elektronische Dosimeter zum Einsatz kommen, ist sicherzustellen, dass schwangeren Frauen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen kein Zutritt zu Kontrollbereichen gestattet wird.
2.4 Dieses ist auch beim Vollzug der Strahlenschutzverordnung zu beachten, soweit die Personendosis in gepulsten Strahlenfeldern mit elektronischen Personendosimetern gemessen wird.
2.5 Bei fortlaufender Messung zur Warnung von Mensch und Umwelt bei Unfällen oder Störfällen nach § 67 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung ist diese Problematik ebenfalls zu beachten.
3. Begründung:
In dem 234. Seminar der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) am 22. und 23. November 2007 "Dosimetrie in gepulsten Photonen-Strahlungsfeldern" und in dem Fachgespräch des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) und des Bundesumweltministeriums (BMU) vom 2. April 2008 zum gleichen Thema wurde festgestellt, dass die Messung von Personendosiswerten mit elektronischen Personendosimetern in gepulsten Photonen-Strahlungsfeldern nicht sicher erfolgt. Dieses Problem betrifft vor allem die Dosismessung beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen, da diese gepulste Strahlung verwenden. Neben der Überwachung mit amtlichen Personendosimetern gemäß der BMU-Richtlinie "Anforderungen an Personendosismessstellen nach Strahlenschutz- und Röntgenverordnung" vom 10. Dezember 2001, Kapitel 2.1 (GMBl. 2002 S. 136), die von dieser Problematik nicht betroffen ist, können folgende Anforderungen der Röntgenverordnung nicht angemessen erfüllt werden, soweit hierfür elektronische Personendosimeter eingesetzt werden:
3.1 jederzeitiges Ablesen der tatsächlichen Personendosis von einem auf Verlangen der zu überwachenden Person nach § 35 Abs. 6 Satz 1 RöV zur Verfügung gestellten Dosimeter,
3.2 arbeitswöchentliche Ermittlung der beruflichen Strahlenexposition von Schwangeren (§ 35 Abs. 6 Satz 2 RöV; Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen (RiPhyKo) Teil 1 Kapitel 4.3 Nr. 1.5, GMBl. 2004 S. 410),
3.3 Ermittlung der Körperdosis bei helfenden Personen oder Tierhaltern (§ 25 Abs. 5 RöV; RiPhyKo Teil 1 Kapitel 4.1 Abs. 7 Satz 1 und 2) und
3.4 Ablesen der tatsächlichen Dosis von einem von der zuständigen Behörde angeordneten Dosimeter zur Ermittlung der Personendosis nach einem anderen oder zwei voneinander unabhängigen Verfahren (§ 35 Abs. 8 Nr. 3 RöV; RiPhyKo Teil 1 Kapitel 4.3 Abs. 4).
4. Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. November 2008 in Kraft und am 31. Dezember 2013 außer Kraft.
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(Stand: 06.09.2023)
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