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Energieeffizienzrichtlinie - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Optimierung des Energiemanagements
- Niedersachsen -
Vom 20. März 2009
(Nds. MBl. Nr. 14 vom 08.04.2009 S. 405aufgehoben)
Gl.-Nr. 28000
RdErl. d. MU v. 20.3.2009 - 46-41.3 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV-Gk zu § 44 LHO aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Zuwendungen für Vorhaben zur Optimierung des Energiemanagements in Niedersachsen. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnungen (EG)
Zielsetzung der Förderung sind Maßnahmen zum kurzfristigen, mittelfristigen oder langfristigen Schutz des Klimas.
1.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet "Konvergenz" bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme) Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung - RWB -").
1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Basis dieser Förderrichtlinie und der in der Anlage befindlichen Qualitätskriterien.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Investitionen in öffentliche Gebäude zur Verringerung des Energieverbrauchs. Gefördert wird die energetische Sanierung oder Erneuerung von Gebäuden; Grunderwerb ist nicht förderfähig.
Es werden vorrangig Projekte gefördert, bei denen die benötigte Wärmeenergie aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen wird.
Die Gesamtkonzeption muss Vorbildfunktion in Bezug auf die Energieeffizienz und Ressourcenschonung haben.
Dies ist der Fall, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 4 Abs. 1 EnEV vom 24.07.2007 (BGBl. I S. 1519) und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Höchstwert des Transmissionswärmetransferkoeffizienten nach § 4 Abs. 2 EnEV um mehr als 10 v. H. unterschritten wird.
Infrage kommen daher z.B. Kombinationen von Investitionen für Wärmepumpen oder Biomasse- oder Solaranlagen mit Investitionen für die Dämmung der Außenhülle. Nicht gefördert werden mobile Geräte oder Beleuchtungen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind kommunale Gebietskörperschaften.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Abweichend von Nummer 1.1 VV-Gk zu § 44 LHO werden Maßnahmen mit einem Zuwendungsbedarf von weniger als 200.000 EUR nicht gefördert. In begründeten Einzelfällen, die im besonderen Landesinteresse liegen, sind Ausnahmen möglich.
4.2 Zuwendungen werden gewährt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
4.2.1 Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren ab Fertigstellung,
4.2.2 technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren ab Lieferung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen, insbesondere Ausgaben für Planung, Bau und Beschaffung des erforderlichen Materials. Die Ausgaben für Leistungen i. S. der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure sind Bestandteil der Ausführungskosten und zuwendungsfähig. Unbare Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers können nicht berücksichtigt werden.
5.3 Die Zuwendung beträgt für Vorhaben im Zielgebiet "Konvergenz" bis zu 75 v. H. und im Zielgebiet "RWB" bis zu 50 v. H. der öffentlichen oder gleichgestellten zuschussfähigen Ausgaben (nationale, regionale oder lokale und gemeinschaftliche Ausgaben der öffentlichen Hand oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts i. S. der Richtlinien zum öffentlichen Auftragswesen; hierzu gehören Mittel vom Bund, Land und Kommunen sowie Mittel von z.B. Verbänden und Stiftungen, soweit diese der kommunalen Überwachung unterstehen).
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist nicht möglich.
Bei den geförderten Maßnahmen ist auf die Förderung durch die EU ausdrücklich und gut sichtbar unter Verwendung der entsprechenden Logos hinzuweisen.
Die Zuwendungsempfänger sind zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen der Europäischen Kommission, des Europäischen Rechnungshofs und des Landes Niedersachsen oder von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Nummer 8.7 VV-Gk zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
7.2 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.3 Anträge sind jeweils bis zum 1. Juli eines Jahres in einfacher Ausfertigung auf den vorgeschriebenen Antragsvordrucken an die NBank zu richten. Die Antragsvordrucke werden von der NBank zur Verfügung gestellt. Bei der Antragstellung sind die in der Anlage aufgeführten Qualitätskriterien nachzuweisen.
7.4 Die Bewertung der Anträge erfolgt nach den in der Anlage aufgeführten Qualitätskriterien. Die NBank kann vor Entscheidung über den Antrag eine Bewertung der technologischen Inhalte durch das Innovationszentrum Niedersachsen GmbH einholen.
7.5 Für die Auszahlung gilt abweichend von den VV zu § 44 LHO das Erstattungsprinzip. Der Zahlungsabruf erfolgt unter Vorlage der Originalbelege. Die Auszahlung des Restbetrages der Zuwendung in Höhe von 10 v. H. erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.
8. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.4.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.
An
die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen
Städte, Gemeinden und Samtgemeinden
die Investitions- und Förderbank Niedersachsen
das Innovationszentrum Niedersachsen
Bewertung von Zuwendungsanträgen nach Nummer 7.4 | Anlage |
Voraussetzung für die Förderung des Antrags ist eine geeignete dauerhafte Darstellung der Fördermaßnahme mit ihren Werkzeugen, Kosten, Kosteneinsparungen für das Publikum/ die Öffentlichkeit.
Bei der Bewertung der Förderanträge gemäß Nummer 7.4 sind die Kriterien wie folgt zu gewichten:
1. | Qualität des Gesamtkonzepts (inhaltlich, organisatorisch, finanziell) | maximal | 9 Punkte |
2. | Kosten-Nutzen-Verhältnis (Effizienz) | ||
2.1 | Die erwartete Energieeinsparung an Heizöl, Erdgas, Strom (bewertet mit dem Faktor F = 3,6 MJ/KWh × [1+2×0,603]) in KWh wird gegenüber dem Förderaufwand in EUR ins Verhältnis gesetzt. Bei Einsatz von Blockheizkraftwerken wird die erwartete Stromabgabe ins öffentliche Netz ebenfalls mit dem Faktor F bewertet und vom Energiebedarf abgezogen. Nach Höhe des Effizienzfaktors werden die Punkte vergeben | maximal | 24 Punkte |
2.2 | Der Energieaufwand für das Gebäude bzw. das versorgte Objekt soll möglichst stark minimiert werden. Der Energieaufwand nach der Maßnahme (b) wird ins Verhältnis gesetzt zum Energieaufwand vor der Maßnahme (a). Ziel ist: der Quotient b geteilt durch a soll möglichst klein sein | maximal | 24 Punkte |
3. | Wirksamkeit in der Öffentlichkeit (Leuchtturmprojekt) | maximal | 9 Punkte |
4. | Innovativer Ansatz | maximal | 9 Punkte |
5. | Wirtschaftlichkeit (Amortisationszeit) | maximal | 15 Punkte |
6. | Synergie-Effekte | maximal | 5 Punkte |
7. | Gender-Aspekt (ist im Antrag und in der Umsetzung besonders berücksichtigt) | maximal | 3 Punkte |
8. | Barrierefreiheit (Einrichtung ist barrierefrei, Thema ist besonders berücksichtigt) | maximal | 2 Punkte |
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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