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NDVO-GEG - Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes
- Niedersachsen -
Vom 26. August 2021
(Nds.GVBl. Nr. 34 vom 31.08.2021 S. 618)
§ 1 Zuständigkeiten
(1) Für die Aufgaben der zuständigen Behörde
des Gebäudeenergiegesetzes ( GEG) sind die Kommunen zuë ständig, denen in Bezug auf das jeweilige Gebäude die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden obliegen ( § 57 der Niedersächsischen Bauordnung - NBauO).
(2) Obliegen dem Staatlichen Baumanagement Niedersachsen die Aufgaben des Bauherrn in Bezug auf Gebäude de: Bundes oder des Landes, so sind in Bezug auf diese Gebäude dessen örtliche Dienststellen für die in Absatz 1 genannten Aufgaben zuständig.
(3) Für die Aufgaben der Kontrollstelle nach § 99 GEG sind soweit nicht das Deutsche Institut für Bautechnik nach § 114 GEG zuständig ist,
zuständig.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde übt hinsichtlich der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 Nr. 2 die Fachaufsicht über die Landeshauptstadt Hannover aus.
§ 2 Nachweise für zu errichtende Gebäude
(1) Die Nachweise über
müssen von einer Person erstellt sein, die nach § 53 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3, Abs. 4 Nr. 2, 3 oder 4 oder Abs. 5 NBauO für die Errichtung des Gebäudes bauvorlageberechtigt ist oder nach § 65 Abs. 4 oder § 86 Abs. 5 NBauO Nachweise der Standsicherheit erstellen darf. Jeder Nachweis muss von der für seinen Inhalt verantwortlichen Person im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und im Fall der Übersendung als Schriftstück unter Angabe des Tages unterschrieben sein.
(2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat die Nachweise nach Absatz 1 Satz 1 für das Gebäude mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude des Bundes oder eines Landes und nicht für Gebäude einer Kommune, der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegen.
§ 3 Erfüllungserklärung, Vorlage des Energiebedarfsausweises
(1) Die Erfüllungserklärung nach § 92 GEG ist gemäß den Mustern der Anlagen 1 und 2 auszustellen. Zur Ausstellung der Erfüllungserklärung sind die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen berechtigt. Zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GEG ist auch berechtigt, wer nach § 88 GEG zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt ist. Die Erfüllungserklärung muss von der Ausstellerin oder dem Aussteller im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und im Fall der Übersendung als Schriftstück unter Angabe des Tages unterschrieben sein.
(2) Die Bauherrin, der Bauherr, die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes hat der Bauaufsichtsbehörde die Erfüllungserklärung und, soweit ein Energiebedarfsausweis nach § 80 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 GEG auszustellen ist, den Energiebedarfsausweis spätestens drei Monate nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen. Die für den Energiebedarfsausweis erforderlichen Berechnungen sind beizufügen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude des Bundes oder eines Landes und nicht für Gebäude einer Kommune, der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegen.
(Stand: 10.09.2021)
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