Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Energienutzung, Bau- und Planungsrecht |
NWindPVBetG
Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen
- Niedersachsen -
Vom 17. April 2024
(Nds. GVBl. Nr. 31 vom 18.04.2024)
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Akzeptanz für Windenergieanlagen an Land im Sinne des § 2 Nr. 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (Windenergieanlagen) und von Freiflächenanlagen im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 3 des Niedersächsischen Klimaschutzgesetzes ( NKlimaG) zu erhalten und zu steigern.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallenden Windenergie- oder Freiflächenanlagen, die jeweils in einem engen räumlichen Zusammenhang zueinander errichtet werden sollen und deren erforderliche Genehmigungen gemeinsam beantragt wurden; dabei sind Freiflächenvorhaben Vorhaben, die Freiflächenanlagen mit einer insgesamt installierten Leistung von mindestens 1 Megawatt umfassen, und Windenergievorhaben Vorhaben, die Windenergieanlagen umfassen.
(2) Ein Vorhabenträger im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die für eine Anlage oder die Anlagen eines Vorhabens erforderliche Genehmigung beantragt oder der die Windenergieanlage oder alle oder einzelne Anlagen eines Windenergievorhabens errichtet oder austauscht oder der ein Freiflächenvorhaben errichtet oder mehr als die Hälfte der einzelnen Anlagen des Vorhabens austauscht. Nach Inbetriebnahme der Anlage oder der Anlagen eines Vorhabens ist Vorhabenträger im Sinne dieses Gesetzes derjenige, der die Windenergieanlage, alle oder einzelne Anlagen eines Windenergievorhabens oder das Freiflächenvorhaben, jeweils auch als Rechtsnachfolger, betreibt.
§ 3 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Windenergieanlagen, die jeweils eine Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und eine installierte Leistung von 1 Megawatt oder mehr haben, sowie für Freiflächenvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 1 Halbsatz 2. Abweichend von Satz 1 gilt dieses Gesetz nicht für
Dieses Gesetz ist jedoch auf ein Repowering von Anlagen anzuwenden, wenn
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt dieses Gesetz auch nicht für
§ 4 Akzeptanzabgabe
(1) Der Vorhabenträger einer Windenergieanlage oder eines Freiflächenvorhabens ist verpflichtet,
insgesamt 0,2 Cent je Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge als Akzeptanzabgabe zu zahlen. Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen, so ist der nach Satz 1 zu zahlende Betrag entsprechend § 6
(Stand: 25.04.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion