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Regelwerk, Energienutzung, Bau- und Planungsrecht

NWindPVBetG
Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen

- Niedersachsen -

Vom 17. April 2024
(Nds. GVBl. Nr. 31 vom 18.04.2024)



§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, die Akzeptanz für Windenergieanlagen an Land im Sinne des § 2 Nr. 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (Windenergieanlagen) und von Freiflächenanlagen im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 3 des Niedersächsischen Klimaschutzgesetzes ( NKlimaG) zu erhalten und zu steigern.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Ein Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallenden Windenergie- oder Freiflächenanlagen, die jeweils in einem engen räumlichen Zusammenhang zueinander errichtet werden sollen und deren erforderliche Genehmigungen gemeinsam beantragt wurden; dabei sind Freiflächenvorhaben Vorhaben, die Freiflächenanlagen mit einer insgesamt installierten Leistung von mindestens 1 Megawatt umfassen, und Windenergievorhaben Vorhaben, die Windenergieanlagen umfassen.

(2) Ein Vorhabenträger im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die für eine Anlage oder die Anlagen eines Vorhabens erforderliche Genehmigung beantragt oder der die Windenergieanlage oder alle oder einzelne Anlagen eines Windenergievorhabens errichtet oder austauscht oder der ein Freiflächenvorhaben errichtet oder mehr als die Hälfte der einzelnen Anlagen des Vorhabens austauscht. Nach Inbetriebnahme der Anlage oder der Anlagen eines Vorhabens ist Vorhabenträger im Sinne dieses Gesetzes derjenige, der die Windenergieanlage, alle oder einzelne Anlagen eines Windenergievorhabens oder das Freiflächenvorhaben, jeweils auch als Rechtsnachfolger, betreibt.

§ 3 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Windenergieanlagen, die jeweils eine Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und eine installierte Leistung von 1 Megawatt oder mehr haben, sowie für Freiflächenvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 1 Halbsatz 2. Abweichend von Satz 1 gilt dieses Gesetz nicht für

  1. Windenergieanlagen, deren Genehmigung vor dem 19. April 2024 beantragt wurde und in deren Genehmigungsverfahren die Unterrichtung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor dem 19. April 2024 zugegangen ist, und
  2. Freiflächenvorhaben, deren Genehmigung der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor dem 19. April 2024 bekannt gegeben worden ist.

Dieses Gesetz ist jedoch auf ein Repowering von Anlagen anzuwenden, wenn

  1. eine am 19. April 2024 vorhandene Windenergieanlage im Sinne des Satzes 1 durch eine Anlage mit mindestens gleicher Leistung und Höhe vollständig ausgetauscht werden soll und die Unterrichtung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach dem 19. April 2024 zugegangen ist oder
  2. bei einem am 19. April 2024 vorhandenen Freiflächenvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 mehr als die Hälfte der einzelnen Anlagen ausgetauscht werden soll und die hierfür erforderliche Genehmigung der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach dem 19. April 2024 bekannt gegeben worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt dieses Gesetz auch nicht für

  1. Windenergieanlagen und Freiflächenvorhaben, die Nebeneinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799), sind,
  2. Freiflächenvorhaben, die Agri-Photovoltaikanlagen im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 4 NKlimaG umfassen, und
  3. Freiflächenvorhaben, die besondere Solaranlagen im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 33), auf Moorböden im Sinne des § 3 Nr. 34a EEG 2023 umfassen.

§ 4 Akzeptanzabgabe

(1) Der Vorhabenträger einer Windenergieanlage oder eines Freiflächenvorhabens ist verpflichtet,

  1. den im Sinne des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 4 und Abs. 3 Satz 2 EEG 2023 betroffenen Gemeinden und
  2. im Fall, dass gemeindefreie Gebiete von der Errichtung einer Anlage betroffen sind, den im Sinne des § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 und Abs. 3 Satz 3 EEG 2023 betroffenen Landkreisen

insgesamt 0,2 Cent je Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge als Akzeptanzabgabe zu zahlen. Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen, so ist der nach Satz 1 zu zahlende Betrag entsprechend § 6

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