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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels sowie zur Änderung weiterer Gesetze
- Niedersachsen -

Vom 28. Juni 2022
(Nds. GVBl. Nr. 21 vom 05.07.2022 S. 388; 12.12.2023 S. 289 23)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels

Das Niedersächsische Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464) wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 wird die folgende Überschrift eingefügt:

"Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

b) Satz 2

Die Leistungsfähigkeit und die industriepolitischen Chancen der niedersächsischen Wirtschaft, die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Niedersachsen, die Versorgungsicherheit und die Sozialverträglichkeit werden berücksichtigt.

wird gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Treibhausgasneutralität im Sinne dieses Gesetzes ist das Gleichgewicht zwischen anthropogenen Treibhausgasemissionen aus Quellen und dem Abbau von Treibhausgasen durch Senken."

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

c) Im neuen Absatz 5 wird Nummer 3

3. Fahrzeuge mit emissionsarmen Antrieben Fahrzeuge, die den Anforderungen des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. EU Nr. L 111 S. 13, Nr. L 163 S. 113), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1590 der Kommission vom 19. August 2020 (ABl. EU Nr. L 360 S. 8), für emissionsarme Fahrzeuge entsprechen.

gestrichen.

4. Nach § 2 wird die folgende Überschrift eingefügt:

"Zweiter Abschnitt
Niedersächsische Klimaschutzziele, Strategien des Landes".

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Vorbildfunktion" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. die Minderung der Gesamtemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent, bezogen auf die Gesamtemissionen im Vergleichsjahr 1990, und darüber hinaus die Erreichung von Klimaneutralität bis zum Jahr 2050, "1. die Minderung der Gesamtemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent, bis zum Jahr 2035 um mindestens 76 Prozent und bis zum Jahr 2040 um mindestens 86 Prozent, jeweils bezogen auf die Gesamtemissionen im Vergleichsjahr 1990, und darüber hinaus die Erreichung von Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045,"

bb) In Nummer 2 werden die Zahl "70" durch die Zahl "80", das Wort "klimaneutralen" durch das Wort "treibhausgasneutralen" sowie die Jahreszahl "2050" durch die Jahreszahl "2040" ersetzt.

cc) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. die bilanzielle Deckung des Energiebedarfs in Niedersachsen durch erneuerbare Energien bis zum Jahr 2040 und "3. der Ausbau und die Nutzung erneuerbarer Energien durch

a) die bilanzielle Deckung des Energie- und Wasserstoffbedarfs in Niedersachsen durch erneuerbare Energien bis zum Jahr 2040,

b) die Ausweisung von mindestens 1,7 Prozent der Landesfläche als Vorranggebiete für Windenergienutzung mit der Wirkung von Eignungsgebieten oder als Vorranggebiete für Windenergienutzung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen bis zum Jahr 2027 und von mindestens 2,2 Prozent der Landesfläche bis zum Jahr 2033 sowie die Ausweisung von mindestens 0,47 Prozent der Landesfläche bis zum Jahr 2033 als Gebiete für die Nutzung von solarer Strahlungsenergie zur Erzeugung von Strom durch Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Bebauungsplänen der Gemeinden,

c) die Realisierung von insgesamt mindestens 30 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus Windenergie an Land und von insgesamt mindestens 65 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik) bis zum 31. Dezember 2035, davon 50 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf bereits versiegelten Flächen und auf Flächen, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden sind, im Übrigen in Form von Freiflächen-Photovoltaik und".

c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

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