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Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 12. April 2010
(MBl.NRW.Nr. 14 vom 03.05.2010 S. 296)
Gl.-Nr.: 20021
1. Ziele und Rechtsgrundlagen
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot unter Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu erteilen. Dieser Runderlass zeigt auf, welche Möglichkeiten das geltende Vergaberecht bietet, um die bestehenden Verpflichtungen umzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass der Schutz der Umwelt, die Förderung der Energieeffizienz und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht im Gegensatz zueinander stehen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Neben den positiven Umwelteffekten können auch nachhaltige Kosteneinsparungen bei öffentlichen Auftraggebern erzielt werden. Diese Potenziale sollen von den öffentlichen Auftraggebern (Bedarfs- und Vergabestellen) genutzt werden.
Die Verpflichtung zur Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz ergibt sich u. a. aus folgenden Vorschriften:
Der Erlass berücksichtigt ferner das Handbuch der Europäischen Kommission für ein umweltfreundliches öffentliches Beschaffungswesen aus dem Jahr 2005 http://ec.europa.eu/environment/gpp/pdf/buying_green_handbook_de.pdf.
2. Umsetzung in Vergabeverfahren
Zur Verwirklichung der oben genannten Ziele beachten die öffentlichen Auftraggeber des Landes gemäß § 98 Nr. 1, 2, 5 und 6 GWB bei der Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen die folgenden Bestimmungen:
2.1 Anwendungsbereich:
Aspekte des Umweltschutzes und der Energieeffizienz sind grundsätzlich bei allen Beschaffungsvorgängen zu berücksichtigen. Eine praktische Relevanz ergibt sich insbesondere bei Aufträgen in den folgenden Bereichen:
2.2 Bedarfsanalyse und Auswahl des Auftragsgegenstandes
Im Rahmen der jeder Beschaffungsmaßnahme voranzustellenden Bedarfsanalyse ist jeweils der Aspekt einer umweltfreundlichen und energieeffizienten Systemlösung zu prüfen. Eine solche Systemlösung kann z.B. durch die Ausschreibung innovativer Verfahren oder Produkte (z.B. Produkte aus nachwachsenden Rohstoffen oder aus Abfällen) erzielt werden.
Beispiele:
Neben den voraussichtlichen Anschaffungskosten sind unter Berücksichtigung des sog. Lebenszyklusprinzips auch z.B. die voraussichtlichen Betriebskosten über die Nutzungsdauer - vor allem die Kosten für den Energieverbrauch - sowie die Entsorgungskosten zu berücksichtigen. Weitergehende Informationen zu den Voraussetzungen der Lebenszykluskostenanalyse finden sich im Vergabeportal Nordrhein-Westfalen (vgl. Ziffer 3).
Bei Durchführung der Lebenszykluskostenanalyse ist die Verhältnismäßigkeit zwischen administrativem Aufwand und den zu erwartenden Vorteilen für den Umweltschutz und die Energieeffizienz zu wahren.
Wenn umwelt- und energieeffizienzbezogene Mindestanforderungen festzulegen sind, sind sie in der Leistungsbeschreibung (vgl. Ziffer 2.3) oder als Eignungskriterium (vgl. Ziffer 2.4) aufzunehmen. Soweit sie als Wertungskriterien (vgl. Ziffer 2.5) bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots einbezogen werden sollen, ist die Gewichtung der Kriterien in den Vergabeunterlagen bekannt zu machen.
2.3 Leistungsbeschreibung
2.3.1 Auftragsgegenstand
Die Anforderungen an Umweltschutz und Energieeffizienz können sowohl im Rahmen einer konventionellen Leistungsbeschreibung als auch durch konstruktive, funktionale oder durch eine Kombination der beiden Arten der Leistungsbeschreibung (vgl. § 7 VOL
(Stand: 24.06.2022)
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